Vorstandswahlen RAK Berlin

I want You!Es kommt für die Berliner Anwälte immer überraschend: Jedes Jahr am ersten Mittwoch des Monats März findet die Kammerversammlung der Rechtsanwälte statt. Dieses Jahr fällt der Termin auf den 06.03.2013.

Dieses Jahr ist einiges anders als sonst. Etliche Vorstandsmitglieder kandidieren nicht erneut, bisher stellen sich 31 Rechtsanwälte zur Wahl, jedenfalls haben sich 31 Kollegen auf der Seite der Kammer vorgestellt: Selbstdarstellung der Kandidaten zur Kammerwahl der RAK Berlin am 06.03.2013.

Das wird eine sehr lange Sitzung werden.

Aber schon die Selbstdarstellungen sind interessant. Einer der Kollegen berühmt sich beispielsweise:

Der Vorschlag der Rechtsanwaltskammer, mich für eine Kandidatur zur diesjährigen Vorstandswahl zur Verfügung zu stellen, hat mich sehr gefreut.

Nun, die Rechtsanwaltskammer ist, wie man unschwer dem Gesetz, der BRAO, entnehmen kann, eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Wer mag ihn da vorgeschlagen haben? Das Gesetz bestimmt drei Organe der Rechtsanwaltskammer: Den Vorstand, das Präsidium und die Versammlung der Kammer. Ich kann Ihnen versichern, daß keines der Organe ihn vorgeschlagen hat. Eine Bitte zur Stellungnahme hat der Kollege bisher nicht beantwortet.

Ich will aber gerne mitteilen, welche Kandidaten ich sicherlich unterstützen werde:

Und damit dieser Beitrag nicht ein reiner Insider bleibt: Ich unterstütze demgemäß nicht die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder oder ehemaliger Vorstandsmitglieder.

Bild © Jorma-Bork/pixelio

Watschn vom Anwaltsgerichtshof

ANWALTSGERICHTSHOF
Beschluss
II AGH 9/12
ln der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwalts Andreas Jede

gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin

hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin durch die Richterin XY als Berichterstatterin am 12. Oktober 2012 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 25.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte ihren beanstandeten Beschluss vom 14.Juni 2012 aufgehoben und dadurch zu der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen. Es lässt sich jedoch bereits nicht ohne eingehende Prüfung entscheiden, ob die Klage überhaupt zulässig gewesen ist. ln einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Klage abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung der Anwaltsgerichtshof in einem – wie vorliegend – rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 13. Aufl., § 161 Rdn. 16; Kopp/Schenke, \;wGO 1 R. Aufl., § 161 Rdn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2VwGO, 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Richterin XY

  1. Es gehört sich für ein Vorstandsmitglied nicht, gegen seine Kammer zu klagen.
  2. Wenn er auch noch Recht hat und der Vorstand das erst aufgrund der Klage erkennt, tritt Regel Nr. 1 in Kraft.
  3. Wenn der Vorstand den angefochtenen Bescheid aufhebt, gilt Regel Nr. 4:
  4. Verstöße gegen Regel Nr. 1 werden mit einem Bußgeld in Höhe der halben Gerichtskosten bestraft.
  5. Damit der Delinquent Bescheid weiß, wird als Streitwert derselbe Streitwert die Hälfte[1] wie beim Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angesetzt.

Eine Erläuterung des Satzes

Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

hätte mich ja doch interessiert. Auf den ersten, zweiten und dritten Blick erschließt sich die Behauptung nicht. Seit wann ist die Parteienstellung streitwertbegründend?

  1. [1]Danke für den Hinweis Le D

Berlin, 25. Juli 2016

Nachdem die „Lichtenberger Heimatfront 18“ im Jahre 2014 mehrere Anschläge mit diversen Op-fern in Berlin verübte, wurde deren „Führer“, Dennis M., festgenommen. Wie die „TAZ“ später exklusiv berichtete, konnte seine fehlende Aussagebereitschaft durch eine intensive Unterhaltung mit 3 Albanern, darunter ein V-Mann des VerfSchutzes, überwunden werden. Alle übrigen Mitglieder der „Heimatfront“ wurden daraufhin inhaftiert und zu langjährigen Freiheitstrafen verurteilt.

Der die intensive Unterhaltung per Live-Übertragung beaufsichtigende Oberstaatsanwalt B. sowie der von ihm hinzugezogene Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses, Oberst Dr. med. H., wurden anschließend vom LG Berlin verwarnt.

Unmittelbar nach dieser Gerichtsentscheidung trat heute die Berliner Justizsenatorin Annemarie-Luise Blumhöpfler-Kalldaunberger (parteilos) vor die Presse und erklärte, dass in großem Respekt vor der Unabhängigkeit der Gerichte eine Stellungnahme zu dem Verfahren gegen den über die Grenzen Berlins hinaus hoch angesehenen Oberstaatsanwaltes nicht erfolge. Zugleich stellte sie die neue „Berliner Rechtspraxis“ vor: so genannte „intensive Unterhaltungen“ mit Untersuchungsgefangenen werden ab sofort nicht mehr strafrechtlich verfolgt, wenn zuvor vom „Amt für Zivilschutz und Menschenrechte“ eine

  1. schriftliche,
  2. vom Behördenleiter persönlich unterzeichnete und
  3. gesiegelte Bestätigung vorgelegt wurde, wonach
  4. Informationen benötigt werden, um weitere Anschläge auszuschließen und sonstige Ermittlungen eine gleichschnelle Informationsbeschaffung nicht mit Sicherheit erwarten lassen.

Die Senatorin wies darauf hin, dass es eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit sei, „intensive Unterhaltungen“ nur zu führen, wenn diese Bestätigung nicht älter als fünf Werktage sei.

Frau Blumhöpfler-Kalldaunberger zeigte sich vom Erfolg der neuen „Berliner Rechtspraxis“ überzeugt: „Wehrhafte Demokratie beweist sich in Taten, nicht in juristischen Theoriedebatten. Berlin zeigt einmal mehr: wir sind eine tolerante und weltoffene Stadt, in der alle Menschen friedlich miteinander leben können“.

Die RAK Berlin (K.d.ö.R.) erklärte heute auf mehrfaches Nachfragen, man nehme „in ständiger Verwaltungspraxis zu staatlichen Eingriffen in strafrechtliche Verfahren nicht Stellung“. Weiter hieß es, dass die „besonnene und zielführende Reaktion“ der Senatorin begrüßt werde. Man verwies dabei auf die juristische Lehre, wonach es „…sich im Einzelfall ergeben (kann), dass die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität (Zielrichtung, RM) eben nicht den Würdeanspruch verletzen.“ (Herdegen, in: Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, 2003, Artikel 1 Abs. 1 Rz. 45). Wie die Kammer betonte, sei demnach „nicht zweifelsfrei auszuschließen“, in besonderen Einzelfällen die Androhung oder die Vollziehung von Folter als gerechtfertigt einzustufen.

OLG Bamberg schützt die freie Anwaltswahl

Die Rechtsanwaltskammer München hatte die HUK-Coburg auf Unterlassung in Anspruch genommen und war in erster Instanz unterlegen.

Das OLG Bamberg ( Az. 3 U 236/11) hat gestern das Urteil des LG Bamberg abgeändert und der HUK verboten, von den Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei , sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

Ich habe mich immer gewundert, daß da nicht die Versicherten oder die Verbraucherschutzverbände auf die Straße gegangen sind.

Fast jeder Mandant will wohl den unabhängigen Anwalt, siehe die Charta der Rechte des Mandanten[1], und schreit nicht auf, wenn er zu einem Anwalt geschickt wird, der durch spezielle Honorarverträge an die Versicherer gebunden ist? „Wes Brot ich eß, …“

Er weiß es wohl in der Regel nicht und denkt über den „Super-Service“ der Versicherung nicht nach.

  1. [1]Verabschiedet auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer

Rechtsanwälte und Ethik

Der freundlich blickende Herr aus dem Präsidium der BRAK ist Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Mitglied der BRAK-Ethikkommission.

Einer Ethikkommission, die es gar nicht gibt, schauste: hier. Auch einen Ausschuß solchen Namens gibt es nicht. Allerding, ja allerdings, Weiterlesen