Auskunftsverlangen der RAK

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2009 – II AGH 3/07 die Rechte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gestärkt. Der AGH stand vor der Gretchenfrage:

Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Rechtsanwaltskammer auch dann von einem Mitglied Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO verlangen darf, wenn eine erhobene Beschwerde auch ohne die Einholung der Auskunft und die weitere Aufklärung des Sachverhaltes gegebenenfalls zurückzuweisen wäre.

Muß also der Vorstand anläßlich eines Beschwerdeverfahrens über einen Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob an der Beschwerde „etwas dran ist“ oder darf er unabhängig von dieser Prüfung den Rechtsanwalt zu einer Auskunft – u.U. mit Zwangsmittelandrohung – auffordern? Der AGH gibt der RAK einen weiten Ermessenspielraum:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Rechtsanwaltskammer bei der Frage, ob sie in Beschwerde- und Aufsichtssachen von ihren Mitgliedern eine Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO anfordert, ein weites Ermessen einzuräumen. Es kann von ihr nicht verlangt werden, in jedem Einzelfall zunächst abschließend darüber zu beraten und zu beschließen, ob eine Beschwerde gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer Auskunft des Rechtsanwaltess abgewiesen werden könnte.

Die Entscheidung muß doch sowieso in jedem Einzelfall getroffen werden. Mit oder ohne vorheriger Anhörung des Rechtsanwaltes. Warum kann die Entscheidung von ihr nicht in jedem Einzelfall verlangt werden? Die Beschwerde ist mit oder ohne Auskunftserteilung unschlüssig. Oder wartet der Vorstand darauf, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde mit seiner Auskunft erst schlüssig macht?

Tja, ähhh. Nun…

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