Böse Falle: § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG
Es hat sich noch nicht unter allen Strafverteidigern herumgesprochen: § 5 (2) WaffG: (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer […]