Nicht den restlichen Kraftstoff vergessen…

…Kraftstoff wird immer teurer, Markttransparenzstelle hin oder her.

Wer denkt darüber aber nach, wenn es zu einem unverschuldeten Unfall kommt und auf einmal das eigene Auto vollgetankt als technischer Totalschaden (nicht mehr fahrbereit und reparabel) beim Verwerter steht?

Der Verwerter freut sich, lässt den Kraftstoff ab und befeuert seine Transporter damit…

Und weiter?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist ersatzpflichtig!

So das AG Solingen, Urteil vom 18. Juni 2013, 12 C 638/12:

„Der PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten. Er wird dementsprechend nicht weiter gefahren. Insofern ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand für den Kläger nutzlos und stellt eine Schadenposition dar.“

Im Vorfeld wendete die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein, dass der Geschädigte den Kraftstoff abpumpen müsse, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen (man denkt an den Spritdieb mit Schlauch im Mund und Kanister in der Hand).

Diesen Einwand fand das AG nicht sinnvoll:

„Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen, indem er den Kraftstoff nicht abgepumpt hat. Das Abpumpen des Kraftstoffes selber hätte dem Kläger Kosten verursacht. Es kann dem Kläger als Privatperson auch nicht zugemutet werden, dass er einen entsprechenden Vorgang organisiert. Zudem ist abgepumpter und sich bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht derart werthaltig wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff. Daher ergibt sich nicht, dass ein Abpumpen des Kraftstoffes den Schaden tatsächlich vermindert, oder ausgeschlossen hätte.“

Dementsprechend sollte diese Schadenposition bei der Abwicklung von technischen Totalschäden nicht außer acht gelassen werden. Wichtig, den Sachverständigen bei Gutachtenerstellung den Tankinhalt schätzen und im Gutachten aufführen zu lassen.

Das freut nicht nur den Geschädigten, sondern auch die Haftpflichtversicherung ;)

Urlaub? Dann pack die Badehose ein…

…und eine Warnweste!

Seit 01.Juli 2014 besteht die Pflicht zum Mitführen im privaten PKW.

Pfingstmontag ist auch nur Montag…

…zumindest wenn es um Verkehrsschilder geht.

Egal welches Verkehrszeichen mit dem

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Zusatzzeichen 1042-33

ausgestattet ist, es sind immer die gesetzlichen Feiertage, die auf die genannten Wochentage fallen, mit eingeschlossen.

Zwar wurde in der juristischen Literatur schon Gegenteiliges vertreten. Jedoch sehen es die Gerichte, die als einzige über die Rechtmäßigkeit von Verwarn-, Bussgeldern oder der Umsetzung des Fahrzeugs (Abschleppen) urteilen, so. Deshalb sollte man sich daran halten.

Hier eine kleine Übersicht zu der diesbezüglichen Rechtssprechung:

Bei den Zeichen

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Zeichen 314

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Zusatzzeichen 1044-10

sah es das VG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2014, 14 K 7129/13) so.

Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung

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Zeichen 274-56

entschied es das OLG Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) gleichfalls.

Aber wenn wir gerade bei gängigen Irrtümern über Verkehrsschilder sind, weisen wir gleichfalls darauf hin, dass Samstag ein Werktag ist (§ 3 II BUrlG).

Dementsprechend ist bei diesem Zusatzzeichen gleichwohl Vorsicht angeraten:

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Zusatzzeichen 1042-31

Dies sahen auch das OLG Hamm (Beschluß vom 7. März 2001, 2 Ss OWi 127/01) bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, das OLG Düsseldorf (Beschluß vom 5. Dezember 1990, 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90)) bei einer Parkenuhr und das Hanseatisches Oberlandesgericht (Beschluß vom 16. Februar 1984, Az: 1 Ss 14/84 OWi) bei einem Halteverbot so.

Zu guter Letzt möchten wir bei dem folgendem Zusatzschild, zumindest in Verbindung mit dem Zeichen 314, vom Parken abraten:

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Zusatzzeichen 1049-12

Das könnte nämlich ins Auge gehen, wenn das geparkte Auto „übersehen“ wird.

Wir wünschen allen Lesern der Hauspostille frohe Pfingsten!

Eskalation im Straßenverkehr

Die besten Freunde sind Auto- und Fahrradfahrer bekanntermaßen nicht.

Das AG Bremen (Urteil vom 17.04.2014, 10 C 212/13) hatte eine zwischenmenschliche „Meinungsverschiedenheit“ zwischen diesen Verkehrsteilnehmern auf dem Tisch.

In Zukunft sollten Sie im Straßenverkehr beachten (Leitsätze der Entscheidung):

1. Es besteht kein Verfolgungsrecht des Autofahrers gem. § 127 StPO nach einem „Beinaheunfall“ mit einem Fahrradfahrer, wenn offensichtlich kein Schaden entstanden ist.

2. Es besteht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB des Autofahrers, wenn sich dieser nach einem „Beinaheunfall“ dem Fahrradfahrer in den Weg stellt und beide anschließend rangelnd auf dem Boden liegen.

3. Es wirkt sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes reduzierend aus, wenn der Gläubiger selbst nicht deeskalierend auf die Situation einwirkt, sondern im gleichen Maße wie der Schuldner auf dessen Pflichtverletzung reagiert.

Neuwagen: Verbrauch nicht entsprechend Prospektangabe

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich im Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Überschreiten der Verbrauchsangaben aus dem Neuwagenprospekt den Rücktritt vom Kaufvertrag begründen kann.

Ausgangspunkt des Falls war der Kauf eines Neuwagens einer bekannten rumänischen Marke.

Die Käuferin vertraute auf die Angaben zum Kraftstoffverbrauch aus dem Prospekt (Messverfahren nach Richtlinie 80/1268/EWG) und war enttäuscht als der tatsächliche Verbrauch diese Angaben erheblich überschritt.

Letztendlich erklärte sie deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte das Auto dem Verkäufer zurückgeben.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht konnte jedoch keinen Rücktrittsgrund erkennen.

Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist.

Demnach ist eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass das Fahrzeug den Prospektangaben entspricht, mithin die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

Durch die Angabe des Normverbrauches entsprechend der EU-Richtlinie wird seitens des Herstellers bzw. Verkäufers einzig die Haftung übernommen, dass der Neuwagen unter Laborbedingungen diese Verbrauchsangabe mit einer Toleranz von 10 % nach oben einhält.

Eine andere Entscheidung des Oberlandesgerichtes hätte wohl auch zu erheblichen Schwierigkeiten des Kfz-Gewerbes geführt.

Seit jeher wird in den Medien darüber berichtet, dass die von Herstellern angebenden Normverbräuche zum Teil erheblich unter den tatsächlichen liegen.

Man stelle sich nur vor, dass bei einer anderen Entscheidung des Gerichtes alle betroffenen Fahrzeuge zurückgegeben werden könnten.

Es wären zumindest die meisten Neuwagenhändler zum Gebrauchtwagenspezialisten geworden.

Aber es gibt auch etwas positives an dem Normverbrauch nach Richtlinie 80/1268/EWG. Die Höhe der zu zahlenden Kfz-Steuer wird auf seiner Grundlage ermittelt. Zumindest hierbei möchte wohl niemand auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauches „abrechnen“.