Bild einer Sauerstoffapparatur. Softair benötigt Druckluft-

Sind Softair Waffen oder nicht?

Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage

Softair = Waffe?

Softairs verschießen mittels Federdruck, Gas oder eines elektromechanisch betriebenen Druckluftsystems Kugeln.

Dieser Beitrag behandelt auch kurz die Europäische Spielzeugrichtlinie bei den am 01.09.2020 in Kraft tretenden Regelungen des WaffG und beleuchtet ausschließlich die in Deutschland geltende Rechtslage nach dem Waffengesetz und dem Beschußgesetz.

Augangspunkt ist zunächst die Frage, ob Softair-Waffen den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegen.

Weitere Details berichten wir unter den unten stehenden Überschriften. Diese können Sie mit Knopfdruck auf- und zuklappen.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bestimmt, daß Schußwaffen Waffen sind. Klingt zunächst ziemlich absurd und ist ein Pleonasmus.

Was eine Schußwaffe ist definiert die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Damit ist die Sache klar: Bei den Softairs werden Geschosse durch einen Lauf getrieben und sie sind zum Sport oder Spiel bestimmt. Sie sind Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Nur zur Klarstellung: Softairs sind keine Feuerwaffen, denn diese sind unter 2.1 definiert als Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Für Softairs werden keine heißen, sondern kalte Gase verwandt. Sie sind keine Feuerwaffen im Sinne des WaffG.

Wir haben oben gesehen, daß eine Softair eine Schußwaffe im Sinne des Waffengesetzes ist. Damit wären alle Regelungen des Waffengesetzes auf Softairs anwendbar. Jedes noch so harmlose Spielzeug würde nach den scharfen Regelungen des Waffengesetzes behandelt werden.

Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und hat eine Ausnahmeregelung geschaffen: Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zum WaffG regelt, daß bestimmte Softairs vom Gesetz – mit Ausnahme des § 42a WaffG – ausgenommen sind:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

Wenn die Softair also Geschosse mit weniger als 0,5 J verschießt, gilt das Waffengesetz mit Ausnahme des § 42a WaffG nicht.

Daher sind auch vollautomatische Softairs < 0,5 J erlaubt; das Verbot des Waffengesetzes gilt für sie nicht. Nicht ausgenommen sind die Regelungen des § 42a WaffG. § 42a WaffG regelt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen.  Darüber berichten wir in einem eigenen Abschnitt.

Diese Schusswaffen unterliegen den allgemeinen  Bestimmungen des Waffengesetzes.

Auch hier hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme gemacht, man braucht keine Erlaubnis für den Erwerb oder Besitz der Waffen, bestimmt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG:

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Also Achtung: Nur bis zu einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J und es muß das Zeichen F im Fünfeck tragen:

Zeichen F im Fünfeck für freie Waffen

Zusammengefaßt: Für Softairwaffen mit mehr als 0,5 aber weniger als 7,5 Joule gelten die allgemeinen Regeln des Waffengesetzes, nur der Erwerb und Besitz der Waffen ist nicht von einer vorherigen Erlaubnis abhängig.

Das heißt also u.a.,

  • daß die Waffen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV,
  • das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a WaffG
  • das Verbot der Vollautomaten gilt.

Die Regelungen des § 42a WaffG gelten nicht nur für Softairs, sondern für alle Anscheinswaffen.

Was Anscheinswaffen sind erläutert Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 Waffengesetz:

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Soweit die gesetzlichen Erläuterungen zum Rechtsbegriff Anscheinswaffe.

Anscheinswaffen dürfen nicht geführt werden. Was versteht das Waffengesetz unter dem Begriff „Führen„? Die Definition für den Begriff gibt wiederum die Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG:

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Das Führen von Softairs, regelmäßig Anscheinswaffen, ist verboten und wird mit einem saftigen Bußgeld bestraft. Dazu gehört auch der Transport dieser Waffen, es sei denn, der Transport erfolgt ordnungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis, § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG.

An einigen Stellen hält sich hartnäckig die Mär, man müsse einen Kleinen Waffenschein beantragen, um eine Softair führen zu dürfen. Das ist Unsinn. Der kleine Waffenschein wird ausschließlich für SRS-Waffen[1] ausgestellt.

Fast wären ab dem 01.09.2020 die Sonderregelungen des Waffengesetzes für Softairwaffen,  wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird (s.o.), praktisch aufgehoben worden.

Zum 01.09.2020 tritt der wesentliche Teil des 3. WaffRÄndG in Kraft. Wir haben schon oft darüber berichtet: 3. WaffRÄndG.

Mit Inkrafttreten wäre die oben zitierte Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 für dieses Spielzeug de facto aufgehoben worden. Von uns unbemerkt ist die alte Rechtslage wieder hergestellt worden. Für diesen Hinweis danken wir dem aufmerksamen Leser Thomas Hahn [2].

Im Folgendem stellen wir dies anhand der komplizierten Gesetzestexte und der Spielzeugrichtlinie dar.

Das veröffentlichte Änderungsgesetz sah vor, (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) daß nur noch Spielzeuge im Sinne der EU-Richtlinie von den meisten Regelungen des Waffengesetzes freigestellt werden sollten:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

a) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

Und das wäre das Ende der Freistellung der Spielzeuge nach dem Waffengesetz gewesen. Denn grundsätzlich gelten gem. Artikel 2 Abs. 1 Anhang I Nr. 9 der Richtlinie mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen nicht als Spielzeug.

Dieser Unsinn ist dem Schweinsgalopp geschuldet, mit dem das Änderungsgesetz durch das Gesetzgebungsverfahren getrieben wurde.

Der Innenausschuß hat das zum Anlass genommen, dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen einen Artikel 8 zur Änderung des Waffengesetzes anzuhängen [3], der dann auch Gesetz wurde. Mit diesem Artikel wurde die alte Rechtslage des WaffG wiederhergestellt. Stand 01.09.2020 hat das Gesetz nun wieder diesen Wortlaut:

Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a)
die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder
b)
die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

aa)
die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
bb)
die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

Der Ausschuß hat die Änderung auch begründet[4]

, Seite 11 der Beschlußempfehlung:

Es handelt sich bei Nummer 4 um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage vom Waffengesetz freigestellten Druckluftwaffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule weiterhin frei erworben und besessen werden dürfen.

Also ein Redaktionsversehen; so, so. Das Omnibusgesetz haben wir übersehen. In der ursprünglichen Fassung dieses Beitrages war diese erneute Änderung nicht berücksichtigt; wir bitten, dies zu entschuldigen.

  • Softairwaffen sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes – unabhängig von der Geschoßenergie.
  • Der Besitz und Erwerb ist erlaubnisfrei – solange die Geschoßenergie 7,5 Joule nicht überschreitet.
  • Softairwaffen mit einer Geschoßenergie von mehr als 0,5 J und weniger als  7,5 J
    • müssen das F im Fünfeck tragen
    • und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden!
  • Softairwaffen sind in der Regel Anscheinswaffen. Für sie gelten die Regelungen für Anscheinswaffen des § 42a WaffG.
    • Damit ist das Mitführen auf der Straße oder im Wald verboten. Sie dürfen nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
  • Mit Softairwaffen darf nur auf Schießplätzen oder in einem befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechts oder mit seiner Zustimmung geschossen werden.
    • Achtung: Bei Waffen mit einer Geschoßenergie über 0,5 J dürfen die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


Zugegeben, das Thema ist komplex und die Regelungen des Waffengesetzes sind unübersichtlich. Wir haben uns u.a. auf das Waffenrecht spezialisiert und stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung: Kontakt

10 Kommentare
  1. Thomas Hahn
    Thomas Hahn sagte:

    Sehr geehrter Herr Jede,
    m. E. wurde die <0,5 Joule Grenze nachträglich dann doch wieder aufgenommen.
    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.20 vom 30. April 2020. (Seite 844).
    Die Nr. 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa) Nr.1 wurde dafür neu gefasst.
    Die alte Regelung "nicht mehr als 0,5 Joule" wurde wieder eingefügt.
    Sehen Sie dies auch so?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Hahn

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Sehr geehrter Herr Hahn,
      wie gut, daß sachkundige Leser aufmerksam mitlesen. Herzlichen Dank, daß Sie sich die Mühe gemacht haben, uns auf den Fehler hinzuweisen. Mir ist das sog. Omnibusgesetz entgangen :-(

      Antworten
  2. Mike S
    Mike S sagte:

    Guten Tag, wie sieht es denn mit dem „Tuning“ der Airsoft aus? Viele wirklich SEHR viele Aiesoftspieler sind da gespaltener Meinung… Die einen meinen es sei Legal da lediglich nur Waffenteile ausgetauscht und nicht „bearbeitet“ oder „hergestellt“ werden.

    Antworten
  3. Roland Fischer
    Roland Fischer sagte:

    Sehr geehrter Herr Hahn,

    wie würden Sie das auf der verlinkten Website (https://b4hunt.dk/) präsentierte System beurteilen, welches es möglich macht, mit einer erlaubnispflichtigen Flinte Softair-Kugeln zu verschießen?
    Darf man damit auf eigenem befriedetem Besitztum, bzw. mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers schießen, ohne dass es sich um eine zugelassene Schießstätte handelt?
    Und dann gibt es ja noch das Hindernis des Überlassens an möglicherweise nicht waffenrechtlich Berechtige außerhalb einer zugelassenen Schießstätte.

    Ihr Meinung dazu würde mich wirklich interessieren.

    Vielen Dank schonmal und herzliche Grüße,
    Roland Fischer

    Antworten
    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Sehr geehrter Herr Fischer,

      die Fragen finde ich auch wirklich interessant. Vielleicht können Sie die Firma überzeugen, bei uns ein Gutachten in Auftrag zu geben?

      Wir wünschen trotz der Beschränkungen ein fröhliches Osterfest!

      Antworten
  4. A.Happe
    A.Happe sagte:

    Sehr geehrter Hr. Jede,
    Wir haben bei einem Bewohner eine Soft Air Waffe Colt M1911A1
    In einer Plastiktüte im Schrank gefunden.
    Wir würden gerne wissen, wie der Umgang, die Lagerung, Gefahr für…Mit dieser Anscheinwaffe ist. Hat sie unter 0,5 J. oder über 7,5 J.?
    Mit freundlichen Grüssen
    Andrea Happe

    Antworten
  5. Osterfeld
    Osterfeld sagte:

    Hallo
    Ich habe da eine Frage ich wollte mir aus Austria eine Softzair Waffe kaufen, die hat da 1,2Joule und ist Vollautomatisch ohne F Zeichen.
    Die bieten an die Waffe durch endern der Feder auf 0,5 Joule zu reduzieren und meinen das sie dann in Deutschland Erlaubt ist, ich hätte den Hier eine Waffe mit 0,5 Joule und Vollautomatisch, aber man könnte sie durch endern der Feder wieder auf 1,2Joule bringen.
    Da her die Frage währe die Waffe in Deutschland erlaubt.

    Danke für die Antwort in voraus
    Mfg: Osterfeld

    Antworten
  6. Karbonat Erol
    Karbonat Erol sagte:

    Sehr geehrter Herr Jede,
    ausgenommen vom Verbot des Führens von Anscheinswaffen sind Waffen, die:

    „…erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, die neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.“

    Inwiefern müssen diese Voraussetzungen erfüllt werden bzw. Welche Stellen müssen neonfarben markiert sein? Reicht eine einfache orangene Lauf-Kappe, wie sie in den USA verwendet wird?
    Und welche Kennzeichnungen dürfen nicht vorhanden sein?
    Und reicht es, nur eine dieser Bedingungen zu erfüllen?

    Antworten
  7. Jonas L
    Jonas L sagte:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Vielen Dank für die super Übersicht über die aktuelle Rechtslage für Airsoft Waffen, ich habe diesen Beitrag in dem größten Airsoft bezogenen Forum geteilt.

    Für mich wäre eine Einschätzung zum Thema umbauten an freien (Airsoft) Waffen sehr interessant, dazu gibt es keine Präzedenzfälle und die Gesetze lassen sich nur auf Waffen mit heißen Gasen anwenden. Wir arbeiten hier in einer riesen Grauzone. „Herstellen, Bearbeiten und Verbingen“ ist ganz klar gewerblich Erlaubnispflichtig, aber ist es das auch privat? Was ist, wenn ich Teile wechsel, die kein Herstellen oder Bearbeiten benötigen „Drop in Kits“. Etc. Viele grosse Unklarheiten und handeln in der Ungewissheit, ob man sich strafbar macht.
    Mfg

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  1. [1]Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3. Anlage 2 Waffengesetz
  2. [2] siehe Kommentar Nr. 1
  3. [3]BTDrS 19/17585
  4. [4]

    Rücknahme einer nicht beabsichtigten Verschärfung der Regelungen in Bezug auf Spielzeugwaffen. Nach bisher geltendem Waffenrecht waren Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, vom Waffengesetz freigestellt, wenn ihre Mündungsenergie nicht mehr als 0,5 Joule betrug. Dieser Grenzwert entsprach der Regelung der sog. EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie. Im Jahr 2019 wurde diese Richtlinie allerdings dahingehend geändert, dass bezüglich des Energiegrenzwerts nicht mehr auf die Mündungsenergie, sondern auf die Auftreffenergie im Ziel abgestellt wird (neuer Grenzwert nunmehr 2.500 Joule/m2). Im Rahmen des 3. WaffRÄndG wurde diese Änderung dergestalt umgesetzt, dass nun eine gleitende Verweisung auf die Spielzeugsicherheitsrichtlinie enthalten ist: Danach sind künftig sämtliche Gegenstände vom Waffengesetz freigestellt, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie sind. Dabei wurde übersehen, dass nicht alle nach der bisherigen Ausnahme freigestellten Gegenstände sämtliche Anforderungen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie erfüllen. Damit würden bestimmte sog. „Softairwaffen“ künftig ggf. unter das Waffengesetz fallen. Um unnötige bürokratische Aufwände für die Besitzer dieser Gegenstände zu vermeiden, soll die bisherige Ausnahme – zusätzlich zur neuen – wiederhergestellt werden.