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Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Geständnis

Lieber Kollege (m/w/d),

das bißchen Strafrecht macht sich doch so nebenher.

Deshalb bestellen Sie sich zum Verteidiger und versichern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich. Es gibt keine Formvorschriften für die Bestellung zum Verteidiger, die auch mündlich erfolgen kann. Manche toppen das noch und fügen die Vollmacht mit u.U. erheblichen Konsequenzen für den Mandanten bei.

Sie beantragen Akteneinsicht. Sehr gut! Das ist der Anfang. Ohne Aktenkenntnis geht gar nichts. Wir beantragen regelmäßig, daß uns die Akteneinsicht vermittelt wird. Zuständig ist nämlich die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei.

Sie sagen die Übernahme der entstehenden Kosten zu. Das ist aber nett von Ihnen! Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen die Pauschale 9003 KV GKG in Höhe von 12 € sowieso in Rechnung stellen und von einer Übernahme kann nicht die Rede sein, Sie sind eh der Auslagen(Kosten)schuldner, § 28 Abs. 2 GKG.

„Bereits jetzt wird die Einstellung des Verfahrens angeregt, da er … eine Spielzeugpistole seines Sohnes mit sich führte.“

Der erste Teil des Satzes soll dafür sorgen, daß die zusätzliche Anwaltsgebühr nicht an Anmerkung (2) zu 4141 VV RVG scheitert. Schließlich wird nunmehr sichtbar, daß durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Mit dem letzten Teil des Satzes haben Sie dann dafür gesorgt, daß der Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen, § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, in Stein gemeißelt ist.

In Stein gemeißelt?

Ich muß noch klären, ob die „Spielzeugpistole seines Sohnes“ diese Merkmale (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 1.6 der Anlage 1 zum WaffG) aufweist:

insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

„Eine weitere Einlassung erfolgt gfls. nach Einsicht in die Ermittlungsakte.“

Nö, bitte nicht. Ich schlage Ihnen einen Deal vor: Ich mache kein Familienrecht (das macht bei uns der Kollege RA Schulze) und Sie machen bitte kein Strafrecht.

Zeichen F im Fünfeck für freie Waffen

Softair Waffen

Auch Softair-Waffen unterliegen dem deutschen Waffenrecht. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage zu den Besonderheiten des Rechts der Softairwaffen.

Im Sand liegende Sanduhr

Wir haben verstanden

Waffenrechtliche Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen

Bündnis 90/Die Grünen arbeiten an einem neuen Grundsatzprogramm. Der Entwurf ist veröffentlicht

Beispielsweise die mehr als 1,3 Mio Mitglieder des Deutschen Schützenbundes (DSB) [1] werden es mit großem Interesse lesen:

Die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates. Jede*r hat das Recht auf ein Leben frei von Gewalt. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Dies ernst zu nehmen bedeutet, ein Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen sowie illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren und zu ahnden.
Seite 55, RdNr. 254

Man muß den Text langsam lesen! Er behauptet, daß der private Besitz von Schußwaffen dem Gewaltmonopol des Staates widerspricht und von den Besitzern Gewalt ausgeht. Diese Behauptung ist unzutreffend und beleidigend. Ich verbitte mir diese Unverschämtheit.

Drei Forderungen zum Grundsatzprogramm erhoben:

  1. Ende des privaten Besitzes von Schußwaffen
  2. Illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren
  3. Illegalen Waffenbesitz stärker zu ahnden.

Ideologie und Polemik

  • Das Ende des privaten Besitzes von Schußwaffen ist auch das Ende einiger internationaler, auch olympischer Wettkämpfe mit deutscher Beteiligung. Das Ende ungezählter Sportvereine und Schützenfeste, geopfert auf dem Altar der Ideologen.
  • Wie kontrolliert man denn illegalen Waffenbesitz? Der ist schon bisher nicht kontrollierbar und schon gar nicht stärker zu kontrollieren. Kontrolle setzt Kenntnis voraus. Kontrolle ist die Überwachung oder Überprüfung eines Sachverhalts oder einer Person und somit ein Mittel zur Herrschaft oder Gewalt über jemanden oder etwas. Diese Konnotation will mir als freiem Bürger nicht recht schmecken. Unter dem Deckmantel der Kontrolle illegalen Waffenbesitzes werden meine Freiheitsrechte eingeschränkt. Wie soll das aussehen, die Kontrolle des illegalen Waffenbesitzes? Legale Waffenbesitzer werden kontrolliert, aber wie soll man der Illegalen habhaft werden? Es bleibt bei billiger Polemik.
  • Stärker geahndet soll er werden, der illegale Waffenbesitz. Gibt es irgendwelche Wahrnehmungen darüber, daß die Urteile zu milde sind? Nein, natürlich nicht. Der Strafrahmen ist beachtlich und ausreichend [2]. Auch hier wieder billige Polemik.

Und der illegale Waffenbesitz wird zunehmen. Das 3. WaffRÄndG hat dafür gesorgt. Kennen Sie die wesentlichen Waffenteile? Hier haben wir natürlich einen erfolgversprechenden Ansatz zur Abschaffung des privaten Waffenbesitzes. Man mache die Vorschriften so undurchsichtig, daß sich der rechtschaffene Bürger darin verfängt. Den kann man ja kontrollieren …

 

  1. [1]Die tausenden in anderen Verbänden organisierten Sportschützen zählen wir hier mal nicht mit
  2. [2]Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, § 52 WaffG

Unerlaubter Waffenhandel ist eine Straftat

Das ist natürlich eine Binsenweisheit, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG.

Definition Waffenhandel

Aber was ist „Waffenhandel“? Der Gesetzgeber hat das legaldefiniert (Anlage 1 Abschnitt 2), was aber auch nicht wirklich hilfreich ist:

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

Dazu müßte man wissen wann etwas „gewerbsmäßig“ im Sinne der Vorschrift ist.

Gewerbsmäßigkeit

Alle sind sich einig, daß das Merkmal „gewerbsmäßig“ im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen ist. Es ist nicht identisch mit dem Begriff des Gewerbes im Steuerrecht und auch nicht mit dem strafrechtlichen Gewerbebegriff.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 26. 1. 1993 – 1 C 25.91, GewArch 1993, 196, 197; Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 8/12 RN 12) ist ein Gewerbe im Sinne der GewO jede generell erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

Wenn man mal von den Überlegungen derjenigen absieht, die den Waffenhandel als sozial unwertig ansehen [1], bleiben als Abgrenzungskriterien die Gewinnerzielungsabsicht und die auf Dauer angelegte Tätigkeit.

Wieviele Verkäufe machen einen Waffenhändler?

Mir liegt dazu eine Akte auf dem Tisch: Der Sportschütze kaufte in unregelmäßigen Abständen Waffen, bekam für diese auch die Einträge in den Waffenbesitzkarten und verkaufte einige davon nach geraumer Zeit an Sportkameraden weiter. Die Waffenbehörde hat nichts beanstandet, immer brav die Eintragungen gemacht und nichts gesagt.

Irgendwann hat sie den Sachverhalt der Kriminalpolizei angezeigt und die Strafverfolgung „angeregt“.

Dieser Fall bietet viel Streitpotential.

Hier muß der Anwalt wissen, daß der Begriff im Waffenrecht nicht dem Steuer- oder Strafrecht zu entnehmen ist, sondern nach gewerberechtlichen Grundsätzen auszulegen ist, worauf nun auch Nr. 21.1 WaffVwV hinweist.

Bei waffenrechtlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen mit Kompetenz und engagiert zur Seite: Kontakt

 

  1. [1] damit ist nur die generell nicht verbotene Tätigkeit gemeint; „sozial unwertige“ kann durch „verbotene“ ersetzt werden.

Waffenrechtsexperte

Der Waffenrechtsexperte wird in Wild und Hund zitiert:

„Ein Jagdschein ist keine waffenrechtliche Erlaubnis“, stellt der Bundestagsabgeordnete und Waffenrechtsexperte Marc Henrichmann (CDU) klar.

Mit  einem gültigen Jagdschein kann man beim Waffenhändler eine Jagdwaffe erwerben. Und dann soll der Jagdschein keine waffenrechtliche Erlaubnis sein?

§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG, stellt fest:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Wer einen Jagdschein hat braucht also keine Erlaubnis nach dem WaffG. Nicht der Jagdschein ist die Erlaubnis, sondern wer einen Jagdschein hat benötigt keine Erlaubnis.

Ziemlich spitzfindig.

Der Jagdschein weist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, bspw. zum Führen von Waffen im Revier, nach. Dann ist er auch eine waffenrechtliche Erlaubnis. Das neue WaffG spricht an mehreren Stellen von gleichgestellten anderen Erlaubnissen.

Es wird aber noch besser:

Ein Jagdschein kann nach meiner Rechtsauffassung auch ohne Abfrage beim jeweiligen Landesamt Verfassungsschutz verlängert werden

Das ist ein ganz spannender Gedanke. Denn das 3. WaffRÄndG hat das Bundesjagdgesetz nicht geändert, da könnte doch was dran sein?

Wir haben nun also wieder die Situation wie vor 2002. Der Katalog der Versagungsgründe in § 17 Abs. 4 BJagdG ist wieder nicht identisch mit dem Katalog in § 5 WaffG und es scheint, der Jäger sei zuverlässigkeitsrechtlich privilegiert, die Regelanfrage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG müsse nicht erfolgen.

Wäre da nicht der 2002 eingeführte § 17 Abs. 2 Satz 2 BJagdG:

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

Die Jagdbehörde hat also die Zuverlässigkeit nach den waffenrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und daher auch die Regelanfrage bei den Schlapphüten vorzunehmen. Dass sie das momentan wohl nicht kann, haben wir bereits zuvor beleuchtet.

Der Waffenrechtsexperte hat auch bei der dritten Lesung im Bundestag für die CDU das Wort geführt und kam zu dieser Schlußfolgerung über das grandiose neue WaffG:

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
Wir berichteten darüber: Protokoll Waffenrechtsänderung

Wenn Sie eine fundierte waffen- oder jagdrechtliche Beratung suchen, sollten Sie nicht zu viel googeln, sondern uns befragen! Sie erreichen uns auf vielfältige Weise: Kontakt

Update 03.04.2020

Der Fairness halber sei sein Offener Brief zur Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verlinkt, in dem er seine Position und sein Abstimmungsverhalten im Bundestag begründet.