Bundesverfassungsgericht: Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Nach Niedersächsischen Landesrecht haben die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute das Recht, ihre Forderungen selbst zu titulieren, das heißt, sie haben das Recht, die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen aufgrund eines von ihnen selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt, und sie müssen nicht, wie andere, den mitunter steinigen Weg über die Gerichte gehen, um einen Titel im Zivilprozeß oder Mahnverfahren zu erlangen.

Andere Kreditinstitute haben diese Möglichkeiten nicht. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Richtervorlagen (Chapeau!) des Amtsgerichtes Oldenburg und des Oberlandesgerichtes Oldenburg dieser gesetzlichen Ungleichbehandlung einen Riegel vorgeschoben und die Vorschriften des Landesgesetzgebers für verfassungswidrig erklärt.

Um Rechtssicherheit zu gewähren sind die Regelungen nicht ab sofort unwirksam:

Den begünstigten Kreditinstituten ist daher eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 zu gewähren, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

Die Pressemitteilung finden Sie: hier

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