Neues von der 7. Kammer

Die 7. Kammer des VG München war wieder fleißig mit den Themen Reichsbürger und Waffenrecht beschäftigt.

Mit der Entscheidung vom 16.11.207 unterlag das Landratsamt. Die Begründung ist interessant:

Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27).
(VG München, Beschluss vom 16. November 2017 – M 7 SE 17.2173 –, Rn. 34, juris)

Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ – sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend – möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).
(VG München, Beschluss vom 16. November 2017 – M 7 SE 17.2173 –, Rn. 36, juris)

Das Thema Reichsbürger bleibt spannend. Sie bekommen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse und bestehende werden widerrufen. Ist aber jeder ein Reichsbürger, der bspw. unreflektiert eine Musterbegründung für den Widerspruch gegen einen Owi-Bescheid versandt hat?

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