Beiträge

Richter auf Probe als Strafrichter

Auf dem Beck-Blog titelt Dr. Müller:

Richter sperrt Angeklagten zur Geständniserpressung mal kurz (?) in die Arrestzelle- Rechtsbeugung?
Quelle: Beck-Blog

über die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11Pressemitteilung BGH

Was mich aus ganz anderen Gründen nachdenklich macht:

Lassen Sie mich ein wenig übertreiben: Der Richter auf Probe hat gerade sein Staatsexamen bestanden, wohnt noch bei Mutti, seine Lebenserfahrung beschränkt sich auf Schule, Studium und Referendariat. Die Berufung zum Richter ist noch kein Jahr her. Erfahrene Richter haben ihn noch nicht „bei der Hand genommen“.

Das Gesetz schließt aus, daß er als Insolvenzrichter tätig sein darf, auch Betreuungssachen oder Familiensachen darf er noch nicht übernehmen, auch im ersten Jahr noch nicht Vorsitzender eines Schöffengerichtes sein.

Aber er darf als Strafrichter bereits tätig sein und wird in der Praxis auch als solcher eingesetzt. Eine richterliche Tätigkeit, die wohl in besonderer Weise der Erfahrung (Lebenserfahrung) bedarf.

Unser Mutti-Söhnchen darf also entscheiden, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG), was nicht ausschließt, daß er die volle Strafgewalt bis zu vier Jahren ausschöpft (§ 24 II GVG), seine Einschätzung nach Aktenlage kann sich ja in der Hauptverhandlung als falsch erwiesen haben.

Im Strafrecht ist alles ein wenig anders. Die Verhältnismäßigkeit rutscht dem Gesetzgeber ab und zu aus dem Blick.

Schutz vor Schrottimmoblilien

dpa meldet, daß der Berliner Justizsenator Thomas Heilmann unerfahrene Käufer nicht nur in Berlin, sondern bundesweit besser vor dem Erwerb von überteuerten Schrottimmobilien schützen will.

In Berlin waren Falle bekannt geworden, in denen ahnungslose Kaufer durch Vertriebsorganisationen überrumpelt wurden. Sie wurden zum Notar gebracht und unterschrieben einen Kaufvertrag, ohne es zu wissen oder das Objekt gesehen zu haben. Ihnen waren auch Steuervorteile vorgegaukelt worden. Die Praxis sei nicht auf Berlin beschrankt, so der Senator. Auch in Bayern und Sachsen seien Probleme
bekannt.

  • Schrottimmobilien kann ich mir vorstellen. Wann sind diese aber überteuert?
  • Wie schütze ich einen Bürger, der zum Notar geht, den Kaufvertrag vorgelesen bekommt und unterschreibt und nicht weiß, daß er einen Kaufvertrag unterschrieben hat? Ist die Lösung des Senatoren geeignet (zwei Wochen vor dem Termin eine schriftliche Bestätigung und einen Leitfaden mit Kriterien zum Immobilienkauf)?
  • Der Notar weist grundsätzlich daraufhin, daß er steuerliche Beratungen nicht vornimmt. Durch die Wartezeit wird sich etwas ändern, oder sind diese Kunden beratungsresistent?
  • <ironie> Wäre es nicht eine Lösung, dem Bürger eine Beratung durch eine Verbraucherschutzstelle zur Pflicht zu machen, die mit den Steuerdaten der Finanzbehörden verknüpft ist und eine Regelanfrage über Freistellungsaufträge durchzuführen?</ironie>
  • Schutz des unmündigen Bürgers ist eine tolle Sache! Wer schützt den mündigen Bürger vor Bevormundung? Wer entscheidet, ob er mündig oder unmündig ist? Wer entscheidet ob es sich um Schrottimmobilien handelt? Bisher habe ich diese Bezeichnung immer dann gelesen, wenn ich mir aufgrund der Tatsachen kein eigenes Bild machen konnte.

Der Rechtsanwalt ist der geborene Ratgeber vor Abschluß des Kaufvertrages! Er ist streng parteiisch und wird bei der Beratung nur Ihre Interessen berücksichtigen, nicht die des Vermittlers, Financiers oder gar der anderen Kaufvertragspartei.

Die Kosten sind im Zusammenhang mit den Gesamtkosten vernachlässigbar wenn Sie ein Zeithonorar für die Beratung mit Ihrem Anwalt vereinbaren.

Und der Anwalt haftet für die falsche Beratung.

Dillettanten – Denunzianten – Whistleblowing

Die SPD hat einen Antrag eingebracht. Geschützt werden sollen die „Whistlblower“ vor Maßnahmen ihrer Arbeitgeber, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Zu Recht, jeder Fall ist anders.

Die Begründung:

Bisher muss die Rechtfertigung des Arbeitnehmers zur Preisgabe von Missständen durch die Rechtsprechung im Einzelfall geprüft werden, was entsprechend Rechtsunsicherheit für den Einzelnen schafft. Ein Hinweisgeberschutzgesetz ist nötig, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor arbeitsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll Rechtsunsicherheit beseitigen.

Wer auf Mißstände hinweist, darf dafür nicht belangt werden, so kann man das vereinfacht zusammenfassen was die SPD will. Was ein Mißstand sein soll beschreibt § 3 Abs. 2 S.1 des Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG):

Ein Missstand im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind.

Ich kann das nicht einmal mehr kommentieren, mein Brechreiz wird übermächtig. Ich kenne aus der Geschichte keine Zeit, in der ein solches Denunziantentum gewünscht war. Nicht mal …

Anklage gegen Olaf Tank zugelassen

„Nur wer blind ist oder die rechte Bildschirmseite einfach ignoriert, kann diesen Kostenhinweis nicht wahrnehmen.“

Die Verteidigung begrüßt die Zulassung der Anklage im „Abo-Fallen-Verfahren“ durch das Landgericht Darmstadt.

Das Landgericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft v. 28.04.2011 mit Beschluß v. 26.03.2012 zugelassen.

Die Verteidigung hat nun Gelegenheit, den in den Medien, insbesondere den Internetmedien, erhobenen Vorwürfen in öffentlicher Verhandlung entgegenzutreten und damit auch gehört zu werden.

Dieses Strafverfahren ist hochpolitisch, bundesweit abgestimmt und letztlich das Ergebnis tausender von Strafanzeigen, zu denen u.a. in Internetforen aufgerufen wurde.

Dieses Verfahren ist einmalig. Während in anderen Verfahren eine Manipulation der Webseiten Gegenstand der Verhandlungen ist, ist dies in diesem Verfahren nicht der Fall. Die Task-Force „ZIT“ der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die die Anklageschrift verfaßt hat, wirft den Angeklagten als zentralem Anklagepunkt vor, daß der nachfolgend beispielsweise wiedergegebene Kostenhinweis nicht bereits auf der ersten Ebene der Website, sondern erst auf der dritten Ebene erfolgte:

Die Öffentlichkeit wird sich in den Verhandlungen ein Bild von den beanstandeten Seiten machen können und auch die zahlreichen zivilrechtlichen Urteile zur Kenntnis erhalten, die die Rechtmäßigkeit der Seitengestaltung bestätigten. Die Öffentlichkeit wird Gelegenheit erhalten, die Begründungen dieser Urteile zu bewerten und mit den Begründungen der vereinzelt gebliebenen Urteile zu vergleichen, die zu anderen Ergebnissen kamen und sich so selbst ein Bild verschaffen können.

Beispielhaft für die in den Publikationen verschwiegenen Urteile sei aus der Entscheidung des AG Aschaffenburg – 126 C 2528/09 – vom 30.06.2010 zitert:

Zum anderen ist auf der entsprechenden Internet-Seite der Beklagten klar und deutlich der Hinweis auf die Kostenpflicht angebracht. Nur wer blind ist oder die rechte Bildschirmseite einfach ignoriert, kann diesen Kostenhinweis nicht wahrnehmen.

Da ist es nicht ohne Tragik, daß der Richter am Amtsgericht Marburg, Thomas Drengenberg, in der Entscheidung v. 08.02.2010 – 91 C 981/09, die u.a. in Internetforen als „Beleg“ für die Rechtswidrigkeit beworben wird, dieses anders „sah“: Er ist seit mehr als 25 Jahren „komplett blind“.

Die Öffentlichkeit wird sich auch darüber ein Bild machen können, daß bundesweit zahllose staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren von den zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit der Begründung eingestellt wurden, daß ein strafbares Verhalten nicht zu erkennen ist.

Das angerufene Gericht wird auch über diese Staatsanwälte „zu Gericht sitzen“ und entscheiden müssen, ob den Angeklagten angesichts dieser Entscheidungen ein Vorwurf gemacht werden kann.

Die Staatsanwaltschaft wird erklären müssen, warum ihre Rechtsmeinung den Entscheidungen der für Wettbewerbssachen zuständigen Zivilkammern der Landgerichte überlegen sein soll, die die Gestaltung der Webseiten auf die diversen Anträge der Verbraucherschutzverbände hin überprüften.

 

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin – zur Bildung von Abkürzungen: hier) kann die Kosten aus Amtspflichtverletzungen im Wege der Umlage von den von ihr beaufsichtigten Finanzinstituten fordern.

Daß der Steuerzahler für die Verschwendung von Steuergeldern aufkommen muß und dem kein Straftatbestand für die Verschwender Einhalt bietet, ist bekannt.

Nun aber hat das Bundesverwaltungsgericht rechtlich konsequent, gleichwohl kurios, entschieden, daß die unter der Aufsicht des BaFin leidenden Bankinstitute auch für die Schadensersatzpflichten des Amtes aufkommen müssen. In die zu erhebende Umlage rechnete sie auch den Schadensersatz ein, den sie einem ehemaligen Vorstand eines Kreditinstituts schuldet, dessen vorzeitige Entlassung sie zu Unrecht verlangt hatte. BVerwG v. 23.11.2011 -8 C 20.10- Quelle: juris