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Thüringen berechnet Gebühren für Austragung aus widerrufener WBK

Austragung aus einer widerrufenen WBK?!

Das hatten wir dann auch noch nicht.

Die Waffenbesitzkarten werden widerrufen. Dafür wurden Gebühren in Höhe von 230,06 € festgesetzt. Er wird aufgefordert, die grüne und die gelbe Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben.

Der Bürger geht brav zur Behörde und gibt seine Waffenbesitzkarten ab. Diese berechnet ihm nun für die Austragung der Waffen aus den widerrufenen Waffenbesitzkarten 51,12 €

Wir halten das für hanebüchen und haben dagegen Widerspruch eingelegt. Ein Selbstläufer, so dachten wir.

Nicht so das Thüringer Landesverwaltungsamt. Es sieht den ehemaligen Inhaber der Waffenbesitzkarten als Zweckveranlasser und bestätigt die Gebührenerhebung:

Erst wenn alle Waffen aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen sind, sind die Besitzerlaubnisse erloschen. Hiermit ist gemeint, dass sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 ThürVwVfG erst durch Austragung erledigt haben.

Erloschen? Die Erlaubnisse sind widerrufen, die Verwaltungsakte haben sich durch Widerruf erledigt, § 43 Abs. 2 BVwVfG. Mit sofortiger Wirkung, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, § 45 Abs. 5 WaffG.

Wohlgemerkt, nicht die Ansicht eines Sachbearbeiters einer der vielen Waffenbehörde, sondern die Entscheidung der Widerspruchsbehörde des Landes Thüringen.

Aber vielleicht macht uns ja jemand schlau? Wir werden wegen dieses Betrages jedenfalls nicht das Gericht beschäftigen.

Ihnen droht der Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarten ? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie, ob sich der Kampf lohnt: Kontakt

Bild einer Eule

Nachtzieltechnik bei der Jagd

Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?

Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:

Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754

Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP

Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.

In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.

Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:

  • Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
    Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist:
  • Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17

Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam

Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:

Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.

Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:

Das Thema bleibt spannend. Nutzen Sie die Kommentarfunktion unten oder schreiben uns: Kontakt

Gesetzentwurf Messer

Messerregelungen sollen verschärft werden

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19

Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.

Worum geht’s?

Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.

Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken?  Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.

Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.

Gesetzentwurf Messer im einzelnen

1. Verordnungsermächtigung

§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:

„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“

Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?

Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.

2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm

Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.

3. Alle Springmesser werden verboten

Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:

4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen

Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

höchstens 8,5 cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;

Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.

Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser

Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.

Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.

4. Anpassung der Strafvorschrift

Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.

Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.

Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.

Bild Flintenlaufgeschoss

Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG und Verordnung

Der Gesetzgeber hat auf die Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie reagiert und das Bundesministerium des Innern … hat einen Referentenentwurf vorgelegt.

Die Verbände hatten kaum Zeit erhalten [1], um zu reagieren und haben trotzdem teilweise hervorragende Arbeit geleistet. Schauen Sie sich an, was Ihr Verband zu den Änderungsvorschlägen zu sagen hat.

Wir haben Ihnen einen kleinen Wegweiser durch den Vorschriftendschungel zur Verfügung gestellt und einige Stellungnahmen herausgegriffen.

Dokumente zur Feuerwaffenrichtlinie

Die wesentlichen Punkte der Änderung auf Grund der EU-Richtlinie betreffen die Bedürfnisprüfung bei Sportschützen, die Registrierung von Vorderladerwaffen, die Kennzeichnung wesentlicher Waffenteile, das Verbot größerer Magazine und verschärfte Aufzeichnungspflichten für den Handel. Damit sind in erster Linie Händler und Hersteller sowie Sportschützen betroffen. Dies ist aber deutlich zu kurz gegriffen.

Es geht um viel Geld für alle Waffenbesitzer

Der erhebliche neu entstehende Aufwand bei den Händlern und Herstellern wird natürlich auf die Kunden umgelegt werden. Der VDB schätzt in der oben verlinkten Stellungnahme Kosten für die Büchsenmacher und Händler für die meldepflichtigen Reparaturen, etc. auf 8,1 Millionen € pro Jahr für die Bürger [2]

Alleine als Mehraufwand fallen im Fachhandel durch die eingebrachten Meldeanlässe bei Reparaturen, Kommission oder Verwahrung pro Fall (2 Meldungen) zwischen 50 € und 100 € Verwaltungskosten an, die an den Endverbraucher
weiterberechnet werden.

Der VDB weist auf die beachtlichen Kosten der erstmaligen Erfassung des Datenbestandes hin:

Dies bedeutet, dass bei einem geschätzten Waffen(teile)bestand von 1,9 Mio. Stück einmalige Erfassungskosten i.H.v. mindestens 38 Mio EUR anfallen werden (15 Minuten Zeitbedarf/Stück bei 80,- € kalkulatorischem Stundensatz)

Diese Kosten werden die Unternehmen nur zu einem Teil auffangen können und den Rest auf die Kunden umlegen.

Deko – Waffen

prolegal hat für die Verpflichtung, sogenannte Deko-Waffen künftig bei den Behörden anmelden zu müssen und eine Erlaubnis einzuholen, ein schönes Beispiel gebracht:

Allein die Tatsache, dass deaktivierte und damit unbrauchbar gemachte Schusswaffen unsinnigerweise der Kategorie C zugeordnet werden und damit einer WBK-Pflicht und Registrierung unterliegen, ist ein Vorgang, der hier in Deutschland nahezu einmalig ist. Man kann es in ungefähr damit vergleichen, als müssten Technikmuseen und Oldtimer-Sammler ihre Museumsstücke beim Straßenverkehrsamt anmelden, komplett mit Steuern, Versicherung, TÜV usw.

 

Das Waffenrecht gehört zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Wir halten Sie auf dem Laufenden mit unserem Waffenrechtsblog.

Hier können Sie die Online-Petition gegen den Entwurf unterstützen:

 

  1. [1]man gewährte den Verbänden 2 Wochen Zeit
  2. [2] Bei aktuell 5.400.000 Waffen/-teilen im NWR (in Privatbesitz) und einer jährlichen Reparatur-/Kommission-/Verwahrrate von nur 2 % (108.000 Stück) und angenommenen Kosten i.H.v. 75,- € ergibt dies einen Mehraufwand von jährlich 8,1 Mio. EUR für die Bürgerinnen und Bürger.
Einkaufswagen

Transport von Waffen

[lwptoc]

Wo ist der Transport von Waffen geregelt, welche Vorschriften sind zu beachten?

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 zum WaffG

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Wer eine Waffe transportiert, führt sie also im Sinne des Gesetztes. Das Führen einer Waffe ist eine Form des Umgangs mit Waffen, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, die der Erlaubnis bedarf. Das Gesetz regelt aber Ausnahmen, von denen hier nur der Transport durch Schützen oder Jäger beleuchtet werden soll.

Unter anderem regelt § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Hier interessiert § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wichtig ist, daß der Transport vom Bedürfnis des Schützen oder Jägers umfaßt sein muß oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!

Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.

  • 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
  • 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.

Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit

Der Vollständigkeit halber:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Sonderregelung für Jäger auf dem Weg von und zum Revier

In § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger getroffen worden. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit!

Auch hiervon raten wir dringend ab und empfehlen den Transport stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß Verstöße gegen die Vorschrift als unerlaubtes Führen von Waffen strafbar sind? Und zwar heftig, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG.

Wir beraten Sie engagiert und kompetent im Waffenrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!