Tragfläche eines Flugzeuges über den Wolken

Geständnis

Lieber Kollege (m/w/d),

das bißchen Strafrecht macht sich doch so nebenher.

Deshalb bestellen Sie sich zum Verteidiger und versichern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich. Es gibt keine Formvorschriften für die Bestellung zum Verteidiger, die auch mündlich erfolgen kann. Manche toppen das noch und fügen die Vollmacht mit u.U. erheblichen Konsequenzen für den Mandanten bei.

Sie beantragen Akteneinsicht. Sehr gut! Das ist der Anfang. Ohne Aktenkenntnis geht gar nichts. Wir beantragen regelmäßig, daß uns die Akteneinsicht vermittelt wird. Zuständig ist nämlich die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei.

Sie sagen die Übernahme der entstehenden Kosten zu. Das ist aber nett von Ihnen! Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen die Pauschale 9003 KV GKG in Höhe von 12 € sowieso in Rechnung stellen und von einer Übernahme kann nicht die Rede sein, Sie sind eh der Auslagen(Kosten)schuldner, § 28 Abs. 2 GKG.

„Bereits jetzt wird die Einstellung des Verfahrens angeregt, da er … eine Spielzeugpistole seines Sohnes mit sich führte.“

Der erste Teil des Satzes soll dafür sorgen, daß die zusätzliche Anwaltsgebühr nicht an Anmerkung (2) zu 4141 VV RVG scheitert. Schließlich wird nunmehr sichtbar, daß durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Mit dem letzten Teil des Satzes haben Sie dann dafür gesorgt, daß der Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen, § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, in Stein gemeißelt ist.

In Stein gemeißelt?

Ich muß noch klären, ob die „Spielzeugpistole seines Sohnes“ diese Merkmale (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 1.6 der Anlage 1 zum WaffG) aufweist:

insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

„Eine weitere Einlassung erfolgt gfls. nach Einsicht in die Ermittlungsakte.“

Nö, bitte nicht. Ich schlage Ihnen einen Deal vor: Ich mache kein Familienrecht (das macht bei uns der Kollege RA Schulze) und Sie machen bitte kein Strafrecht.

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