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Auskunftsverlangen der RAK

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2009 – II AGH 3/07 die Rechte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gestärkt. Der AGH stand vor der Gretchenfrage:

Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Rechtsanwaltskammer auch dann von einem Mitglied Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO verlangen darf, wenn eine erhobene Beschwerde auch ohne die Einholung der Auskunft und die weitere Aufklärung des Sachverhaltes gegebenenfalls zurückzuweisen wäre.

Muß also der Vorstand anläßlich eines Beschwerdeverfahrens über einen Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob an der Beschwerde „etwas dran ist“ oder darf er unabhängig von dieser Prüfung den Rechtsanwalt zu einer Auskunft – u.U. mit Zwangsmittelandrohung – auffordern? Der AGH gibt der RAK einen weiten Ermessenspielraum:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Rechtsanwaltskammer bei der Frage, ob sie in Beschwerde- und Aufsichtssachen von ihren Mitgliedern eine Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO anfordert, ein weites Ermessen einzuräumen. Es kann von ihr nicht verlangt werden, in jedem Einzelfall zunächst abschließend darüber zu beraten und zu beschließen, ob eine Beschwerde gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer Auskunft des Rechtsanwaltess abgewiesen werden könnte.

Die Entscheidung muß doch sowieso in jedem Einzelfall getroffen werden. Mit oder ohne vorheriger Anhörung des Rechtsanwaltes. Warum kann die Entscheidung von ihr nicht in jedem Einzelfall verlangt werden? Die Beschwerde ist mit oder ohne Auskunftserteilung unschlüssig. Oder wartet der Vorstand darauf, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde mit seiner Auskunft erst schlüssig macht?

Tja, ähhh. Nun…

Umgehung des Gegenanwaltes Verstoß gegen UWG

§ 12 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt:

Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Eine eindeutige Regelung, die dem Schutz des gegnerischen Mandanten dient, der nicht direkt kontaktiert werden soll und damit unter Umständen zur Abgabe benachteiligender Erklärungen bewegt wird, die er bei vorheriger Beratung mit seinem Rechtsanwalt nicht abgeben würde (Hartung, BORA §12 RN 2).

In den Kommentierungen liest man allenthalben, daß ein Verstoß gegen dieses berufsrechtliche Verbot keine wettbewerbsrechtliche Folge habe. Begründet wird dies mit Entscheidungen zum alten UWG vor 2004.

Diese Ansicht ist wohl nicht mehr haltbar. Weiterlesen

Anwälte dürfen nicht mit Zertifizierung werben

Hat zumindest das LG Köln mit Urteil vom 03.02.2009 – 33 O 353/08 – entschieden. Nach der Pressemitteilung vom 04.02.2009 hat die ZK 33 des Landgerichtes seine einstweilige Verfügung bestätigt, in der die Werbung der DEKRA mit bestimmten Fortbildungsveranstaltungen beanstandet wurde.

Was war geschehen?

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet Weiterlesen