Amnestie im Waffengesetz

Wir berichten hier unregelmäßig über Waffen, deren Besitz strafbar ist. Ohne Anwalt ist die Rückkehr in die Rechtsgemeinschaft schwierig, wer die Sachen bei der Polizei abgibt, wird sofort mit einem Strafverfahren überzogen und muß erhebliche Strafen befürchten.

Nun soll wieder ein wenig Entlastung erfolgen. Nicht etwa, daß die verbotenen Waffen abgegeben werden können und so aus dem Verkehr gezogen werden. Das wäre ja noch schöner! Die geplante befristete Amnestie sieht nur Gegenstände nach dem Waffengesetz vor. Wer eine Kalaschnikow oder Kriegswaffenmunition besitzt, wird nicht zur Rechtstreue geführt.

Die Änderung zum Waffengesetz § 58 Abs. 8 S.1 WaffG sieht vor:

Wer eine am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum … [einsetzen: erster Tag des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 folgenden Monats] der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.

So jedenfalls sieht es der Entwurf des Änderungesgesetzes vor – wir berichteten bereits: Änderung des Waffengesetzes noch 2017

Wenn Sie dieser beabsichtigten befristeten Amnestie trauen, sind Sie zu bedauern. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Waffe und einer Kriegswaffe? Sie sehen der Munition aus Bundeswehrzeiten an, ob sie dem Waffengesetz unterfällt oder einen Hartkern hat?

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

4 Kommentare
  1. Stefan Müller
    Stefan Müller sagte:

    fallen 5,56mm Platzpatronen unter das normale Waffengesetzt oder Kriegswaffengesetz? Macht es einen Unterschied, woher sie stammen?

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    • S.B.
      S.B. sagte:

      Die 5,56mm Manöverpatronen fallen unter das Waffengesetz. Unter das KWaffKG würde dieses Kaliber nur fallen wenn es mit Leuchtspur- oder Hartkerngeschossen o.ä. bestückt wäre. Übrigens ist die Aussage oben so nicht richtig das Kriegswaffen oder deren Munition nicht unter die Amnestieregelung fallen. Es wird lediglich von „unerlaubt besessener Waffe oder Munition“ gesprochen. Eine Reglung nach welcher Rechtsvorschrift diese unerlaubt besessen wurden wird nicht vorgenommen. Und Ziel der Amnestie ist es doch soviel Waffen wie möglich aus dem Verkehr zu ziehen.

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      • Andreas Jede
        Andreas Jede sagte:

        Das Waffengesetz gilt nicht für Kriegswaffen, vgl. nur § 57 WaffG. Die Amnestie betrifft Kriegswaffen und -Munition nicht. Die Amnestie bezieht sich nur auf Waffen und Munition nach dem Waffengesetz. Was für eine böse Falle.
        Wer sieht schon der Munition an, ob es sich um ein Hartkerngeschoss handelt? Was für eine böse Falle.

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  1. […] Straffreie Abgabe von Waffen oder Munition, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, bei der Waffenbehörde oder Polizei. […]

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