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Berliner Posse

Sie glauben, Sie kennen sich aus?

Sie haben eine Waffenbesitzkarte mit folgenden Eintragungen (auf das Bild klicken vergrößert):

Sie bestellen die Pistole beim Händler und kaufen gleich die passende Munition, um weiterhin mit der Vereinswaffe des Kalibers zu üben?

Die Waffenbehörde in Berlin erstattet daraufhin eine Strafanzeige. Wir haben darüber bereits im Juli berichtet: Voreintrag und Munitionserlaubnis.

Sie haben es schwarz auf grün, mit amtlichen Siegel versehen, daß Sie die zu einer halbautomatischen Pistole im Kaliber 9 mm Luger bestimmte oder zugelassene Munition erwerben und besitzen dürfen. Diejenige Behörde, die das Siegel aufgedrückt hat, zeigt Sie dann wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Die Munition wird sichergestellt.

Alles wird gut. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und verfügt die Herausgabe der Munition an den Beschuldigten. Der hat mittlerweile die bestellte Pistole erhalten und sie ist in die WBK eingetragen.

Das war eine schlimme Erfahrung für den Bürger.

Es wird schlimmer.

Nachdem die Staatsanwaltschaft richtigerweise das Verfahren eingestellt hat und die Munition an den Mandanten herausgegeben hat, ist die Waffenbehörde empört und beschwert sich mit der nachfolgend wiedergegebenen Begründung bei der Staatsanwaltschaft.

Die Begründung der Waffenbehörde ist bizarr:

Ausschnitt aus Schreiben der Waffenbehörde Berlin

Sowas steht in § 10 Abs. 3 WaffG nun wahrlich nicht. Schauen Sie selbst nach, klicken Sie auf die Vorschrift!

Es wird noch schlimmer.

Die Staatsanwaltschaft macht das Verfahren tatsächlich wieder auf und beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichtes Tiergarten in Berlin, um die angeblich unerlaubt besessene Munition wieder sicherzustellen.

Es wird noch schlimmer.

Die Richterin erläßt den beantragten Beschluß und weist ausdrücklich daraufhin, daß dies verhältnismäßig sei und mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Wo kämen wir denn dahin, wenn einfach beim Bürger Bescheid gesagt wird: Bring uns die Munition zurück?

Alles wird gut.

Die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragte Polizeidienststelle fragt nach, ob es wohl verhältnismäßig sei, mit dem SEK dem legalen Waffenbesitzer auf den Pelz zu rücken und die Munition sicherzustellen. Sie fragt, woran sie denn nun die Munition, die sichergestellt werden soll, von der vielleicht mittlerweile rechtmäßig neu erlangten Munition unterscheiden kann.

Eine ausgewachsene Oberstaatsanwältin greift ein und zieht den Durchsuchungsauftrag zurück.

Wir sind wirklich gespannt wie das Verfahren wohl ausgehen wird und werden berichten.

Unseren Mandanten und Lesern wünschen wir ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!

Update 03.03.2020

Bei uns ist die kommentarlose Mitteilung eingegangen, daß das Ermittlungsverfahren gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

 

Waffenrechtsänderung

Waffenrechtsänderung nach dem Anschlag von Halle! Was denn auch sonst?

Der Täter hat sich mit einem 3D-Drucker die Waffen gebaut. Was soll also geändert werden?

Nee, nicht was Sie denken!

Wie, er kam nicht an legale Waffen und mußte deshalb auf die selbst gebastelten Waffen ausweichen? Unser Waffengesetz funktioniert und hat Schlimmeres verhindert?

Das bestehende Waffengesetz soll verändert werden, legale Waffenbesitzer werden drangsaliert. Einzelheiten kann man beispielsweise der Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes entnehmen: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus

Ich persönlich finde die Regelabfrage beim Verfassungsschutz besonders schlimm. Die Trennung zwischen Schlapphüten und Polizei (Waffenbehörden sind regelmäßig Polizeibehörden) findet nicht mehr statt. Wir hatten diese Bestrebungen schon vor Jahren thematisiert: Denn sie wissen nicht was sie tun!

Wer ist Ihr Bundestagsabgeordneter?

Das können Sie hier mit zwei Klicks herausfinden: Abgeordnetenwatch.de

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit einem Brief Ihrem Abgeordneten Ihre Sorgen zu berichten. Nehmen Sie kein Muster, sondern erklären Sie ihm, was das in Ihrem ganz speziellen Fall bedeutet und warum das Unsinn ist.

Bild Schultafel

Fragebogen in Waffensachen

Diesen Fragebogen will ich nur insoweit kommentieren, als ich den Sachverhalt erläutere. Den Rest denken Sie sich bitte selbst.

Dem Mandanten wird ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Wir beantragen die Akteneinsicht bei der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Zentralen Bußgeldstelle im Land Brandenburg.

Die Reaktion der Behörde:

Die Ehefrau des Mandanten bekommt einen Fragebogen zugeschickt, in dem auch der Tatvorwurf gegen ihren Ehemann beschrieben ist:

Im Fragebogen wird sie ordentlich über ihre Rechte belehrt.

Es ist ein Blatt für die Beantwortung der Fragen vorgegeben:

Kommentar des Mandanten:

Wegen des Termindrucks \“innerhalb einer Woche\“ haben wir das ausgefüllte Formular gefaxt. Briefumschlag Poststempel 01.10.2019 und Faxprotokoll sind beigefügt. Meine Ehefrau möchte sich nicht zur Sache äußern.

 

Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

Cannabis und Verkehr

Voreintrag und Munitionserlaubnis

Was haben die denn geraucht?

Die Behörde hält eine Nachschau beim Waffenbesitzer, ob alles richtig verwahrt ist und seine Ordnung hat. Frauen sind schier begeistert. Ein Schrank mit Widerstandsgrad I. [1]

Die Begeisterung verfliegt ganz plötzlich.

Im Schrank findet man Munition im Kaliber 9 mm Luger. Es fehlt die Munitionserlaubnis?

Wo ist das Problem?

WBK

Unser Mandant hat nur eine Voreintragung für eine Pistole in diesem Kaliber, die zwar beim Waffenhändler bestellt ist, jedoch noch nicht geliefert wurde.

In der entsprechenden Zeile der Waffenbesitzkarte befindet sich in Spalte sieben das Siegel der Behörde. Damit ist die Berechtigung erteilt, die zur Waffe gehörende Munition zu erwerben und zu besitzen. Der Mandant darf also Munition im Kaliber 9 mm Luger besitzen.

Wo ist das Problem?

Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst die Pistole eingetragen werden muss und dann die Munitionserlaubnis gültig ist.

Was haben die geraucht?

  1. [1] Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen des Bundesverwaltungsamtes