Umgangston

Bild Knüppel im SackIch sitze an einem Samstag bei bestem Wetter im Büro. Selbst gewähltes Schicksal. Auf einmal liest man eine Ohrfeige und fragt sich warum.

Der Reihe nach:

  1. Wir erhalten eine Anspruchsbegründung nach Abgabe der Sache vom Zentralen Mahngericht:

    wird zunächst ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO durchgeführt.

    Eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift(Anspruchsbegründung) sowie fristgebundener richterlicher Auflagen werden Ihnen anliegend zugestellt.

    Anliegend erhalten Sie ferner Abschr. d. Schritts. v. 25.03.2013, ZP 97 v. 27.05.2013.

    Die Anspruchsbegründung trägt das Datum 25.03.2013.

  2. Wir erhielten nur eine einfache Abschrift einer Anspruchsbegründung ohne Anlagen und haben im an das Gericht versandte Empfangsbekenntnis darauf hingewiesen. Es erfolgte keine Reaktion von Seiten des Gerichtes. Nach geziemender Wartezeit haben wir die Zustellung angemahnt und aus unserer Sicht offene Fragen aufgeführt.

    Die obige Formulierung, insbesondere das Wort „ferner“ führte zur Überlegung, daß es vielleicht zwei Schriftsätze selben Datums gibt. Das Gericht hat zwischen der Anspruchsbegründung und ferner des Schriftsatzes v. 25.03.2013 differenziert.

  3. Wir bitten um Zustellung der beglaubigten Abschrift der Anspruchsbegründung einschließlich der Anlagen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 05.06.2013 fehlte diese in der am 28.05.2013 veranlassten Zustellung.

    Wir beantragen,

    die Frist zur Klageerwiderung entsprechend zu verlängern.

    Wir bitten um Klarstellung, ob der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene XY ebenfalls Partei dieses Verfahrens ist oder ob er gegen den Mahnbescheid vom 29.08.2012 Widerspruch, Teilwiderspruch, ggf. auch Einspruch eingelegt hat oder ob der nach Mahnbescheid erlassene spätere Vollstreckungsbescheid rechtskräftig gegen ihn geworden ist.

    Wir bitten weiterhin um Klarstellung, ob es sich bei der Abschrift des klägerseitigen Schriftsatzes vom 25.03.2013 an das Zentrale Mahngericht Hagen um die Anspruchsbegründung handelt. Die Formulierung in dem Schreiben des Gerichts vom 28.05.2013 ist nicht eindeutig.

  4. läuft die gesetzte Erwiderungsfrist erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung nebst Anlagen, d.h. ab Zugang.dieses Schreibens, dem die Anspruchsbegründung nebst Anlagen beigefügt wurde.

    Das Verfahren gegen einen Herrn XY ist nicht hierhin abgegeben worden.

    Was an der Formulierung des Gerichts vom 28.5. nicht eindeutig ist, erschließt sich nicht; gemeint ist vom Gericht, um es zu erläutern, dass eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 25.3.2013 läuft – dass es sich bei diesem Schriftsatz um eine Anspruchsbegründung handelt, ergibt sich aus dem Inhalt

Das Gericht schlampt. Wir müssen Zusatzarbeit leisten und bekommen vom Gericht noch patzige Bemerkungen zu hören.

3 Kommentare
  1. Rechtsanwalt Grehsin
    Rechtsanwalt Grehsin sagte:

    Das Resultat des überbordenden Einsatzes textbausteingestützter EDV anstelle von zügig und sorgfältig arbeitenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in ausreichender Anzahl.

    Sie können noch froh sein, nur patzige Antworten zu bekommen und nicht etwa eine Beschwerde an Ihre Kammer wegen angeblich unzulässiger „Veränderung“ des Empfangsbekenntnisses.

    Antworten

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