Schiedsrichter zeigt die rote Karte

BVerfG und Corona

Folgenabwägung

Das BVerfG hat gestern einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie aufgrund der Folgenabwägung abgelehnt. BVerfG v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 

Hier ist die Pressemitteilung des Gerichtes fast interessanter als die Entscheidungsgründe selbst, verweist sie doch auch auf die anderen vom Gericht erlassenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Pressemitteilung

Es handelt sich bei der nun veröffentlichten Entscheidung – der Antrag war nicht unzulässig – ausschließlich um eine Folgenabwägung. Denn die erhobene Verfassungsbeschwerde bedarf eingehenderer Prüfung, was im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist. Also war abzuwägen:

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Das BVerfG hat in den letzten Tagen zum Thema einige Entscheidungen – vor allem unglaublich schnell – getroffen. Wichtig in diesen existenziellen Fragen.

Entscheidungen des BVerfG zum Thema Corona-Pandemie

  • betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/202 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 
  • gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20)
  • einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20)
  • eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20) und letztlich
  • eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20)

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