Unerlaubter Waffenhandel ist eine Straftat

Das ist natürlich eine Binsenweisheit, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG.

Definition Waffenhandel

Aber was ist „Waffenhandel“? Der Gesetzgeber hat das legaldefiniert (Anlage 1 Abschnitt 2), was aber auch nicht wirklich hilfreich ist:

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

Dazu müßte man wissen wann etwas „gewerbsmäßig“ im Sinne der Vorschrift ist.

Gewerbsmäßigkeit

Alle sind sich einig, daß das Merkmal „gewerbsmäßig“ im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen ist. Es ist nicht identisch mit dem Begriff des Gewerbes im Steuerrecht und auch nicht mit dem strafrechtlichen Gewerbebegriff.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 26. 1. 1993 – 1 C 25.91, GewArch 1993, 196, 197; Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 8/12 RN 12) ist ein Gewerbe im Sinne der GewO jede generell erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

Wenn man mal von den Überlegungen derjenigen absieht, die den Waffenhandel als sozial unwertig ansehen [1], bleiben als Abgrenzungskriterien die Gewinnerzielungsabsicht und die auf Dauer angelegte Tätigkeit.

Wieviele Verkäufe machen einen Waffenhändler?

Mir liegt dazu eine Akte auf dem Tisch: Der Sportschütze kaufte in unregelmäßigen Abständen Waffen, bekam für diese auch die Einträge in den Waffenbesitzkarten und verkaufte einige davon nach geraumer Zeit an Sportkameraden weiter. Die Waffenbehörde hat nichts beanstandet, immer brav die Eintragungen gemacht und nichts gesagt.

Irgendwann hat sie den Sachverhalt der Kriminalpolizei angezeigt und die Strafverfolgung „angeregt“.

Dieser Fall bietet viel Streitpotential.

Hier muß der Anwalt wissen, daß der Begriff im Waffenrecht nicht dem Steuer- oder Strafrecht zu entnehmen ist, sondern nach gewerberechtlichen Grundsätzen auszulegen ist, worauf nun auch Nr. 21.1 WaffVwV hinweist.

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  1. [1] damit ist nur die generell nicht verbotene Tätigkeit gemeint; „sozial unwertige“ kann durch „verbotene“ ersetzt werden.
1 Antwort
  1. Harry Sabbatti
    Harry Sabbatti sagte:

    Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,

    Sie haben ein bekanntes Problem aufgegriffen, das insbesondere gerade auch Waffensammler betreffen kann, die naturgemäß eine höhere Fluktuation im Waffenbestand durch regelmäßige Erwerbe und Veräußerungen haben können. Ebenso können Erben betroffen sein, die in kurzer Zeit einen größeren Munitions- und Waffenbestand veräußern.

    Leider bieten Sie in Ihrem Text keine Lösung für dieses Problem. Ich fürchte, dass es eine solche auch kaum gibt. Liegt die Grenze zum Aktionismus bei der einen Behörde bei 3 veräußerten Waffen pro Jahr, ist für die nächste Behörde 10 Waffen pro Jahr noch keinerlei Indiz für gewerblichen Waffenhandel. Auch die Haltedauer der Waffen kann eine signifikannte Rolle spielen.

    Bei Munition wird es nicht besser: Sind 1000 veräußerte Patronen schon zuviel oder liegt die Grenze eher bei 5000? Oder doch nur 100 Patronen? Gerade Sportschützen können einen Munitionsdurchsatz von mehreren 10000 Schuss per annum haben.

    Die einzige mir bekannte und einigermaßen rechtssichere Methode ist, einen Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde zu beantragen oder für den Einzelfall auch eine Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz. Letzteres hatte ich einmal für eine umfangreiche Erbschaftsabwicklung beantragt und auch bekommen.

    Harry

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