Recht zur Lüge
In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bewerberin für eine Stelle als angestellte Lehrerin auf die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren lügen durfte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11 – bejaht. Im Regelfall kann der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Beantwortung einer Frage nach bereits eingestellten Ermittlungsverfahren bzw. der Frage, ob in den letzten Jahren vor der Einstellung, Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber anhängig waren, haben