Fundstück zum Neuen Jahr

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Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern ist illusionär.
Willi Geiger, Deutsche Richterzeitung 1982, 325

Nicht, daß ich hier falsch verstanden werde. Der Mann wußte wovon er sprach. Unter anderem war er ab 1950 Richter am BGH, ab 1951 Präsident eines Senates und 26 Jahre lang Richter am Bundesverfassungsgericht.

2 Kommentare
  1. Dr. Marc Mewes
    Dr. Marc Mewes sagte:

    Er war nicht nur seit 1950 Richter.

    Geiger war als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg tätig und erwirkte dort in mindestens fünf Fällen Todesurteile.

    1941 verfasste er eine Dissertationsschrift zum Thema Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933. Darin rechtfertigte er unter anderem die antisemitischen Berufsverbote für jüdische Journalisten: „Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“. In diesem Zusammenhang hat er den Journalisten dem Berufsbeamten gleichgestellt – wörtlich: „zum Träger einer öffentlichen Aufgabe […] geadelt“ – und herausgearbeitet, dass in diesem Metier untragbar sei, wer „sich in seiner beruflichen oder politischen Betätigung als Schädling an Volk und Staat erwiesen“ habe, insbesondere durch frühere „Tätigkeit für die marxistische Presse“. Dass der Schriftführer „grundsätzlich arischer Abstammung sein“ müsse, war von Geiger damals direkt aus dem Parteiprogramm der NSDAP abgeleitet worden.

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      @Dr. Mewes:
      So die Hinweise im von mir oben angegebene Link. Wobei mir nicht klar ist, warum der Autor auf die Todesurteile hinweist. War das Rechtsbeugung oder dient der Hinweis nur der Stimmungsmache? Todesurteile sind per se nicht rechtswidrig gewesen. Anders Abtreibungen nach der RSpr. des Bundesverfassungsgerichtes.

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