Verkehrssicherungspflicht: Einkaufswagen gerammt

Wer haftet, wenn ein Autofahrer bei stürmischen Wetter die Straße langfährt und plötzlich ein herrenlosen Einkaufswagen auftauscht, dem er nicht mehr ausweichen kann?

Der „Fahrer“ des Einkaufswagens nicht – er war „Führerlos“.

Das OLG Hamm hat sich dieser Problematik angenommen nachdem erstinstanzlich der Fahrer des Autos leer ausging.

Im Kern der Entscheidung dreht es sich um die Verkehrssicherungspflichten, die den Supermarktbetreiber treffen.

Während erstinstanzlich noch davon ausgegangen war, dass auch ein Dritter den Einkaufswagen an der Straße abgestellt haben könnte und deshalb eine Zurechnung der Haftung für den Supermarktbetreiber verneint wurde, konkretisierte das OLG die ihn aus deliktischer Haftung treffende Verkehrssicherungspflicht und verurteilte zum Ersatz des Schadens in Höhe von 80 %.

Dem Autofahrer wurde die Gefahr aus dem Betrieb seines Fahrzeuges in Höhe von 20 % von der vollen Entschädigung abgezogen. Die sog. Betriebsgefahr würde nur unberücksichtigt bleiben, wenn der Unfall für den Fahrer unabwendbar gewesen wäre.

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht ist der Supermarktbetreiber verpflicht, nach Geschäftsschluss sicherzustellen, dass sich keine herrenlosen Einkaufswagen auf dem Betriebsgelände befinden und dass die Wagen nicht von Dritten unberechtigt genutzt werden können.

Die lesenswerte Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2015, 9 U 169/14, die sich auch mit dem Pfandsystem der Einkaufswagen auseinandersetzt, wurde im Volltext veröffentlicht.

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