Stürmt Steuerfahndung bald mit SEK bei Unbeteiligten?

Von Registerkarten auf zentrales elektronisches Register umstellen

Der Bundestag hat mit Enthaltung der Linken das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG) geschaffen.

Damit wurde vorfristig EU-Recht umgesetzt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256, 13.09.1991, S. 51, Waffenrichtlinie) i.d.F. Richtlinie 2008/51/EG (ABl. EG Nr. L 179, 08.07.2008, S. 5) durch Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt zum 31. Dezember 2012: Datenspeicherung, Datenübermittlung an das und durch das Zentralregister, Datensicherheit und Datenschutz.

Das Gesetz tritt am 01. Juli 2012 in Kraft, bis zum 31.12.2012 ist es von den ca. 577 Waffenbehörden und dem Bundesverwaltungsamt umzusetzen.

Selbstverständlich bezweckt das Gesetz nicht den Kampf gegen illegale Waffen, mit einem geschätzten Aufwand von 4,3 Mio € für die Errichtung des Registers und jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,6 Mio € dient es der „Verwaltung“ und Registrierung legaler Waffen.

Aber wer ist Nutzer des Registers? Nun, die Begründung führt aus:

Neben den Regelungen zur Befüllung des Registers stehen solche zur Nutzung des Registers. Als Nutzer kommen die Waffenbehörden, die Polizeien des Bundes und der Länder, betroffene Justiz- und Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst infrage. Der Zugriff dieser Behörden orientiert sich an den von diesen Stellen wahrzunehmenden Aufgaben und ist nur insoweit zulässig.

 
Die Beschlußempfehlung des Innenausschusses sah u.a. die Ausweitung der Antragsbefugnis auf die Steuerfahndung zur Eigensicherung vor, die Gesetz geworden ist. Künftig werden wohl die Steuerfahnder vor einer Durchsuchung das Register abfragen und dann mit einem SEK der Polizei die Räume stürmen?

Da eine Durchsuchung nicht nur in den Räumen des Beschuldigten stattfinden kann, sondern auch die Durchsuchung von Räumen Dritter angeordnet werden kann (Unbeteiligter), wird wohl auch der unbescholtene Waffenbesitzer künftig damit rechnen müssen, dass sich die Beamten des SEK Zutritt zu seinem Schlafzimmer verschaffen werden.

Völlig schamlos wird mein grundrechtlich geschätztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt. Nun dürfen der MAD und die anderen Geheimdienste erfahren, welche Waffen bei mir im Schrank stehen. Dazu paßt, daß der Bundesrat vorschlägt, eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einzuholen. Ist eigentlich noch irgend jemand wach?

Nein! Das Thema ist derart uninteressant, daß es den Bundestag ohne einen einzigen Wortbeitrag passierte. Die Reden der Abgeordneten wurden zu Protokoll gegeben:

  1. 1. Lesung am 23.03.2012 S. 19995 Spalte D.
    Frank Tempel für DIE LINKE führt aus:

    „Die im Gesetz vorgesehene Zugriffsmöglichkeit für Geheimdienste ist nun gar nicht mehr nachvollziehbar. Wieso sollten Institutionen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind, die keine Hausdurchsuchungen vornehmen und niemanden in Gewahrsam bringen dürfen, Zugriff erhalten? Aber solcherlei Fragen sind den meisten Innenministerien dieser Bundesrepublik offensichtlich völlig fremd. Konsequenterweise will dann auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme die letzten Beschränkungen des Zugriffs der Geheimdienste auf das Waffenregister
    aus dem Gesetzentwurf verbannen. Da kann man nur noch sarkastisch nachfragen, ob dann wenigstens die Überprüfung der „persönlichen Eignung“ von vorbestraften Rechtsextremen besser realisiert werden
    wird.“
    Das müssen wir uns ausgerechnet von DIE LINKE sagen lassen!

  2. 2. und 3. Lesung S. 20771 Spalte D.

§ 19 NWRG gewährt dem Waffenbesitzer Auskunftsrechte:

§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten

(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.

(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

Wir schlagen vor, folgende Anfrage zu stellen:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Auskunft gemäß § 19 Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erteilung der Auskunft über die mich betreffenden Daten im Nationalen Waffenregister zum Stichtag 31.12.2012

Meine Daten:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.

Mit freundlichen Grüßen

Nach meinen Erfahrungen wird da etliches im Argen liegen!

© Bild: Paul-Georg Meister/pixelio.de

1 Antwort
  1. Katja Triebel
    Katja Triebel sagte:

    Ich habe mich vor einem Jahr mit dem NWR beschäftigt und die Pro- und Kontra-Argumente aufgelistet.

    Dabei ist mir folgendes aufgefallen (letzter Punkt auf Seite 4 dieser Seite: http://www.triebel.de/2011/Zentralregister.pdf

    Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az. C‑524/06) entschieden, dass das deutsche Ausländerzentralregister gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz verstößt.

    Ersetzt man sämtliche Ausdrücke, die sich in diesen EU-Urteil auf Ausländer und Nchtdeutsche beziehen durch „legaler Waffenbesitze und deren Waffen“ scheint das NRW gegen das Gebot der Gerechtigkeit und Erforderlichkeit zu verstoßen.

    Antworten

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