Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind rein zufälliger Natur!

Ansicht eines Stehpultes des Verteidigers in Strafsachenseit ein paar Stunden steht die Skulptur auf meinem Stehpult und macht mich nachdenklich. Es gibt Menschen, die haben Angst vor diesen Tieren: Quadripingonalireutisphobie

Charakterisiert dieses Tier wirklich den Strafverteidiger?

Die Haut nach Möglichkeit dick und unempfindlich gegen Umwelteinflüsse? Angriffslustig? Meist Einzelgänger und territorial?

Das, was er als richtig erkannte, trotz Mühen und Gefahren, trotz innerer Skepsis, Langeweile oder dem Spott der Welt, trotz der jeweiligen Gefühlslage, durchzusetzen und zu realisieren?

Welch ein Zufall: Daneben steht das Werkzeug des Verteidigers, der Füller. Spitz, flüssig leitet er das Gedachte auf das Papier. Worte entstehen, können helfen aber auch verletzen, wollen bedacht werden.

Und noch ein Zufall: Daneben ist der Frosch, der sich auf dem Halm in Sicherheit bringt. Auch das wohl unter Verteidigern nicht unbekannt.

Dem Leser steht es frei, auch andere Verfahrensbeteiligte am Halm zu sehen; meist jedoch wird es der Verteidiger und/oder sein Mandant sein. ;-)

4 Kommentare
  1. Zwangssoftie
    Zwangssoftie sagte:

    Seien Sie froh, dass Sie in Berlin sitzen…

    OLG Düsseldorf, 2 U 21/99:

    1. Verwendet ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf ein Logo, das einen die Hörner senkenden Stier zeigt, stellt die Gestaltung des Briefkopfes eine die Anforderungen an zulässige Werbung gemäß BRAO § 43b nicht erfüllende und damit zugleich sittenwidrige Handlung iSd UWG § 1 dar.

    2. […] Für den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter liegt allein die Deutung nahe, der Rechtsanwalt wolle durch die Darstellung eines die Hörner senkenden Stieres seine Kampfbereitschaft signalisieren und eine besonders aggressive und durchsetzungsfähige Interessenvertretung versprechen. Damit wird aber eine Aussage über die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gemacht, die entgegen BRAO § 43b nicht mehr sachlich ist. Vielmehr wird der Bereich des zulässigen werbewirksamen Verhaltens und der zulässigen Informationswerbung eindeutig verlassen.

    Grüsse vom Listenkollegen

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  2. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Die Entscheidung spiegelt nicht mehr die Rechtswirklichkeit dar. Ich denke nicht, daß eine solche Entcheidung heute noch ergehen würde, geschweige denn Bestand hätte.

    Auf Entscheidungen zu Werbefragen, die ebenfalls den Ausdruck “Organ der Rechtspflege” bemühen, ist nicht weiter einzugehen weil es sich insoweit stets nur um das Aufgreifen von Argumenten handelt, die einen großen Begriff auf kleinliche Scharmützel zwischen Anwälten anwenden. Ob man mit Mandantennamen, mit Erfolgs- und Umsatzzahlen, mit Fachanwaltsbezeichnungen oder mit Sporterfolgen wirbt, es sind letztlich Fragen des guten Geschmacks und oftmals auch der Größe der Kanzlei.

    schreibt die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Renate Jaeger in NJW 2004, 1

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  3. Arrested Development
    Arrested Development sagte:

    Besser wäre ein lebendes Nashorn, auf dessen Gehege jeder Besucher Ihrer Kanzlei einen direkten Blick hätte. Vielleicht könnte man das Tier ja im Foyer platzieren?

    Zusätzlich sollte man davon ein Video drehen, das man als direktes Intro für http://www.DrSchmitz.de einsetzt. Es sollte etwas Rauch aus den Nasenlöchern aufsteigen.

    Wenn Sie das Nashorn dann noch so dressieren können, dass es den Füller im Mund hält, wird das eine tolle Aktion. Unter der Überschrift “Wir kämpfen”, könnte man dann ein sehr schönes Abbild des neuen Kanzleimaskottchens auf einer nett verzierten Einladungskarte darstellen und erstmal alle Staatsanwälte einladen.

    Vielleicht verbessert das etwas die Verhandlungsposition.

    Ich habe übrigens Swedomobilusphobie.

    Ich entschuldige mich schon jetzt für den Blödsinn, hatte heute noch keinen Kaffee.

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