Alles verboten- Hauptsache Handy

Aber nur als Führer eines Kraftfahrzeuges.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 28. Dezember 2015 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi –) hat dies im Rechtsbeschwerdeverfahren diesmal für die Nutzung des Handys als Kamera bestätigt.

Netterweise fasst es das Verbot wie folgt zusammen:

Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren.

Kurz: Autofahren + Handy in der Handy = 60 € und 1 Punkt

Wer zahlt’s?

Das kennen alle Autofahrer. Man parkt sein Auto lustig vor dem Supermarkt, kommt mit den Einkäufen zurück und entdeckt eine Delle an seiner Fahrertür, die wahrscheinlich durch das Aussteigen des Beifahrers des neben einem stehenden Auto verursacht wurde.

Der verantwortungsbewusste Beifahrer und sein „Chauffeur“ werden bei einem solchen Vorkommnis auf den Fahrer des anderen Fahrzeuges warten und darauf vertrauen, dass die Haftpflichtversicherung das schon regelt.

Bei einem ähnlichen Fall hatte der Mitarbeiter der abwickelnden Haftpflichtversicherung wohl „Haste gedacht…“ im Sinn und verweigerte die Regulierung des Schadensfalls.

Dem ist das LG Saarbrücken mit Urteil vom 20. November 2015 – 13 S 117/15 – wie in erster Instanz das Amtsgericht Ottweiler, entgegengetreten und verurteilte den Haftpflichtversicherer zur Zahlung.

Das LG Saarbrücken führt zu dem Vortrag des Haftpflichtversicherers aus:

1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.

a) Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ in diesem Sinne schließt den „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1977 – IV ZR 59/76, VersR 1977, 418 f.; BGHZ 75, 45 ff.; 78, 52 ff.; Beschluss vom 8. April 2008 – VI ZR 229/07 – Schaden-Praxis 2008, 338; Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, VersR 2012, 734 ff.), wozu anerkanntermaßen auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 316/08, VersR 2009, 1641; OLG München, VersR 1966, 987; VersR 1996, 1036; KG, RuS 2011, 174; Greger/Zwickel, Haftung des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 129, § 19 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kapitel 17 Rn. 86; zum Ein- und Aussteigen als Fahrzeuggebrauch vgl. nur Stiefel/Maier aaO AKB A.1.1 Rn. 26). Dass sich der Aussteigevorgang hier auf einer privaten Fläche stattgefunden hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A.1.1 Rn. 25).

b) Anders als die Beklagte meint, muss sie auch für das Verhalten des Bruders ihres Versicherungsnehmers einstehen. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter selbst zusteht, dessen Risiko wiederum durch die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. AKB 2008 A.1.2).

aa) Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat als Kfz-Halter vorliegend für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 StVG einzustehen, weil der Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden ist und Umstände, die die Haftung des Halters ausschließen könnten, nicht nachgewiesen sind. Insbesondere hat die Beklagte den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht erbracht. Der Umstand, dass vorliegend ein Fahrzeuginsasse, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs war, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht hat, steht dem nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Idealfahrer das Beklagtenfahrzeug so abgestellt hätte, dass ein Aussteigen auf Beifahrerseite problemlos, mithin ohne jegliche Gefährdung des daneben stehenden klägerischen Fahrzeugs, möglich gewesen wäre. Insoweit bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, einen Insassen vor dem Aussteigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (so etwa OLG München, VersR 1996, 1036; AG Frankfurt/Oder, Zfs 2002, 66).

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch kein Anlass für eine weitergehende Beschränkung der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG unter teleologischen Gesichtspunkten. Denn das Risiko, das sich durch das (unvorsichtige) Türöffnen verwirklicht hat, ist typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst, unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolgt. Der gesetzgeberische Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG liegt nämlich nicht im Ausgleich für Verhaltensunrecht, sondern für Schäden aus den Gefahren – auch eines zulässigen – Kraftfahrzeugbetriebs (vgl. stellv. nur BGHZ 117, 337; Hentschel aaO § 7 StVG Rn. 1). Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass der Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich auch für die Unfallschäden nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG einzustehen haben, die ein Insasse des Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht (vgl. OLG München, VersR 1966, 987; 1996, 1036; OLG Hamm, MDR 2000, 156 unter Gründe B.II.1.; KG, RuS 2011, 174; LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 1992, 92; LG Hanau, Schaden-Praxis 1992, 92; AG Köln, VersR 1988, 1079; AG Frankfurt/Oder, Zfs 2002, 66; Wussow/Fad aaO Kap. 17 Rn. 86; Stiefel/Maier aaO AKB A.1.2 Rn. 15; Lemcke, RuS 2011, 176; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 aaO; a.A. AG Frankfurt, Urteil vom 16. April 2014 – 31 C 1233/13 (16)).

Das war dann mal wieder einer der Fälle einer verweigerten Schadensabwicklung zu Lasten der eigenen Versicherungsnehmer, die für den offensichtlich unnötigen Rechtsstreit durch ihre gezahlten Prämien aufzukommen haben.

Man beachte hierbei die vom LG zitierte und teilweise Jahrzehnte alte Rechtssprechung, die – Kenntnis vorausgesetzt – der Versicherung hätte bewusst machen müssen, dass sie eintrittspflichtig ist.

Ach so, die Antwort auf die in der Überschrift aufgeworfene Frage ist: Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs des unachtsamen Beifahrers. Er wird hochgestuft oder hat einen „Rabattretter“ gebucht. Vielleicht verklagt er auch den Beifahrer wegen des Höherstufungsschaden.

Vom letzterem rate ich jedoch ab, falls bei einem dieser Fälle der Beifahrer, das minderjährige Kind des Versicherungsnehmers ist. Und den Ärger mit der Ehefrau, falls es die Freundin war, möchte man ja auch nicht …

Der beharrliche Falschparker!

Falsch geparkt?

Letztes Jahr dachte ich noch, es hätte etwas mit dem Bahnstreik zu tun.

NEIN! Es muss ein beharrlicher Falschparker sein! Das Gefährt ist immer noch verkehrsunsicher.

Aber gut beleuchtet!

Unerklärlich war das soll.

:) Wir wünschen einen fröhlichen Nikolaustag und einen beschaulichen 2. Advent :)

Haftung des Einfahrenden beim direkten Wechsel auf die Überholspur einer BAB

Wer regelmäßig mit dem Kfz unterwegs ist, der hat es mit Sicherheit schon einmal gesehen oder vielleicht auch selbst gemacht.

Man befährt die Einfahrt der Autobahn und – weil alles frei ist oder jemand trödelt- ordnet man sich nicht auf der rechten Spur ein, sondern fährt „quer“ direkt auf die Überholspur.

Das kann schief gehen:

Schadensbild eines Unfalls

Sollte man dabei jemanden übersehen, der sich bei freigegebener Geschwindigkeit schnell auf der Überholspur von hinten nähert und es kommt zu einem Unfall, ist man in der Haftung.

Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung hat das LG Kempten im Beschluss vom 05. November 2015 – 53 S 1209/15 – sehr schön und knapp zusammengefasst:

Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf der Autobahn und damit auf den durchgehenden Fahrspuren befinden, haben gemäß § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt vor Fahrzeugen, die auf Autobahnen auffahren wollen.

Regelmäßig trifft daher das Fahrzeug die volle Haftung, das von der Autobahnauffahrt oder einem Autobahnkreuz kommend auf die Autobahn auffährt und dann einen Unfall verursacht (OLG Köln NZV 99, 43; NZV 06, 420).

Der auf die Autobahn Einfahrende muss sich grundsätzlich zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um einerseits sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzuführen und zum anderen seine Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen.

Zum Überholen darf er nicht ansetzen, solange nicht die Gewissheit besteht, dass sich ihm kein schnelleres Fahrzeug nähert, das durch das Überholen gefährdet werden könnte (OLG Hamm NZV 1992, 320).

Dabei muss er angesichts fehlender Geschwindigkeitsbeschränkungen bei übersichtlichen Straßenverhältnissen damit rechnen, dass im Hochgeschwindigkeitsbereich gefahren werden könnte (BGH NJW 1986,1044).

PS/KW: Das abgebildete Fahrzeug dient nur zur Illustrierung. Es verunfallte als der Autor des Beitrags bei grünem Wechsellichtzeichen über eine Kreuzung fuhr und ein gemieteter Kleintransporter noch „schnell“ links abbiegen musste.

Verkehrssicherungspflicht: Einkaufswagen gerammt

Wer haftet, wenn ein Autofahrer bei stürmischen Wetter die Straße langfährt und plötzlich ein herrenlosen Einkaufswagen auftauscht, dem er nicht mehr ausweichen kann?

Der „Fahrer“ des Einkaufswagens nicht – er war „Führerlos“.

Das OLG Hamm hat sich dieser Problematik angenommen nachdem erstinstanzlich der Fahrer des Autos leer ausging.

Im Kern der Entscheidung dreht es sich um die Verkehrssicherungspflichten, die den Supermarktbetreiber treffen.

Während erstinstanzlich noch davon ausgegangen war, dass auch ein Dritter den Einkaufswagen an der Straße abgestellt haben könnte und deshalb eine Zurechnung der Haftung für den Supermarktbetreiber verneint wurde, konkretisierte das OLG die ihn aus deliktischer Haftung treffende Verkehrssicherungspflicht und verurteilte zum Ersatz des Schadens in Höhe von 80 %.

Dem Autofahrer wurde die Gefahr aus dem Betrieb seines Fahrzeuges in Höhe von 20 % von der vollen Entschädigung abgezogen. Die sog. Betriebsgefahr würde nur unberücksichtigt bleiben, wenn der Unfall für den Fahrer unabwendbar gewesen wäre.

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht ist der Supermarktbetreiber verpflicht, nach Geschäftsschluss sicherzustellen, dass sich keine herrenlosen Einkaufswagen auf dem Betriebsgelände befinden und dass die Wagen nicht von Dritten unberechtigt genutzt werden können.

Die lesenswerte Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2015, 9 U 169/14, die sich auch mit dem Pfandsystem der Einkaufswagen auseinandersetzt, wurde im Volltext veröffentlicht.