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Nein, wir sind hier nicht „in da hood“

42aschreibt die Polizei Oberbayern Süd auf Facebook

In Miesbach wurden zwei Männer auf offener Straße mit Softair-Pistolen gesehen.

Ziemlich gefährlicher Irrsinn

Die Polizisten waren gerade ausgestiegen, als einer der beiden gesuchten Männer aus einer Bank kam. Fast zeitgleich kam der Zweite aus dem Bahnhofsgebäude auf den Vorplatz, der Mann hielt dabei eine Pistole in der Hand und, wie sich später herausstellte, eine zweite Waffe unter dem Arm! Ein Polizist, der gerade den Pkw der Verdächtigen überprüfen wollte, sah das und zückte seine Dienstwaffe. Nur der Besonnenheit der Polizisten und der Reaktion des Bewaffneten, ist es zu verdanken, dass in diesem Moment nicht Schlimmes passierte. Als er angesprochen wurde, reagierte der Verdächtige zum Glück richtig und richtete die Waffe nicht in Richtung der Beamten. Er erklärte sofort, dass er „Spielzeugwaffen“ dabei habe.
Quelle: Pressemeldung PP Oberbayern Süd 05.08.2016

§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Die Herren werden einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 42a WaffG erhalten. Es ist verboten, Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € belohnt.

Definition Anscheinswaffen

Was sind Anscheinswaffen? Das findet sich in der Anlage 1 zum Waffengesetz beschrieben:

Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Definition Führen von Waffen

Na ja, der Begriff „Führen“ ist auch nicht selbsterklärend und wird ebenfalls in der Anlage 1 zum Waffengesetzt gesetzlich definiert:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

Gesellschaftliche Ächtung von Anscheinswaffen

In der WaffVwV wurde aus der amtlichen Begründung[1] zum Gesetz zitiert. Anscheinswaffen, also Spielzeug, ist sozial zu ächten:

§ 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.

Spielzeughandgranaten müssen nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden und dürfen auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Wer das macht, riskiert ebenfalls „Schlimmes“, muß aber nicht mit einem Bußgeld rechnen. Mal sehen, wann der Gesetzgeber nachbessert. Man muß den Damen und Herren schnellstens klarmachen, daß auch dieses Atrappen gesellschaftlich zu ächten sind.

Im übrigen ist der Anwendungsbereich des § 42a WaffG noch wesentlich größer. Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm dürfen auch nicht geführt werden.

  1. [1]vgl. BTDrS 16/8224, seite 17

Ideologie frißt Hirn – BVerwG 6 C 60.14

bullet_rWaffen sind in unserer Gesellschaft weitgehend geächtet.

Es folgt eine sehr lange Besprechung des Urteils v. 07.03.2016, bestimmt interessant für waffenrechtlich Interessierte, aber auch für andere Rechtsanwender von Interesse, wie die Richter eines Bundesgerichtes mit gesetztem Recht umgehen.

Jagd ist in Deutschland Pflicht. Jäger benötigen zur Jagdausübung Waffen. Jäger werden geächtet. Das ist die Wirklichkeit.

Rechtswirklichkeit ist mittlerweile aber auch eine waffen- / jagdrechtliche Rechtsprechung, die sich in den Dienst abstruser Ideologien stellt. Unter Mißachtung demokratischer Prinzipien schwingen sich Richter zu Gesetzgebern auf[1].

Momentan sind die Jäger durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – zumindest verunsichert, zumeist empört [2]. Der Deutsche Jagdverband[3] ist not amused und gibt seinen Mitgliedern eine Handreichung, die den Kern des Pudels trifft, aber nicht weiterhilft.

Bevor wir die Einzelheiten darstellen ein wenig Polemik.

Ich unterstelle den Richtern persönliche Unredlichkeit. Weiterlesen

  1. [1]Ein krasser Fall ist im Beitrag Jetzt reichts beschrieben
  2. [2]Wir nahmen das schon auf die Schippe: Bundesrichter schießen anstatt zu urteilen
  3. [3]Der DJV ist – nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz – eine staatlich anerkannte Naturschutzvereinigung, ebenso wie die meisten Landesjagdverbände.

Bundesrichter schießen anstatt zu urteilen

OverstekendeDie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – führt bei den Jägern zu großer Aufregung.

Auch wir werden die Entscheidung in einigen Tagen auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht kommentieren, sie aber zuerst sorgfältig auswerten.

Worum gehts? Das Bundesverwaltungsgericht entschied, Jägern sei der Besitz halbautomatische Waffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können, grundsätzlich verboten.

Der Deutsche Jagdverband war deutlich schneller – und das kann dann auch zu verunglückten Formulierungen führen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit wechselbaren Magazinen gefällt
Quelle: DJV Pressemitteilung Abruf 01.04.2016 14:06h

Aber vielleicht war das gar kein Patronenmagazin, sondern ein anderes Magazin?

Waffenrecht USA

[singlepic id=67 w=320 h=240 float=left]Stimmungsmache Waffenrecht. Die Meldungen in Deutschland überschlagen sich anläßlich der Entscheidung des Supreme Court i.S McDonald u.a. ./. City of Chicago u.a.

Das Gericht hat festgestellt, daß die Verfassung der USA im Second Amendment das Recht des Volkes “to keep and bear arms” garantiert. Wahrlich nichts Neues, sondern alter Tobak. 2008 in seinem Urteil District of Columbia ./. Heller hatte das Gericht schon auf die Verfassungslage verwiesen.

Spiegel Online schreibt:

Urteil des Obersten US-Gerichts: Grundrecht auf Wildwest-Verteidigung

Die Waffenlobby frohlockt, im linksliberalen Lager herrscht Entsetzen: Der Supreme Court hat das Recht auf Waffenbesitz in den USA ausgedehnt – und damit einen 219 Jahre alten Verfassungszusatz neu ausgestaltet. Kritiker befürchten eine Zunahme der Kriminalität und eine Prozesswelle.…

Die Süddeutsche hat auch eine Meinung:

Supreme Court kippt Waffenverbot

Das Oberste Gericht der USA hat das umstrittene Recht auf Waffenbesitz ausgeweitet. Chicago und andere US-Städte müssen die Aufbewahrung von Schusswaffen in Wohnungen nun zulassen.

Seit 1982 galt in Chicago das Verbot der Handfeuerwaffen. Die Klägerseite argumentierte, daß die „handgun murder rate“ seitdem von 9,65 auf 13,88 in 2008 anstieg. Die Kriminellen hatten Waffen, die rechtstreuen Bürger keine. Hier haben wir eine ähnliche Situation. Ich bin gespannt, wie sich die „handgun murder rate“ nun entwickelt. Das abgebildete Fahrzeug soll jedenfalls nicht in Chicago gesichtet worden sein.

Update: Ausführliche Analyse zum McDonald-Urteil hier. Herzlichen Dank an das Verfassungsblog für die Fundstelle!