Verkehrsunfall – Haftpflichtversicherung und die Kosten der Wasserbehörde

Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 01. April 2015 – 1 A 3418/13) hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls (an Ende seine Haftpflichtversicherung) die Kosten des Einsatzes der Wasserbehörde zu tragen hat, auch wenn diese „nur nachgeguckt“ hat.

Grund des Einsatzes der Wasserbehörde war, dass bei einem Unfall geringfügig wassergefährdende Betriebsstoffe in einen Graben am Unfallort gelaufen sind. Die Wasserbehörde begutachtete die Gefahrenstelle, entschied aber nichts Weiteres zu veranlassen.

Hiernach wurde der Verursacher durch Bescheid aufgefordert, die Kosten des Einsatzes zu erstatten. Das weitere Verfahren führte nun seine Haftpflichtversicherung. Sie erhob Widerspruch und begründete diesen damit,

dass der Geschädigte vom Schädiger nach der Rechtsprechung des BGH keinen Ersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Schadenermittlung verlangen könne. Ersatzfähig seien lediglich die entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 33,60 €. Diese seien überwiesen worden.

Ab hier hatte dann der Verwaltungsrechtler seine helle Freunde:

Der streitfreundigen Haftpflichtversicherung war offensichtlich entgangen, dass es in diesem (Verwaltungs-) Verfahren darauf ankam, dass der Bescheid der Wasserbehörde rechtswidrig wäre und den Unfallverursacher hierdurch in seinen Rechten verletze.

Das kann natürlich nicht jeder Sachbearbeiter einer Haftpflichtversicherung wissen. Deshalb steht’s im Gesetz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht stellt fest:

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Was das Gericht von der – sinnlosen – Klage hielt, weis ich natürlich nicht, möglicherweise könnte es dem Entscheidungsdatum zu entnehmen sein: 01.04.2015.

Natürlich ist es für alle Haftpflichtversicherten in Sinne einer günstigen Versicherungsprämie wichtig, dass unbegründete Ansprüche abgelehnt werden. Hier haben wir aber den gegenteiligen Fall, dass ein offensichtlich begründeter Anspruch – zum Schaden der Versicherten – von der Haftpflichtversicherung abgelehnt wurde und damit nur weitere – unnötige – Kosten verursacht wurden.

Schade nur, dass das bei den versierten Sachbearbeitern der Versicherer heute leider an der Tagesordnung ist.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert