Dillettanten – Denunzianten – Whistleblowing

Die SPD hat einen Antrag eingebracht. Geschützt werden sollen die „Whistlblower“ vor Maßnahmen ihrer Arbeitgeber, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Zu Recht, jeder Fall ist anders.

Die Begründung:

Bisher muss die Rechtfertigung des Arbeitnehmers zur Preisgabe von Missständen durch die Rechtsprechung im Einzelfall geprüft werden, was entsprechend Rechtsunsicherheit für den Einzelnen schafft. Ein Hinweisgeberschutzgesetz ist nötig, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser vor arbeitsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll Rechtsunsicherheit beseitigen.

Wer auf Mißstände hinweist, darf dafür nicht belangt werden, so kann man das vereinfacht zusammenfassen was die SPD will. Was ein Mißstand sein soll beschreibt § 3 Abs. 2 S.1 des Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG):

Ein Missstand im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind.

Ich kann das nicht einmal mehr kommentieren, mein Brechreiz wird übermächtig. Ich kenne aus der Geschichte keine Zeit, in der ein solches Denunziantentum gewünscht war. Nicht mal …

3 Kommentare
  1. Anonym
    Anonym sagte:

    Wie wär’s als Kommentar von Ihnen mit:
    „Stellt den Whisteblower an die Wand / Denn er ist ein Denunziant.“

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  2. RA Stefan Richter
    RA Stefan Richter sagte:

    Zweifelsohne gibt es eine Vielzahl von Personen, die ein Interesse daran haben, dass Misstände dort bleiben, wo sie von Mächtigen und Finanzstarken gern gesehen werden: Unter dem Teppich. Die bekommen sicher auch Brechreize, wenn sie den Entwurf lesen.

    Mir hingegen wird eher schlecht, wenn ich lese, dass jemand durch öffentlichen Protest auf unhaltbare, Leben von Menschen gefährdende Zustände in der Pflege aufmerksam zu machen sucht oder ein anderer durch Veröffentlichung von Videos gegen die Vertuschung von Kriegsverbrechen einsetzt und dafür gar noch statt der Verantwortlichen belangt werden soll. Oder wenn Banken Steuerflüchtlinge protegieren und die Steuerfahnder kaltgestellt werden.

    Auch daher haben wir wohl eher sehr unterschiedliche Mandantschaft.

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  3. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Lieber Kollege Richter,

    ich bin deutlich älter als Sie und erlaube mir den Hinweis: Ich kann diesen ideologischen Klassenkampfscheiß nicht mehr ab.

    Erinnern Sie sich bitte an Ihre Vorlesungen, oder haben Sie Rechtsphilosophie geschwänzt? Gerechtigkeit herrscht nicht, wenn alles gleich behandelt wird. Gleiches gleich, Ungleiches ungleich! Welche schreiende Ungerechtigkeit wenn Ungleiches gleich behandelt wird.

    Ihre Beispiele haben so überhaupt nichts mit dem Thema zu tun, daß ich mich frage, ob Sie meinen Beitrag und den Gesetzestext wirklich gelesen haben? Fehlt nur noch, Sie wählen das Beispiel der Planung eines Angriffskrieges und meinen, ich vertrete die Auffassung, das dürfe nicht angezeigt werden.

    Der Gesetzesentwurf (scrollen Sie bitte nochmal hoch) stellt jeden Geheimnisverrat unter Schutz, sofern irgendwelche Rechte oder Pflichten verletzt werden oder dies bevorsteht, differenziert also überhaupt nicht. Im übrigen bezieht sich der Gesetzesvorschlag getreu der dahinterstehenden Ideologie nicht auf die Exekutive. Interessant, nicht?

    Zur Begründung führt der Entwurf aus:

    Das Bundesarbeitsgericht konkretisiert die Rücksichtnahmepflicht, indem es Arbeitnehmenden eine unverhältnismäßige Reaktion auf Missstände untersagt. Anhaltspunkte für eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht sind die fehlende Berechtigung der Anzeige, eine verwerfliche Motivation des anzeigenden Arbeitnehmers sowie eine fehlende, vorhergehende innerbetriebliche Klärung.

    Die Berechtigung zur Anzeige fehlt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss nach ihrem oder seinem Erfahrungshintergrund eine Gefährdung befürchten. Die Anzeige darf nicht grundlos, leichtfertig, rechtsmissbräuchlich, schikanös oder in nicht akzeptabler Form erstattet werden. Eine inner betriebliche Klärung ist nicht erforderlich bei Gefahr einer eigenen Strafverfolgung, bei schwerwiegenden Straftaten, bei Straftaten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers selbst, u. U. jedoch bei deren oder dessen fahrlässigem Handeln. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss sich dann auch nicht intern beschweren, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist. Das Kriterium der inneren Motivation ist schwer bestimmbar. Unklar ist, wie mit Motivbündeln umzugehen ist. Unklar bleibt auch, wann ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unzumutbar ist.
    Dabei stellt sich die Frage, wie intensiv die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die innerbetriebliche Klärung betreiben muss, wie zeitnah sie oder er nach einer Meldung externe Stellen aufsuchen darf etc.

    Diese auf Richterrecht beruhende Abwägung im Einzelfall führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

    Abgesehen von diesem ekligen Deutsch, das die schlampige Entwurfsarbeit dokumentiert, kann man das nur als krankhaft antiliberal bezeichnen.

    Aber für Sie als Juristen: Wäre das Leck in der Berliner Polizei, das den Hells-Angels eine Razzia verpfiff, durch das neue Gesetz gedeckt? Immerhin werden durch Durchsuchungen Rechte unmittelbar verletzt. Ja, ja, es ist ja nicht im Betrieb …

    Und im Übrigen erfolgt in der Gesetzesbegründung nicht die Spur einer Auseinandersetzung mit konkurrierenden Gesetzen, Rechten und Pflichten – Ausnahme der Hohlsatz: „…bleiben unberührt“

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