Berl. VerfGH setzt Bußgeldbestimmung der Corona-VO außer Kraft

Corona Bußgeld in Berlin ausgesetzt

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat ein Machtwort gesprochen. Natürlich geht es im Moment um „Corona“.

Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der Folgenabwägung entschieden, daß ein Teil der Berliner Bußgeldbestimmung bis auf weiteres ausgesetzt ist.

Wer dagegen verstößt (SARS-CoV-2-EindmaßnV):

§ 1
Grundsätzliche Pflichten

Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

kann nicht mit einem Corona Bußgeld belegt werden. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß v. 20.05.2020 -81 A/20.

Das Gericht hat dies mit einer juristischen Selbstverständlichkeit begründet:


§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „
physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung.

Den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Berlin können Sie im Volltext lesen, wenn Sie auf das markierte „Machtwort“ klicken.

Was mich allerdings entsetzt: Der Senat und das Abgeordnetenhaus haben die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Bürgers auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht genutzt.

Welche Arroganz des Senates. Halten es nicht einmal für nötig, ihre Entscheidung zu verteidigen, die Senatoren (m/w/d).

 

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert