Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern

Um es gleich voran zu stellen: Welcher Umgang im Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Denn vor allem anderen bestimmt das Wohl des jeweils betroffenen Trennungskindes, in welchem Umfang das Umgangsrecht ausgeübt werden soll.

Generell gilt aber, dass die noch bis vor 10 Jahren häufig vertretene Auffassung, dass Umgang bei Kleinkindern nur ohne Übernachtung bzw. nur stundenweise altersgerecht sei, überholt ist. Diese Auffassung hatte das Umgangsrecht zu sehr nur aus der Sichtweise der Bindung des Kindes zu dem hauptsächlich betreuenden Elternteil betrachtet, aber die Bindungen zu dem umgangsberechtigten Elternteil und das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils außer Acht gelassen. Denn gerade kleinere Kinder sind aufgrund des auf kürzere Zeiträume bezogenen Erinnerungsvermögens auf häufigere Umgangskontakte in kürzeren zeitlichen Abständen zum umgangsberechtigten Elternteil, mit dem sie nicht alltäglich zusammen leben, angewiesen, um eine enge und vertraute Bindung aufzubauen, kurzum, um sich auch bei dem anderen Elternteil wohl zu fühlen.

So hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13 – ausgeführt, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Es hat Wochenendumgang mit Übernachtung auch bei einem 3 1/2 – jährigen Kind als kindeswohlgerecht erkannt. Damit fügt sich der Beschluss in die aktuelle Rechtsprechung zu Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern ein. Vergleiche statt vieler Entscheidungen: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07 -, Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Sobald das Kind nicht mehr gestillt wird bzw. bei längerer Zeit stillenden Müttern nicht mehr die Nahrungsaufnahme im Vordergrund steht, kommt grundsätzlich Umgang mit Übernachtung in Betracht. Dabei ist gerade bei Kleinst- und Kleinkindern darauf zu achten, dass die Zeitabstände zwischen den Umgängen nicht zu lang werden und z.B. zwischen Wochenendumgängen im 14-tägigen Rhythmus noch ein oder mehrere stundenweise Umgangskontakte stattfinden. Vergleiche Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

3 Kommentare
  1. Matthias
    Matthias sagte:

    Und trotzdem kommt man an dem Brechreiz, den diese Entscheidungen hervorrufen, wahrscheinlich durch Richter, die noch nie ihre Vaterrolle ausgeübt haben, nicht vorbei.
    Wenn man den Maßstab, den Jugendämter in Ausübung ihres Wächteramtes anlegen, auch hier anlegt, dann liegt noch ein erhebliches Aufschlaupotenzial bei den Richtern, damit der Artikel 6 des Grundgesetzes auch irgendwann da mal ankommt.

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  2. Armin
    Armin sagte:

    Auch ich habe selbst die Erfahrung machen müssen dass wir Väter wenn es zur Trennung kommt erst mal gar keine Rechte haben über ein Kind. Die Mutter kann dir erst mal den Umgang verwehren obwohl es dafür keinen Plausiblen Grund gibt. Da fragt man sich dann auch was kann das Kind dafür wenn die Eltern streiten. Wir Väter können nur hoffen dass sich da einiges bald ändert.

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  3. Anbi Lux
    Anbi Lux sagte:

    Meine Erfahrung und Beobachtungen gehen dahin, das eine liebende Mutter, es Ihrem Kind auf alle Fälle ermöglicht so viel Umgang mit Papa zu haben wie möglich uneingeschränkt mit übernachtung und Urlaub. Sie wird sich über die Zeit die das Kind mit seinem Vater verbringt für das Kind freuen.

    Das ganze Juristische gebahren ist ein reines Taktieren um Bindungstollelarnz eines Elternetils zu Kaschieren. Und es gibt Anwälte, dennen genau dies sehr gut in Ihren Geldeinnahme-Laden passt.

    Die würden dieses Feld freiwilg niemals trocken legen solange es schön Geld abwirft.

    Und ich bin zuversichtlich das Gesetztgeber wenn auch langsam, so doch stättig daran arbeiten. diese Art von Paragrafenhelden zu entwaffnen. den Sie sind es offt wellche Konfliktverschärfend einwirken. kein Wunder ist es doch Ihre einzige einnahme Quelle.

    Diese Leute Benutzen Kinder um Ihr einkommen zu sichern ( einige) und das Kindeswohl ist nur eine Ettikette um schön da zzu stehen. Kindeswohl ist denne absolut Gleichgültig.

    Oder aus wellchem Grund wird ausgerechnet der leibliche Vater , derrart unter die Luppe genohmen, jede weitere Person aber. die mit dem Kind umgang hat nicht ? Gleichgültig ob der Stifvater dan . alkoholiker, vorbestraffter Gewalttäter oder sonnst was ist. Es wird nur auf den Leiblichen Vater eingedroschen.

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