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Steuergeheimnis und Waffengesetz

Faeser will Steuergeheimnis zugunsten eines verschärften Waffengesetzes opfern

Was hat denn das Steuergeheimnis mit dem Waffengesetz zu tun? Nichts?

Wenn es nach den Vorstellungen von Nancy Faeser (SPD) geht, soll auch das Finanzamt Daten an die Waffenbehörde übermitteln.

Der Terroranschlag von Hanau diente dem Ministerium als Anlaß für einen erneuten Anlauf zur Verschärfung des Waffenrechts. Da haben Linke ihre feuchten Phantasien ausgelebt und rütteln an den Fundamenten unseres Steuersystems.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Jemand reicht dem Finanzamt im Rahmen der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen die Rechnung eines Arztes ein, auf der der Befund „depressive Episode“ vermerkt ist.

Der Sachbearbeiter des Finanzamtes, ein gesetzestreuer Bürger, kennt die neue Vorschrift des § 6b RE WaffG:

§ 6b
Mitteilungspflichten anderer Behörden

Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. …

Den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder einer anderen Straftat (Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG) hat er zwar nicht. Aber gibt die Rechnung des Arztes mit der Diagnose ihm Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Selbstgefährdung besteht? Der erforderliche Verdachtsgrad ist nicht hoch, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

  • Er übermittelt der seiner Meinung nach zuständigen Waffenbehörde Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person.
  • Die Waffenbehörde bestätigt den Eingang und prüft, ob der Betroffene Inhaber oder Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
  • Die Waffenbehörde fordert beim Finanzamt die Erkenntnisse an, das Finanzamt übermittelt die Arztrechnung an die Waffenbehörde.
  • Ein Restrisiko ist nach der Rechtsprechung nicht hinnehmbar, die Waffenbehörde wird die waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen oder nicht erteilen.

Sie wissen, daß vor solchen Alpträumen der § 30 AO schützt? Die Mitarbeiter des Finanzamtes haben die Geheimnisse zu bewahren!

Wäre da nicht § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, der die Offenbarung gestattet, wenn ein Bundesgesetz es ausdrücklich zugelassen hat.

Sie ahnen es? Das Waffengesetz, ein Bundesgesetz, soll nach den Vorstellungen aus dem Ministerium in § 43 Abs 2 Satz 2 RE WaffG lauten: „§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.“

Fazit: Die Finanzämter haben den Waffenbehörden ihre Erkenntnisse über tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen. Das Steuergeheimnis wird dem Waffengesetz geopfert.

Das ist nur eine der wahnwitzigen Vorstellungen aus dem Hause Faeser. Den Änderungskatalog finden Sie: hier!

Jede Gelegenheit wird wahrgenommen, um nach einer Verschärfung des Waffengesetzes zu rufen.

 

 

Gun-J mit dem Motorrad unterwegs

Gun-J

Wenn Sie Gun-J auf dieser BMW außerhalb Berlins antreffen, beantwortet er Ihnen eine waffenrechtliche Frage gratis.

Wichtige Fragen sollten Sie aber nicht bis zum Eintritt des Zufalls aufschieben! Sie wollen doch Ihren Jagdschein und die WBK nicht vom Zufall abhängig machen?

Zur Beantwortung einiger Fragen ist Andreas Jede, alias Gun-J, auch auf einen Blick ins Gesetz, die Kommentarliteratur oder die Rechtsprechung angewiesen. Und das läßt sich am einfachsten im Büro erledigen. Sie rufen an, machen einen Termin aus und wir haben dann ausreichend Zeit, um sicherzustellen, daß nichts schiefläuft.

Sie wissen schon alles? Dann sind wir für Sie natürlich nicht die richtigen Ansprechpartner.

Sie gehen in Gedanken durch, wie Sie auf den unangekündigten Besuch der Waffenbehörde zur Kontrolle der Aufbewahrung reagieren – § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG? Sie haben Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Ich höre immer wieder von Fällen, wonach die Waffenbehörde die Vorschrift als Durchsuchungsbefehl betrachtet. Dieses Thema ist uralt: Ja, was haben wir denn da?

Der Abgleich der Waffen mit den Erlaubnissen ist nach der im o.g. Beitrag beschriebenen Entscheidung zulässig. Der Blick in diejenigen Räume, in denen keine Waffen oder Munition aufbewahrt wird, ist den Besuchern nicht gestattet.

Und noch eine Anmerkung zum Photo: Nachdem das Problem mit Bordmitteln nicht zu beheben war, hing ich mein gelbes Halstuch an den Lenker. Dieser alte Hilferuf unter Motorradfahrern scheint nunmehr völlig unbekannt zu sein. So wartete ich dann mehrere Stunden auf den Abschleppdienst und hätte mich gerne den Fragen der waffenrechtlich Interessierten gestellt :-)

 

 

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Daten und Waffengesetz

Erlangte Daten ewig verwertbar?

Es gibt eine wunderschöne Vorschrift im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und trotzdem muss ich die Mandanten enttäuschen:

§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass eine Tat und Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Ein einfacher Gedanke prägt diese Vorschrift: Irgendwann muss einmal Schluss sein!

Im Waffenrecht ist alles anders. § 52 BZRG regelt diverse Ausnahmen; § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bestimmt, dass die frühere Tat doch berücksichtigt werden kann, wenn es um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, etc. geht.

Auch ansonsten ist das BZRG ziemlich sammelwütig. § 10 BZRG bestimmt, dass diverse nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einzutragen sind. Kaum beachtet ist die Besonderheit in § 10 Abs. 1 Satz 2 BZRG, dass auch der Verzicht auf Erlaubnisse eingetragen wird, der während eines Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung erfolgt. Jedoch sind diese Entscheidungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Auch davon hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht: Gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG sind Entscheidungen nach § 10 BZRG, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen.

Auch die Eintragungen im BZRG, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen, werden aufgrund § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG den für waffenrechtliche Erlaubnisse, etc., zuständigen Behörden mitgeteilt. Eine entsprechende Regelung trifft § 61 Abs. 1 Nr. 5 BZRG für Auskünfte aus dem Erziehungsregister.

§ 43 WaffG regelt die Berechtigung der Waffenbehörden zur Sammlung der Daten und die Verpflichtung der anderen Behörden, diese Daten zu übermitteln.

Daten-Krake NWRG

Das ist natürlich noch nicht alles. Eine besondere Daten-Krake ist das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz-NWRG). Das Bundesverwaltungsamt führt als Registerbehörde das Verzeichnis. § 3 NWRG führt 26, zum Teil untergliedert, Anlässe für die Speicherung der Daten auf. Diese hier aufzuführen wäre zur umfangreich, schauen Sie bitte durch Klick auf die Norm selber nach!

Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (§ 18 Abs. 1 NWRG) und Abs. 2 der Norm stellt einen Katalog zur Verfügung, wann im Übrigen die Daten auf Veranlassung des zuständigen Waffenbehörde gelöscht werden müssen.

Schlussendlich enthält auch das Waffengesetz eine Regelung über die behördlichen Aufbewahrungspflichten in § 44a WaffG. Zunächst regelt die Vorschrift in Satz 1 die Aufbewahrungspflicht für 30 Jahre für alle Unterlagen, die für die Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind. Satz 2, den man sich genau anschauen muss, regelt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Unterlagen, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der Gründe hierfür – jedoch nur in enumerativ aufgeführten Fällen – ergibt.

Regelabfragen

Wir haben bereits des öfteren darüber berichtet, daß die Waffenbehörden gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG regelmäßig die verschiedensten Register abzufragen haben, darunter bei der Verfassungsschutzbehörde und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

Wenn sich aus diesen Abfragen Probleme ergeben, idealerweise zuvor, sollten Sie uns kontaktieren und sich beraten lassen.

Waffen aus Tschechien

Waffen aus Tschechien?

In anderen Ländern, darunter auch in den meisten EU-Staaten, gilt nicht so ein strenges Waffenrecht wie in Deutschland.  Manche osteuropäischen Länder haben ein ausgesprochen liberales Waffenrecht. Es gibt sogar Seiten, die dies ausdrücklich bewerben: Waffen legal kaufen in Tschechien – alle Tipps

Das hat schon so manchen dazu verleitet, dort frei verkäufliche Waffen zu kaufen, die in Deutschland nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis erworben werden dürfen.

Obacht! Nicht nur der Erwerb bedarf der Erlaubnis, sondern auch die Einfuhr nach Deutschland! In Deutschland ist der Besitz meist verboten.

Während der Kauf nach deutschem Recht im Ausland nicht strafbar ist, wird es auch mit Waffen aus Tschechien bei der Einfuhr kriminell. Wer beispielsweise in der Slowakei eine dort frei verkäufliche Flobertwaffe erwirbt, darf diese nicht nach Deutschland einführen und hier besitzen.

Sie meinen, Sie werden gut durch die Kontrolle kommen?

Die Behörden haben mittlerweile ein viel effektiveres Verfahren entwickelt. Der Grenzübergang ist nur die erste Hürde. Treffen wird es Sie später.

Beim Kauf der Waffe müssen Sie sich meist mit Ihrem Ausweis ausweisen und Ihre Adressdaten angeben.

Schlapphüte sind natürlich auch dabei

Sie ahnen bereits etwas?

Der Verkäufer führt, wie die Waffenhändler in Deutschland, ein Waffenhandelsbuch. Einträge mit Namen deutscher Käufer werden von den dortigen Behörden kopiert und über Europol an das BKA weitergegeben, das die zuständigen Polizeibehörden für den Wohnsitz des Käufers ersucht, die weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Die erste weitere Maßnahme ist der Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses, der regelmäßig antragsgemäß ergeht. Sie wollen eine Durchsuchung live erleben?

Man glaubt es kaum: Der Bundesnachrichtendienst hat auch seine Finger im Spiel. In einem uns vorliegendem Fall stellte das BKA nicht nur Listen von Europol zur Verfügung, sondern auch vom BND kopierte Auszüge aus den Waffenhandelsbüchern. Man konnte effektiv abgleichen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der BND diese Daten zur Verfügung stellt, ist mir nicht bekannt. Das Trennungsgebot scheint nicht mehr zu existieren.

Fazit: Wenn Sie im Ausland eine Waffe erworben haben, die in Deutschland erlaubnispflichtig ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Falls Sie es vorhaben, lassen Sie es lieber!

 

Zwille und der Ärger danach

Zwille und Messer im Fußraum

Die Zwille liegt neben anderem Krempel im Fußraum auf der Beifahrerseite des Kleintransporters, eines Pick-Ups. Rudi Ratlos pfeifts sich eins, er ist auf dem Weg ins Jagdrevier und freut sich auf das lange Wochenende.

Die bayerischen Beamten an der Raststätte freuen sich auch. Sie haben einen großen Fang gemacht. Durch die Scheibe sahen sie die Zwille und daneben das Brotmesser liegen. Beides wird natürlich beschlagnahmt und der lange Arm des Gesetzes schlägt erbarmungslos zu.

Knapp ein Monatsgehalt Strafe

Die Oberfranken, ja, man muß Gott für alles danken, erlassen einen Strafbefehl und Rudi Ratlos soll knapp ein Netto-Monatsgehalt ( 25 Tagessätze) auf den Tisch legen. Er soll die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe (eine Präzisionsschleuder) ausgeübt haben und ohne berechtigtes Interesse ein Messer mit einer Klingenlänge von 15,5 cm geführt haben.

Wer sich für das Thema Präzisionsschleuder interessiert wird auf unserem Waffenrechtsblog fündig: Präzisionsschleudern

Saublöd, denn es ist keine Präzisionsschleuder, sondern ein simples Kinderspielzeug. Und das berechtigte Interesse war auch vorhanden, auf der langen Fahrt sollte beim Bäcker Brot und beim Fleischer gute fränkische Wurst gekauft werden; beides mit dem Messer in mundgerechte Stücke zu teilen.

Verteidigungstaktik

Jetzt hätte man Kosten verursachen können, nett übernachten und zur Verhandlung gehen. Dem Richter die Sachlage erläutern, der dann ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte, um sodann Wochen später nach Eingang des Gutachtens am neuen Verhandlungstag Rudi Ratlos zähneknirschend freizusprechen. Die Kosten hat dann die Staatskasse zu tragen. Mindestens zwei Anreisen, zwei Verhandlungstage, viel Geld.

Nein, so arbeiten wir nicht.

Wir weisen das Gericht auf den Sachverhalt hin, erläutern die Merkmale einer Präzisionsschleuder, die Rudi Ratlos‘ Schleuder nicht aufweist.

Nö, der Richter guckt sich die Zwille nicht persönlich an, sondern vergibt einen Auftrag an das Kriminaltechnische Institut in München, das nichts besseres zu tun hat, als auf solche sinnfreien Gutachtenaufträge zu warten. Nach ein paar Wochen hat der Richter das Gutachten auf dem Tisch: Das Ding hat mit einer Präzisionsschleuder nichts gemein.

Ein unanständiges Angebot mit der Zwille

Sie denken: Das war’s?

Natürlich nicht. Der Richter fragt, ob wir mit einer Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO einverstanden sind. Schließlich sei ja noch der Ordnungswidrigkeitenvorwurf in der Luft. Das hat schon ein Geschmäckle. Eine Anklage, die sich als haltlos erweist und Rudi Ratlos daher freizusprechen ist. Verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit und deshalb wegen geringer Schuld die angebotene Einstellung.

Warum das alles? Der Richter will der Staatskasse die Anwaltskosten ersparen und wird bei seinem Einstellungsbeschluß gem. § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, diese Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; der Angeklagte soll darauf sitzen bleiben. Er braucht aber die Zustimmung des Angeklagten zur beabsichtigten Einstellung und fragt daher nur sybillinisch an, ob Einverständnis mit einer Einstellung besteht.

Bedingungsfeindliche Zustimmung

Wer jetzt die Zustimmung unter der Bedingung erklärt, daß die Anwaltskosten ihm erspart werden, wird ins Messer laufen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich, die Zustimmung ist erklärt, der Angeklagte bleibt auf den Anwaltskosten sitzen.

Also erklären wir, wir würden zustimmen wenn die Staatskasse die Verteidigerkosten trägt. Der Richter möge sich bitte erklären.

Der erklärt sich in Form eines kurzen Beschlusses, wie wir es befürchtet hatten: Das Verfahren ist nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten eingestellt, die Kosten trägt die Staatskasse.

Kein Wort von den notwendigen Auslagen des Angeklagten. Wenn sie nicht der Staatskasse auferlegt werden bleiben sie beim Angeklagten hängen.

Einfache Beschwerde trotzt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO

Die Entscheidung über die Einstellung kann nicht angefochten werden, § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO.

Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist.

Jetzt bin ich neugierig was passieren wird. Fragt er nochmal wegen einer Einstellung an, diesesmal mit der gesetzlichen Regel, wonach die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind?

Oder zieht er es durch und verurteilt wegen der Ordnungswidrigkeit?

Verhandlung in Oberfranken

Das Landgericht hob die Einstellung auf unsere Beschwerde auf und hat dem Richter anheimgestellt, erneut einzustellen oder aber zu verhandeln. Was machte er? Natürlich: Er hat zur Verhandlung geladen, morgens um 10 Uhr und das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet.

Also Anreise am Vortag, leckeres fränkisches Abendessen mit umfangreicher Verkostung der Produkte der gegenüberliegenden Brauerei und Übernachtung in einem reizenden Dorfgasthaus. Dafür ein herzliches Dankeschön, ich komme bestimmt bald wieder.

Urteil: 200 € wegen des Führens eines Messers mit einer Klinge von 15,5 cm und die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ein Aspekt der Verhandlung war mir einen gesonderten Beitrag wert: Beitrag Auslagenentscheidung