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Informationvorsprung

Ja, wir haben Juris-Anschlüsse für unsere Anwälte! Ja, das läßt sich Juris gut bezahlen. Ja, viele, insbesondere jüngere Kollegen, können oder wollen sich derartige Zugänge zu einer Rechtsprechungsdatenbank nicht leisten.

Ja, es ist eine Skandal, daß wir für die Recherche in Gesetzen und Urteilen, bezahlt aus unseren Steuergeldern, wieder Geld bezahlen müssen und als Gegenleistung einen Informationsvorsprung auf Informationen haben, die kostenlos sein sollten. Jeder interessierte und befähigte Büger muß den Zugang zu Gesetzen und Urteilen haben, die in seinem Namen geschaffen und umgesetzt werden.

Nun berichtet Archivalia auf Basis einer Meldung des Handelsblattes über die Klage eines Mitbewerbers gegen das Bundesverfassungsgericht, weil es Mitbewerber bevorzuge. Wir drücken die Daumen!
Dank an Archivalia für die Aufbereitung der Unterlagen

40.000 Seiten: Ich rief den Teufel und er kam

… Er lobte mein juristisches Streben,
Hat früher sich auch damit abgegeben.
Heine, Buch der Lieder

Diese Zeilen fielen mir bei der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 12.01.2011 – GSSt 1/10 – ein. Man wollte den Beteiligten die stundenlange Verlesung des Anklagesatzes ersparen. Ich fürchtete Schlimmstes und es kam schlimmer:

Vor mir eine Anklage, die zum konkreten Anklagesatz auf die Daten einer beigefügten DVD verweist. Ich ließ die Daten durch ein entsprechendes hier vorrätiges Programm indexieren und wunderte mich ob der Auslastung des Rechners. Ergebnis: 40.000 Seiten als Bestandteil der Anklageschrift. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Senates:

Der konkrete Anklagesatz in den einschlägigen Verfahren muss einerseits die Schilderung der gleichartigen Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, die Bezifferung der Gesamtzahl der Taten, die Bestimmung des Tatzeitraums sowie bei Vermögensdelikten die Bezifferung des Gesamtschadens umfassen. Andererseits sind – nach wie vor – auch die Auflistung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder – namentlich in Fällen der Bewertungseinheit oder der uneigentlichen Oganisationsdelikte – die Auflistung der Einzelakte der Taten Teil des Anklagesatzes. Eine Ausgliederung der letztgenannten Auflistungen der Tatdetails in das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder an andere Stelle der Anklage ist demnach mit § 200 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vereinbar. Auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen brauchen diese Auflistungen, die regelmäßig in tabellarischer Form die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und – bei Vermögensdelikten – die jeweiligen Einzelschäden bestimmen und dadurch die Einzeltaten näher individualisieren, jedoch nicht in der Hauptverhandlung verlesen zu werden. Vorzulesen ist lediglich die – regelmäßig in Fließtext abgefasste – allgemeine Schilderung der gleichartigen Tatausführung, in der die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands dargelegt werden, die für alle Einzeltaten einheitlich gegeben sind.
Quelle: BGH 1 StR 260/09 v. 15.03.2011

Wetten, daß die keiner liest?

Nachtrag 15:30h:

Und als ich recht besah sein Gesicht,
Fand ich in ihm einen alten Bekannten.

 

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Jetzt reichts!

Einhandmesser

Gentleman-Messer gefunden bei Messerdepot

Da spielen sich Richter wieder zu Gesetzgebern auf; das Waffenrecht ist die Spielwiese der Gutmenschen geworden, die eine Verurteilung eines Kfz-Mechanikers bestätigten, der zwei Klappmesser in der Seitenablage seines Autos mitführte. Da wurde kräftig in der Werkzeugkiste des Juristen gekramt, um eine völlig unbestimmte Strafvorschrift zur Geltung zu bringen. Nach § 42a WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor, das inbesondere dann vorliegt, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das ist Jura 1. Semester Strafrecht. Die Vorschrift ist offensichtlich völlig unbestimmt und verstößt gegen Art. 103 II Grundgesetz.

Woher soll der Normanwender wissen, was ein berechtigtes Interesse und was ein allgemein anerkannter Zweck ist?

Die Richter des OLG Stuttgart erklären es wie folgt:

1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
Quelle: OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11

In den Gründen heißt es dann:

Weiterlesen

Zuweisungsverordnung

Wo steht eigentlich geschrieben, daß in Berlin Straßenverkehrssachen zum AG Mitte gehen (§ 16) und Strafsachen beim AG Tiergarten (§1) landen?

In der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung – ZuwV) vom 8. Mai 2008; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 2008, 116

EGVP

Es bietet sich an, diesen Text einzufügen. Ich habe es bei mir als Diktatbaustein eingerichtet:

Eine Beifügung oder Nachreichung von Abschriften ist entbehrlich (§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO; 65a Abs. 2 Satz 2 SGG); ggf. erforderliche Ausdrucke sind daher vom Gericht kostenfrei anzufertigen, § 3 II GKG, KV 9000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 zum GKG. Von elektronisch eingereichten Dokumenten sind durch die Geschäftsstelle ggf. beglaubigte Abschriften für die Zustellung zu fertigen (§ 169 Abs. 2 ZPO bzw. § 56 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller, § 133, Rn. 1; BT-DrS 15/4067 S. 31 zur Auslagenbefreiung)

Is doch nett, oder?