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Nur kein Mitleid mit der Kreatur!

Sieht der Jäger verletztes Wild, muß er es erlösen –
erlöst er ein tödlich verwundetes Tier einer streng geschützten Art, wird er streng bestraft.

So jedenfalls das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 23.05.2011 – 32 Ss 31/11

1.
Die Tat des Angeklagten war nicht nach dem BNatSchG gerechtfertigt oder erlaubt.
a)
Das Handeln des Angeklagten unterfällt keinem der Ausnahmetatbestände des § 43 BNatSchG a. F. Zwar erlaubt § 43 Abs. 6 BNatSchG a. F. abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. die Inbesitznahme verletzter oder krankerTiere, dies aber nur, um sie gesund zu pflegen und unverzügiich wieder freizulassen. Ist eine Gesundpflege mit dem Ziel der Wiederaussetzung hingegen nicht möglich, ist das verletzte bzw. kranke Tier bei der zuständigen Behörde abzugeben (vgl. Erbs/Kohlbaas-Dr. Stöckel/Dr. Müller, § 43 Rdnr. 13; Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. zu § 45 n.F. Rdnr. 21 ). Ein Recht zur Tötung verletzter Tiere folgt aus § 43 Abs, 6 BNatSchG a. F. gerade nicht, es folgt daraus eine Pflicht zur Abgabe an die zuständige Behörde.
b)
Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., der den Mindestschutz aller wildlebenden Tiere und Pflanzen sichern soll, enthält § 42 BNatSchG a.F. (ebenso wie § 44 BNatSchG n.F.) als Schutzvorschrift für besonders geschützte Arten keine Eingriffsbefugnis ,,aus vernünftigem Grund“. Daher kann im Schutzbereich des § 42 BNatSchG a.F. das Ergebnis einer bloßen Güter- und Interessenabwägung grundsätzlich nicht genügen, um einen Eingriff zu rechtfertigen (vgl. Erbs/Kohlhaas – Dr. Stöckel/Dr. Müller, BNatSchG, § 42 Rdnr. 5). Die Verbote des § 42 BNatSchG sind daher vom Beweggrund und der Motivation des Handelnden unabhängig und schließen eine Eingriffsbefugnis auch dann aus, wenn in anderen Fällen ein „vernünftiger Grund“ zum Eingreifen anerkannt werden könnte (vgl. Kratsch in Schumacher/Fischer – Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., zu § 44 a.F. Rdnr. 9).

2.
Der Angeklagte war auch nicht gem. § 22a Abs. 1 BJagdG berechtigt, den angeschossenen Wolf zu töten bzw. dies zu versuchen.

Das Jagdrecht findet auf Wölfe keine Anwendung, weil der Wolf kein jagdbares Wild im Sinne von § 2 Abs. 2 BJagdG ist. Da der Wolf zudem ausdrücklich im Artenschutzrecht genannt wird, ist das Artenschutzrecht spezieller und geht dem Jagdrecht vor (vgl. Erbs/Kohlhaas-Dr. Stöckel, § 39 Rdnr. 13 d). Hieraus folgt, dass ein Jäger die Verbote des § 42 BNatSchG a. F. zu beachten hat und, weil er sich insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Jagdrechts befindet, grundätzlich jedem anderen Normadressaten des BNatSchG gleichsteht.

3.
Das Verhalten des Angeklagten war auch nicht gemäß §§ 1 Satz 2, .17 Nr.1 TierschG aus vernünftigem Grund gerechtfertigt, weil das TierschG das Artenschutzrecht jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht verdrängt.

Aus der Unberührtheitsklausel des § 39 Abs. 2 BNatSchG a. F. ergibt sich, dass ein genereller Vorrang des Tierschutzrechts nicht besteht. Es ist vielmehr im Einzelfall der Vorrang einer Norm des Tierschutz- oder des Artenschutzrechts zu prüfen. Entscheidend ist dabei der Schutzzweck der Norm (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel, § 39 Rdnr.8) Soweit es um die Tötung eines Tieres geht, also die Arterhaltung im Vordergrund steht, sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden; soweit es um die Methode der Tötung geht, also der Tierschutz im Vordergrund steht, sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig (vgl. Erbs/Kohlhaas- Dr. Stöckel/BNatSchG, § 39 Rdnr. 8).

4.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt auch nicht dle rechtlichen Merkmale eines aus dem Grundgedanken von §§ 1 Satz 2, 17 Nr. 1 TierSchG und § 22a Abs. 1 BJagdG entwickelten Rechts, ein verletztes Tier zu töten, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren.

Ein solches Recht könnte überhaupt nur eingreifen, wenn die Tötung erfordrlich ist. Erforderlich ist die Tötung eines verletzten Tieres aber erst dann, wenn es nicht eingefangen und einer tierärztlichen Versorgung zugeführt werden kann und alle lebensrettenden Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz,
6. Aufl.·, § 1 Anhang Rdnr.· 76; Ort/Reckewell in Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rdnr. 174; OLG Karlsruhe; NJW 1991 S. 116 f.).

Der Angeklagte hat aber keinerlei Versuch unternommen, eine tierärztliche Versorgung, ggf. durch Kontaktaufnahme zu anderen Jagdteilnehmern oder dem Jagdveranstalter zu organisieren und er hat auch sonst keine Anstalten unternommen, seiner Meldepflicht nach § 43 Ab. 6 BNatSchG a.F. nachzukommen und die zuständige Behörde über das verletzte Tier zu informieren. Der Angeklagte hat nicht einmal eine Nachschau vorgenommen, bevor er geschossen hat. Zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten … befand sich eine freie abgeerntete Ackerfläche, sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Der Senat braucht danach nicht darauf einzugehen, ob die Tötung eines streng geschützten Tieres unter ganz besonders engen Voraussetzungen ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (in diese Richturg wohl Schmidt/Lüders: Der Schutzstatus der Wölfe in Deutschland – Aktueller Stand und Perspektiven S. 34, 43), denn solche Voraussetzungen liegen nicht vor.

5.
Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld. Soweit er irrtümlich der Meinung gewesen ist, zu einer Tötung des Wolfes berechtigt zu sein, hat er sich in einem ersichtlich vermeidbaren Verbotsirrtum i. S .v. § 17 StGB befunden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass ein Wolf nicht bejagt werden darf. Bei näherem Nachdenken wäre er aufgrund seines besonderen Wissens als Jäger auch ohne Weiteres zu der Einsicht gekommen, dass das Töten eines -Wolfes, im Gegensatz zu jagdbarem Wild, auch dann nicht erlaubt oder gerechtfertig tsein kann, wenn dieser Wolf verletzt ist. Zwar hätten die Zeugen K und Ni , im Gegensatz zu dem Zeugen B näch eigenen Angaben den Wolf ebenfalls „erlöst“. Sie hätten es aber in dem Wissen getan, dass dies nicht erlaubt ist, sie wussten also um das Verbot. Wenn der Angeklagte es, wie er meint, nicht wusste, so war dieser lrrtum vermeidbar.

Wir hatten zu dem Thema bereits berichtet:
Wolf und Recht
Wolf im Westen – Wolf im Osten

Wir sind sehr vorsichtig mit Richterschelte. Ich kann aber nicht nachvollziehen, warum sich der Senat nicht sachverständig hat beraten lassen. Auch ohne sachverständigen Rat über den Ablauf einer Drückjagd sollte einem Oberlandesgericht ein Blick in die UVV Jagd gut zu Gesichte stehen, ehe es diese dagegen verstoßende Verhaltensalternativen aufstellt. Ich bin ja gespannt, ob bei den nächsten Jungjägerausbildungen diese Hinweise aufgenommen werden:

sodass er durch Rufen oder in die Luft schießen auf sich hätte aufmerksam machen können. Schließlich hat sich der Angeklagte nach dem Schuss, im Widerspruch zu § 22 a BJagdG (vgl. Schuck, BJagdG, § 22 a, Rdnr. 3), auch nicht vom Tod des Tieres überzeugt. Er hat durch seinen Schuss dem Wolf vielmehr eine weitere Verletzung zugefügt, dadurch die Schmerzen und Leiden des Tieres noch erhöht und es danach fast vier Stunden verletzt liegen lassen, ohne auch in dieser Zeit irgendeine der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Meine Sympathien hat der Verurteilte. Er hat versucht, die Kreatur von ihrem Leid zu erlösen. Diese Verhalten war ethisch alternativlos.

Berlin ick liebe dir

[singlepic id=166 w=320 h=240 float=left]Meinen Sie, die auf dem Screenshot angegebene Telefaxnummer (Bild anklicken) sei u.a. dazu bestimmt, Mit der Direktion 2 des Polizeipräsidenten in Berlin Verbindung aufzunehmen, beispielsweise, um eine Strafanzeige zu erstatten?

Dummerchen!

Das ist der Telefaxanschluß desjenigen, der dort für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist; wo unsere per Telefax erstattete Strafanzeige geblieben ist, läßt sich nicht mehr aufklären. Wir möchten uns doch bitte zu dem für uns zuständigen Polizeiabschnitt begeben – das sind ja nur ein paar hundert Meter – oder aber die Internetwache nutzen. Bei mir hat der Anrufer den Eindruck hinterlassen „Wenn Du schon unbedingt eine Anzeige loswerden willst, schick sie bloß nicht mir!“ Eine ziemlich restriktive Auslegung von § 158 I StPO. Dabei würde er die Anzeige doch sowieso nur an das LKA 3 weiterleiten.

Wenn jemand nach dem 06.06.2011 Geschädigter eines Vorschuß-Betruges geworden ist, würden wir uns über eine Nachricht freuen. Vielleicht kann man ja den PolPräs in Anspruch nehmen.

Berlin: Sicheres Pflaster für Betrüger

Wir berichteten über eine neue Masche der Betrüger: Betrüger, von denen einige leider unseren guten Namen für ungute Zwecke ausnutzten.

Nachdem uns eine Anruferin mit konkreten Daten, beispielsweise der Telephonnummer, unter der der Betrüger erreicht werden konnte, versorgte, haben wir – ausgesprochen ungewöhnlich für einen Strafverteidiger in Berlin – Strafanzeige erstattet. Per Telefax ab an die Direktion 2 VB. Das war am 06.06.2011

Die Anrufe bei uns mehrten sich, ein Ende war nicht absehbar. Zeit für eine Nachfrage bei der Polizei, wie weit denn die Ermittlungen sind. Fehlanzeige! Die Anzeige findet sich nicht in POLIKS, dem Informationssystem der Berliner Polizei.

Und nun hören wir (aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen): Die Anzeige ist nicht verloren gegangen, mitnichten: Seit April ist die Zuständigkeit von den örtlichen Direktionen auf das Landeskriminalamt übergegangen, die ob der nunmehrigen Überlastung nicht ein noch aus wissen.

Wenn man also keine pressetauglichen Sachen, wie die Betrügereien um die Abbi-Bälle anzeigt, werden die Strafanzeigen in speziellen Auffangbehältern gesammelt.

Frage an die Zivilrechtler: Wenn jetzt noch ein Geschädigter, 89 Jahre alt, mit der Absicht seinem Enkel eine Freude zu machen, die Kosten für die Überführung des angeblich gewonnenen Autos vergeblich aufwendet: Hat er einen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand? Denn dem Betrüger hätte man nun wirklich schnell das Handwerk legen können.

E-Justice

[singlepic id=164 w=300h=201 float=center]

Eine zeitgemäße Ausstattung der Justiz und der Anwaltschaft mit elektronischen Kommunikations- und Arbeitsmitteln ist zwingende Voraussetzung dafür, dass die Justiz mit dem rasanten Tempo der Digitalisierung und der damit verbundenen neuen Aufgabenstellungen schritthalten kann und Richter, Staats- und Rechtsanwälte ihre Aufgabe auch künftig sachgerecht und effektiv wahrnehmen können.
Quelle:VRiFG Ulrich Schwenkert, Sprecher des Arbeitskreises E-Justice im Xinnovations e.V.

Am Dienstag, den 20.09.2011 findet in der Humboldt-Uni das Forum E-Justice im Rahmen der diesjährigen Xinnovations 19.-21.09. (Programm) statt. Nicht nur für den IT-affinen Anwalt ein interessantes Zusammentreffen mit Wirtschaft, Forschung und Justiz.

Als Beiratsmitglied mache ich aus Überzeugung Werbung für diese Veranstaltung. Wir sehen uns.

Strafmasstabellen Steuer

 

Strafmaßtabellen in den Bundesländern/OFD- bzw. Finanzamtsbezirken

Verkürzungsbeträge Berlin Bremen Chemnitz Cottbus Düsseldorf Erfurt Freiburg Frankfurt Hamburg
bis EUR Düsseldorf Essen Wuppertal
Anzahl der Tagessätze bis
1.000 linear je 500 € 4 bis 6 Tagessätze 15 10 10 linear je 500 € 4 bis 6 Tagessätze 10
1.500 20 15
2.250
2.500 25 20 20 20 25
3.000 30
3.500 35
4.000 40
4.750 45
5.000 30 40 40 25 40 10 50
5.500 50
7.000 60
7.500 60 60 60 30 75
9.000 70
10.000 60 80 80 80 50 80 60 100
11.000 80
12.500 100 90 90
13.500 90
15.000 100 90 120 100 75 100 125
18.750 110
20.000 120 120 160 120 100 120 90 150
22.500 180 130 130
25.000 130 180 150 200 140 125 140 175
27.000 140
30.000 150 240 160 150 160 120 185
33.500 linear je 500 € 4 bis 6 Tagessätze 160 linear je 500 € 4 bis 6 Tagessätze
35.000 220 280 180 180 195
36.000 170
37.500 200 300 190 190 200
39.000 180
40.000 260 320 200 200 200 180 205
42.000 190
45.000 200 360 220 225 220 215
48.000 210
50.000 220 360 230 240 360 240 225
55.000 250 250 240 230
63.000 260
66.000 270
69.000 280
70.000 284 284 245
72.000 290
75.000 300 280 290 290 360 250
78.000 310
81.000 320
84.000 330
85.000 311 311 260
87.000 340
90.000 350 326 326 265
98.000 360
100.000 320 340 340 275
125.000 340 360 360 300
140.000 360

 

andere Landstriche, andere Sitten:

 

Verkürzungsbeträge Hannover Karlsruhe Kiel Koblenz Köln Magdeburg München Münster Nürnberg Rostock Saarbrücken Stuttgart
bis EUR Anzahl der Tagessätze bis
1.000 bis 25.000 € je 150 € 1 Tagessatz
über 25.000 € 1 € Tagessatz
keine
„offiziellen”
Vorgaben
bis 25.000 € je 150 € 1 Tagessatz
über 25.000 € 1 € Tagessatz
1.500
2.250
2.500 12
3.000 10
3.500 20 20 25 10
4.000
4.750
5.000
5.500 30
7.000 40 40 40 50 30
7.500
9.000 60
10.000 60 60 75 60
11.000
12.500 80 80 100
13.500
15.000 90 90 90 125
18.750 90
20.000 100 100 150 90
22.500
25.000 120 130 200
27.000 120 130 250
30.000 180 140 160 300 120
33.500
35.000 180 200
36.000
37.500 311 190 180
39.000 10
40.000 326 200
42.000
45.000 340 220
48.000 360
50.000 30 240 240
55.000 250 280 240
63.000
66.000 60
69.000
70.000 284
72.000
75.000 290 360 360
78.000
81.000 90
84.000
85.000 311
87.000
90.000 120 360 360 326
98.000
100.000 340
125.000 360
140.000