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Mutig, mutig, Herr Kollege

Seit Tagen geistern Pressemitteilungen zur Entschädigungspflicht durch das Netz:

Betriebsschließung – das Land muss zahlen

Der Managing Partner (Deutschland) einer internationalen LawFirm meint, Hotels und Gaststätten hätten Entschädigungsansprüche in der Corona-Krise.

Private Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden.

Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.
Quelle: Pressemitteilung

Kann an dieser Ansicht etwas dran sein?

§ 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG:
Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; …

Das dürfte dann den Staatsbankrott auslösen.

Wir werden die rechtlichen Aspekte der Corona-Krise weiter aufmerksam verfolgen.

Zu bedenken scheint mir aber, daß die Maßnahmen nicht auf Grund der §§ 16 und 17  IfSG, sondern in Rechtsverordnungen der Länder getroffen wurden, zu denen § 32 IfSG ermächtigt.

Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 dürfen durch Rechtsverordnungen der Länder getroffen werden. Berlin beispielsweise hat sich bei der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 IfSG bezogen.

Ein Verstoß des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht festzustellen. BayVGH v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632[1]

Das IfSG sieht eine Entschädigungspflicht für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG nicht vor. Auch der Vorläufer, das Bundesseuchengesetz, hat keine Entschädigungen vorgesehen. Im Übrigen betrifft § 65 IfSG den Störer.

  1. [1]Die Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt bereits ihrem Wortlaut nach, dass Geschäftsschließungen als eine Schutzmaßnahme angeordnet werden können. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.
    (Eine andere Entscheidung vom selben Tag, BayVGH v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611 –, Rn. 11, juris)
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