Sylvester und Schreckschuss

Zusammengefasst und vereinfacht die Rechtslage, die auch an Sylvester Silvester gilt:

  • Wer auf der Straße mit einer Schreckschußwaffe herumläuft, braucht einen Kleinen Waffenschein.
    • Ausnahme: Sie wird nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
  • Wer mit einer Schreckschußwaffe schießen will, braucht eine Schießerlaubnis.
    • Ausnahme: durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum (nicht Balkon! Senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.)
  • Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, kann dafür übelst bestraft werden.
  • Die vor allem durch Alkoholgenuß gehäuft vorkommenden unbeabsichtigten Verletzungen können erheblich sein.
  • Wer lieber das Geld für mich als für Knaller oder Brot statt Böller ausgibt, wird von mir wegen eines der genannten Vorwürfe zum Preis von 1.500 € incl. USt verteidigt (incl. I. Instanz) – wenn er den Auftrag bis zum 31.01.2013 erteilt.
  • Wir wünschen einen straffreien guten Rutsch ins Neue Jahr!
6 Kommentare
  1. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Treffer! Ich suche gerade warum ich den Papst immer mit „Y“ schreibe. Bleiben Sie dran. (und die amtliche deutsche Rechtschreibung ist fürn XXXXX von Ben zensiert

    Antworten
  2. Marcel Hecht
    Marcel Hecht sagte:

    Sie geben an, dass das Schießen mit einer Schreckschusspistole auf dem Balkon verboten ist.

    Auch mit reinen Platzpatronen (ohne Pyromunition).

    Da es sich um eine Schreckschusspistole und Platzpatronen handelt, verlässt kein Geschoss die Waffe.

    Laut Waffengesetz ist das Schießen mit einer Schreckschusspistole mit Platzpatronen auf dem befriedeten Besitztum erlaubt, solange kein Geschoss das befriedete Besitztum verlässt.

    Daher schließe ich, das Sie den Balkon nicht zum befriedeten Besitztum zählen.

    Könnten Sie mir bitte mitteilen, wo genau in welchem Gesetz, Verordnung, sonstige Vorschrift oder Rechtsprechung festgelegt ist, das der Balkon nicht zum befriedeten Besitztum gehört bzw eine rechtliche Quelle nennen, die regelt, dass das Schießen mit einer Schreckschusspistole auf dem Balkon verboten ist.

    Unbeachtet von einer eventuellen Ruhestörung, die aber nicht das Waffengesetz betrifft.

    Ich kann dazu leider nichts, sowohl im Waffengesetz, wie auch in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung finden.

    Natürlich gibt es noch § 240 Nötigung und § 241 Bedrohung Strafgesetzbuch.

    Aber solange keine Waffe gezielt auf eine Person gerichtet wird, sehe ich keine Bedrohung oder Nötigung.

    Allerhöchstens könnten vielleicht Passanten von einer scheinbaren Bedrohung ausgehen, solange nicht erkennbar ist, ob es sich um eine scharfe Waffe oder um eine Schreckschusspistole handelt.

    Wie bereits erwähnt aus einer Schreckschusspistole mit Platzpatronen verlässt kein Geschoss die Waffe.

    Auch stehen Passanten in der Regel auch nicht unmittelbar vor dem Balkon.

    Nach Feststellung, gegebenenfalls durch die Polizei, dass es keine scharfe Waffe ist, sondern nur eine Schreckschusspistole, dürfte meines Erachtens keine Bedrohungslage vorliegen oder vorgelegen haben.

    Bitte korrigieren Sie mich, falls ich falsch liege

    Antworten
  3. Marcel Hecht
    Marcel Hecht sagte:

    Noch ein kleiner Nachtrag:

    Solange sich jemand nur (subjektiv) bedroht oder gefährdet „fühlt“, stellt das unter Umständen noch lange keine wirkliche Bedrohung oder Gefährdung da.

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  1. […] haben es bereits auf unserer Hauspostille vor 2 Jahren veröffentlicht. Es hat nichts genutzt. Steter Tropfen höhlt den Stein […]

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