Bild: Messerschmidt-The vexed man

Förster ohne Jagdschein

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!


In diesem Jahr ist bisher in juris erst eine Gerichtsentscheidung zum Waffengesetz nachgewiesen. Die Leitsätze sind harmlos, die Entscheidungsgründe machen betroffen:

1. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet die zuständige Jagdbehörde vor Erteilung eines Jagdscheins zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Bei dieser Prüfung ist auch die Jagdbehörde befugt, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen und dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben. Kommt der Betroffene dem nicht nach, darf die Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.

2. Die Bezeichnung „Zeugnis“ in § 6 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 6 BJagdG unterscheidet sich begrifflich nicht von der Bezeichnung „Gutachten“ in § 6 Abs. 4 WaffG.

3. Ein Zeugnis oder Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn es gewissen Mindestanforderungen genügt, die es der letztlich zur Entscheidung berufenen Behörde gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.(Rn.53)
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –

Der Volltext des Urteils läßt einen an der Rechtskenntnis der Behörden zweifeln:

  1. Der Kläger, Förster und im Besitz zweier Waffenbesitzkarten, wurde aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichtes in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen.
  2. Ein Jahr später stellt das Landgericht fest, daß der Unterbringungsbeschluß rechtswidrig war.
  3. Zuvor beantragte die Behörde unter Hinweis auf die Vorgänge, die zum Unterbringunsbeschluß geführt haben, einen Durchsuchungsbeschluß für die Wohnung des Klägers, läßt die Wohnung durchsuchen und beschlagnahmt die dort aufgefundenen Waffen und zugehörige Munition.
  4. Erst das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Durchsuchung rechtswidrig war.
  5. Die Behörde gab dem Kläger die Vorlage eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz auf, das zugleich der Kreispolizeibehörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dienen sollte.[1]
  6. Der TÜV Nord, Medizinisch-Psychologisches Institut, erstellte daraufhin ein zwölfseitiges Gutachten. Der Kläger legte dem Beklagten das Gutachten zunächst nur als zweiseitigen Auszug vor, der neben dem Deckblatt und der Gliederung lediglich die zusammenfassende Beantwortung der Fragestellung enthielt. Danach verfügte der Kläger „über die erforderliche persönliche (geistige) Eignung für die Belassung oder Erteilung einer Waffenbesitzkarte“. Anschließend übersandte er ein – im Umfang hinter dem Gutachten zurückbleibendes – fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis des TÜV Nord, das zu dem gleichen Ergebnis kam. Das Zeugnis zeichnete im Wesentlichen den Gang der Untersuchung nach, ohne die erhobenen medizinischen Befunde und den Inhalt der diagnostischen Gesprächs zu dokumentieren. Die Vorlage des vollständigen Gutachtens verweigerte der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer ihn hierzu verpflichtenden Rechtsgrundlage. Ebenso lehnte er letztlich, nachdem er dies zunächst angeboten hatte, auch eine Einsichtnahme in das Gutachten ab.[2]
  7. Die Behörde mißachtet die sie bindende Vorschrift der 6.4. WaffVwV (s.obige Fußnote 2) und widerruft die Erlaubnisse.
  8. Der Förster klagt gegen die Entscheidungen, gibt letztlich doch Einsicht in die vollständigen Gutachten/Zeugnisse, nachdem in seiner Behörde der Spruch vom Förster ohne Jagdschein umging.
  9. Die Behörde erteilt daraufhin neue Erlaubnisse.
  10. Das OVG Münster stellt zurecht fest, daß die WaffVwV die Gerichte nicht bindet und erklärt nachvollziehbar, daß das Gutachten hätte vorgelegt werden müssen.

Quelle: OVG Münster v. 21.02.2014 – 16 A 2367/11

Man kann nur feststellen, daß die Behörde alles falsch gemacht hat. Mit Ausnahme der Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens und der Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse . Das macht betroffen und Angst.

  1. [1]Na endlich!
  2. [2]Das ist verständlich, oder? Das dem Psychiater Offenbarte ist höchstpersönlich, und der Kläger ging davon aus, daß nur das Ergebnis interessiert. Er konnte sich dafür immerhin auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz berufen:

    Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.

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