BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen

BWT 47

BWT 47 – was ist das? Hinter diese Abkürzung versteckt sich eine im Auftrag der Beitler Waffentechnik (BWT) im Iran gefertigte Waffe. Sie basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47“.

Die Waffe wurde in zwei Versionen in Umlauf gebracht, als Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss und die BWT 47 R als Repetierlader. Für beide Waffen gibt es einen „positiven“ Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA):

Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, also auch das für Kriegswaffen zuständige BMWi,  wurden angehört. Es handelt sich danach nicht um Kriegswaffen.

Durchsuchungen und Sicherstellungen

Sollten Sie eine der Waffen in Ihrer WBK eingetragen haben, steht Ihnen Ungemach ins Haus. Die Polizei wird mehr oder weniger höflich Einlaß begehren und die Waffe sicherstellen. Gegen die übliche Gebühr trägt die Waffenbehörde sodann die Waffe aus der WBK aus. Beispielsweise mit dem Vermerk: „Überlassen an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg“.

Nach Ansicht der Behörde sind Sie im Besitz einer Kriegswaffe. Das ist unerlaubt und wird natürlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wie geht denn das? BKA und Ministerien sagen, es ist keine Kriegswaffe und die Polizei zieht die Waffen ersatzlos ein?

Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Urteil des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18 – hat der BGH sich klar positioniert:

1. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG. (Rn.17)
2. Kann die Funktionsstörung einer Waffe mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, so ist die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben. (Rn.19) Der Einstufung als Kriegswaffe steht daher nicht entgegen, dass eine vollautomatische Schussabgabe erst nach Umbaumaßnahmen möglich ist. (Rn.17)

und das Urteil des LG Stuttgart – 143 Js 19955/12 – 5 KLs – gehalten. Das Verfahren hat etwas länger, als rechtsstaatlich angemessen, gedauert.

Die uns interessierenden Waffen sind mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann umzubauen, der sich über die Möglichkeit dazu informiert und daher Kriegswaffen.

Die Entscheidung des BKA (mit Zustimmung BMWi) spielt dafür keine Rolle, schließlich betrifft die Zuständigkeit des BKA nur den Bereich des WaffG und nicht das Kriegswaffenkotrollgesetz.

Die Strafverfolgungsbehörden werden die Betroffenen sicherlich nicht weiter verfolgen. Falls doch:

Wir werden das für Sie regeln!

 

 

Anzeigepflichten NWR

Anzeigepflichten und Ausnahme

Die Anzeigepflichten des Waffengesetzes sind noch schwieriger zu handhaben geworden. Die Umsetzung durch das Nationale Waffenregister zeugt davon.

Gewerbliche Waffenhersteller und -Händler haben unverzüglich dem Nationalen Waffenregister Anzeigen zu erstatten. Grundsätzlich sind diese Vorgänge nach § 37 WaffG anzuzeigen:

§ 37
Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.

2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Dies klingt erst einmal ganz vernünftig, gerät aber gewaltig mit der Lebenswirklichkeit und deren Bedürfnissen in Konflikt. Die Waffe beim Büchsenmacher reinigen zu lassen oder ein paar Einstellungen vornehmen zu lassen, würde zur Meldepflicht wegen des Erwerbs nach Nr. 3 der Vorschrift führen. Beispiele gibt es zuhauf.

Ausnahmen von den Anzeigepflichten

Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und in § 37e WaffG Ausnahmen vorgesehen. In § 37e Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die für Waffenhändler und -Hersteller wichtige Monatsfrist geregelt:

(2) 1Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.

Dies ist eine etwas sperrige Formulierung. Im Klartext: Der Büchsenmacher muß den Erwerb und das Überlassen der Waffe nicht anzeigen, sofern dies binnen Monatsfrist erfolgt. Selbstverständlich muß er beispielsweise die Bearbeitung (Nr. 4) oder die Erbwaffenblockierung (Satz 2) anzeigen.

Nationales Waffenregister setzt Ausnahme der Anzeigepflichten außer Vollzug

Es ist der Ansicht, daß beispielsweise in Fällen der Bearbeitung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG) oder der Erbwaffenblockierung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG) zunächst die Anzeige des Erwerbs, dann die Anzeige der Blockierung oder Bearbeitung und dann die Anzeige des Überlassens abzugeben ist. Hält man dieses – falsche – Prozedere nicht ein, erscheint eine Fehlermeldung und die Anzeige der Bearbeitung kann nicht abgegeben werden.

Die Fachliche Leitstelle teilte mir u.a. mit:

Um diese Meldungen an das NWR abgeben zu können, ist es zunächst erforderlich, den Erwerb der betroffenen Waffe zu melden. Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung deutlich, wonach weitere Veränderungen an der Waffe meldepflichtig sind, die wiederum die Anzeige eines Erwerb voraussetzen.

Dies steht im klaren Gegensatz zur oben zitierten Regelung des § 37e WaffG, wonach die Meldungen unterbleiben können. Richtig wäre das System also so zu konfigurieren, daß die Erwerbs- und Überlassensmeldungen innerhalb der Monatsfrist unterbleiben können und ggf. nur eine Bearbeitungsmeldung zu erfolgen hat.

Die Gesetzesbegründung schreibt nichts anderes:

Absatz 2 regelt eine Ausnahme von den elektronischen Anzeigepflichten, wenn ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einer Person, die nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis ist, für einen kurzen Zeitraum eine Schusswaffe erwirbt und diese Schusswaffe danach wieder an den Überlassenden zurücküberlässt. Typischerweise wird es sich hierbei um Fälle der kurzfristigen Verwahrung oder der Entgegennahme zur Prüfung eines Reparaturbedarfs handeln. Nimmt der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen an der Waffe vor, sind diese nach den allgemeinen Bestimmungen anzeigepflichtig (BTDrS 19/13839 Seite 83)

Ohne Rechtsgrundlage verlangt eine Behörde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Händler und Hersteller, die diesem Ansinnen ziemlich machtlos ausgesetzt sind. Sie geben die Kosten an den Bürger weiter.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG).  Ich übernehme mit Vergnügen die Verteidigung. Rufen Sie mich an, wir organisieren dann alles weitere.

 

 

Was für ein unnötiger Aufwand

Am 14. März 2018 wurde das Ministerium in Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umbenannt. Seit 1949 die erste Bundesregierung gebildet wurde reichte des Innern. Das ist Geschichte

Es sind unsere Steuergelder, die für eine solche Umbenennung ausgegeben werden müssen. Nicht nur Schilder und Briefpapier gehen ins Geld, der Aufwand ist gewaltig.

Nachdem mir die Panne mit den Softairwaffen passiert ist habe ich kontrolliert wann das Waffengesetz zuletzt geändert wurde und ob das für uns relevant ist.

Die letzte Änderung des erst mühsam durch das 3. WaffRÄndG geänderten WaffG erfolgte durch die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (Art. 228) mit folgenden Änderungen des Waffengesetzes:

In § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 4, den §§ 15b, 20 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 25 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 27 Absatz 7 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 34 Absatz 6, § 36 Absatz 5 Satz 1, § 39a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 47 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 2 Satz 1§ 55 Absatz 2 Satz 3 und § 59 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), wird jeweils das Wort „Innern“ durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

Man kann das auch nett als redaktionelle Änderung bezeichnen.

Zeichen F im Fünfeck für freie Waffen

Softair Waffen

Auch Softair-Waffen unterliegen dem deutschen Waffenrecht. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage zu den Besonderheiten des Rechts der Softairwaffen.

Im Sand liegende Sanduhr

Wir haben verstanden

Waffenrechtliche Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen

Bündnis 90/Die Grünen arbeiten an einem neuen Grundsatzprogramm. Der Entwurf ist veröffentlicht

Beispielsweise die mehr als 1,3 Mio Mitglieder des Deutschen Schützenbundes (DSB) [1] werden es mit großem Interesse lesen:

Die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaates. Jede*r hat das Recht auf ein Leben frei von Gewalt. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Dies ernst zu nehmen bedeutet, ein Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen sowie illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren und zu ahnden.
Seite 55, RdNr. 254

Man muß den Text langsam lesen! Er behauptet, daß der private Besitz von Schußwaffen dem Gewaltmonopol des Staates widerspricht und von den Besitzern Gewalt ausgeht. Diese Behauptung ist unzutreffend und beleidigend. Ich verbitte mir diese Unverschämtheit.

Drei Forderungen zum Grundsatzprogramm erhoben:

  1. Ende des privaten Besitzes von Schußwaffen
  2. Illegalen Waffenbesitz stärker zu kontrollieren
  3. Illegalen Waffenbesitz stärker zu ahnden.

Ideologie und Polemik

  • Das Ende des privaten Besitzes von Schußwaffen ist auch das Ende einiger internationaler, auch olympischer Wettkämpfe mit deutscher Beteiligung. Das Ende ungezählter Sportvereine und Schützenfeste, geopfert auf dem Altar der Ideologen.
  • Wie kontrolliert man denn illegalen Waffenbesitz? Der ist schon bisher nicht kontrollierbar und schon gar nicht stärker zu kontrollieren. Kontrolle setzt Kenntnis voraus. Kontrolle ist die Überwachung oder Überprüfung eines Sachverhalts oder einer Person und somit ein Mittel zur Herrschaft oder Gewalt über jemanden oder etwas. Diese Konnotation will mir als freiem Bürger nicht recht schmecken. Unter dem Deckmantel der Kontrolle illegalen Waffenbesitzes werden meine Freiheitsrechte eingeschränkt. Wie soll das aussehen, die Kontrolle des illegalen Waffenbesitzes? Legale Waffenbesitzer werden kontrolliert, aber wie soll man der Illegalen habhaft werden? Es bleibt bei billiger Polemik.
  • Stärker geahndet soll er werden, der illegale Waffenbesitz. Gibt es irgendwelche Wahrnehmungen darüber, daß die Urteile zu milde sind? Nein, natürlich nicht. Der Strafrahmen ist beachtlich und ausreichend [2]. Auch hier wieder billige Polemik.

Und der illegale Waffenbesitz wird zunehmen. Das 3. WaffRÄndG hat dafür gesorgt. Kennen Sie die wesentlichen Waffenteile? Hier haben wir natürlich einen erfolgversprechenden Ansatz zur Abschaffung des privaten Waffenbesitzes. Man mache die Vorschriften so undurchsichtig, daß sich der rechtschaffene Bürger darin verfängt. Den kann man ja kontrollieren …

 

  1. [1]Die tausenden in anderen Verbänden organisierten Sportschützen zählen wir hier mal nicht mit
  2. [2]Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, § 52 WaffG