Der Aktenscan ist das Nebenprodukt – Neues zur Nr.7000 Nr.1a RVG-VV

Mit hanebüchener Begründung wird seit Inkrafttreten der modernisierten Nr.7000 Nr.1a RVG-VV die Erstattung von Kopien aus den Gerichtsakten bei Nutzung eines handelsüblichen (Multifunktions-)Kopierers, wie er in jeder Kanzlei und jedem Gericht steht, abgelehnt.

Das LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) hat es auf die technikfremde Spitze getrieben:

Da der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Arbeitserleichterung für den Verteidiger.

Diese „missverständliche“ Passage findet sich seither gebetsmühlenartig in den (ablehnenden) Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Absurd bleibt sie aber trotzdem:

Jeder moderne Kopierer scannt zunächst das Dokument, um sodann den Scan zu drucken.

Eine andere Reihenfolge als Scan –> Druck ist heute nicht mehr möglich. Druck –> Scan ist Museum.

Wir haben daher in einem Verfahren des erweiterten Schöffengerichts nachdem die Akten bei uns „gescannt“ wurden, folgende Anträge gestellt:

Die Notwendigkeit der Herstellung eines vollständigen Ausdrucks der durch den Verteidiger „gescannten“ Gerichtsakte festzustellen;

hilfsweise, einen vollständigen Ausdruck der auf der beigefügten DVD (Aktenscan) enthaltenen Dateien zu fertigen;

weiter hilfsweise, ein vollständiges Doppel der Akten in Papierform für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung zu stellen oder

hilfsweise das Kammergericht zu ersuchen, in Amtshilfe das beantragte Aktendoppel zu fertigen.

Im taufrischen Beschluss findet der Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts deutliche Worte (Bild anklicken vergrößert):

Kopierbeschluss_anonym_k_Seite_1

Kopierbeschluss_anonym_k_Seite_2

Beinahe jeder der heute erhältlichen handelsüblichen Kopierer (einschließlich der beim Amtsgericht Tiergarten und beim Landgericht Berlin Vorgehaltenen) erstellt allerdings erst eine elektronische Datei des zu kopierenden Dokumentes, die dann anschließend ausgedruckt wird. Diese temporär gespeicherten Scandateien können aus einem Photokopierer ausgelesenen und auf einem PC oder einem Rechner des Herstellers Apple lnc. mittels geeigneter Programme problemlos sichtbar gemacht werden. Würde man also dem Wortlaut der zuvor zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin folgen, hätte das zur Konsequenz, dass für die Vorschrift Nr. 7000 Nr. 1 a) W RVG kein Anwendungsbereich eröffnet ist, da nach dem heute maßgeblichen technischen Standard eine Photokopie nicht ohne vorherigen Scan hergestellt werden kann. Eine derartige Auslegung der Vorschrift verbietet sich daher. Sie ist vielmehr so zu interpretieren, dass unter Zuhilfenahme von im Handel erhältlichen Kopiergeräten selbstverständlich Photokopien gefertigt und abgerechnet werden können. Wenn ein Verteidiger dann die Scandaten eines Kopiergerätes ausliest und sich für eigene weitere Zwecke nutzbar macht, führt dies nicht zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs, sondern stellt letztlich einen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen zusätzlichen Nutzen für den Verteidiger dar, für den er natürlich neben der Gebühr Nr. 7000 Nr. 1 a W RVG keine weitere Vergütung abrechnen darf. (Herv. hier)
Beschluß AG Tiergarten (215 Ls) 255 Js 772/13 (4/16) v. 24.03.2016

Ich erwarte trotzdem einen Kampf mit dem Rechtspfleger, aber für den bin ich nun gerüstet!

Was bleibt ist die bisherige Erstattungsunfähigkeit des reinen Aktenscans.

Leider habe ich es versäumt zu beantragen, mir die Akte bereits digitalisiert zur Verfügung zu stellen.

Das nächste Mal!

3 Kommentare
  1. RA Kraehn
    RA Kraehn sagte:

    @Koll.Burhoff: Um an der Rechtsprechung des KG „vorbei“ zu kommen, geht es möglicherweise nur über die zu 7000 VV-RVG konträre Darlegungs-und Beweislast des 46 RVG.

    Bei dem eigens hergestellten Scan handelt es sich streng genommen weder um die „Gerichtsakte“ i.S.d § 147 I StPO noch der Nr.7000 VV., solange die StA ihre Akten nicht elektronisch führt und so dem Gericht auch vorlegt.

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