Lücke im Berufsrecht geschlossen

Mit Spannung erwartet wurde von uns Berufsrechtlern die Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10

Bisher konnte die Wirksamkeit des Entzuges der Zulassung eines Rechtsanwaltes, beispielsweise wegen Vermögensverfalls, relativ lange hinausgezögert werden. Die Kammer Widerrief die Zulassung, der AGH brauchte eine Weile um zu entscheiden und vor dem BGH wurde dann noch weiter vorgetragen. Dies alles unter der Ägide des bis 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechtes der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anwaltssachen, das aus prozeßökonomischen Gründen erlaubte, nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Seit dem 01.09.2011 gilt in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im wesentlichen die Verwaltungsgerichtsordnung. Einige vertraten die Ansicht, auch nach der Gesetzesänderung seien Änderungen der Verhältnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der Entscheidung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer erfolgten. Dem erteilte der BGH eine klare Absage:

Diese vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage beantwortet der Senat dahin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW) – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten.

Eine aus Sicht des rechtsuchenden Publikums zu begrüßende Entscheidung. Über den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wird künftig schneller rechtskräftig entschieden.

Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe

Totale Freiheit nach 283 Jahren titelte der Berliner Justizstaatsekretär Hasso Lieber im Berliner Anwaltsblatt 2009, 223.

Jahrelang hatten wir uns gegen die Bevormundung durch die Justizverwaltung gewehrt, die uns die Farbe der Hemden und Krawatten während unserer Berufsausübung vor Gericht vorschrieb. Nachdem sie vor dem Oberverwaltungsgericht siegreich blieb (Beschluß v. 31.05.2007 – 12 N 55.07 -), hatte sie ein Einsehen und hob die überflüssigen Bestimmungen für Rechtsanwälte auf. Lieber schrieb in seinem Gastbeitrag:

Mit der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz vom 23. März 2009 ist die staatlich verordnete Pflicht für Rechtsanwälte entfallen, eine Amtstracht vor den Berliner Gerichten zu tragen. Das heißt, Rechtsanwälte dürfen eine Robe tragen, müssen dies aber nicht.
Quelle: BerlAnwBl 2009, 223

So ein Unsinn! Bis vor das Oberverwaltungsgericht hat die Senatsverwaltung ihr Recht verteidigt, den Anwälten die Farbe der Krawatte und des Hemdes vorzuschreiben, und nun die „totale Freiheit“?.

Das mir erbrachte Geburtstagsgeschenk blieb weithin – zu Recht – unbeachtet, wurde es doch als Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane
Vom 23. März 2009
nur im von Anwälten selten gelesenen Amtsblatt für Berlin (2009, 1002) veröffentlicht und fiel dort wohl auch nur dem auf, der danach suchte. Der Beitrag von Lieber wurde aber gelesen und sofort vom ehemaligen Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, Johannes Eisenberg, umgesetzt. Sonst eher pressescheu, weigerte er sich in einer Verhandlung vor einer Großen Strafkammer die Robe zu tragen und erschien in Jeans und Freizeithemd. Die TAZ übertrieb:

Anwalt läßt die Hüllen fallen

Und die Berliner Zeitung:

Schwarz ist nicht mehr Pflicht

Unsere zutreffende Argumentation gegenüber der Justizverwaltung war und ist, daß ihr die Normsetzungskompetenz für eine derartige Regelung fehle und der Bundesgesetzgeber eine Regelung getroffen habe.

In § 59b II 6 c) BRAO hat der Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft aufgegeben, das Tragen der Berufstracht in einer Satzung zu regeln. Diesem Auftrag ist mit § 20 BORA nachgekommen worden:

Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Es handelt sich schlicht um eine Ente wenn behauptet wird, die Robenpflicht sei für Rechtsanwälte aufgehoben. Bisher gab es eine Doppelfunktion der Verpflichtung zum Tragen der Robe: Berufspflicht und verfahrensrechtliche Pflicht. Letztere ist zurecht entfallen. Die Berufspflicht besteht fort! Die Ahndung der Verstöße gegen diese Berufspflicht obliegt den Vorständen der Kammern.

Die Kabinettsorder Friedrich Wilhelm I. vom 15.12.1726 für Gerichte und Juristen-Fakultäten:

Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.

bleibt insofern aktuell, als die verfaßte Anwaltschaft die ihr vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung selbst ausgestaltet.

Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

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Lügende Anwälte

Dem Berliner Anwaltsblatt 03/2009 liegt eine 16-seitige Broschüre eines Sekretariatsservice bei. Ein wahres Schnäppchen!

Das neue Vorzimmer für Ihre Kanzlei
Wir nehmen Ihre Anrufe diskret im Namen Ihrer Kanzlei entgegen und bearbeiten diese genau nach Ihren Vorgaben und Wünschen.
Quelle: Anwaltssekretariat

Schon für eine monatliche Grundgebühr ab 39 € klingelt es nicht im Büro Ihres Anwalts, sondern in einem Callcenter, das sich mit dem Namen der Anwaltskanzlei meldet und Sie bestens geschult nach Ihren Wünschen befragt. Manche nennen es diskret, ich nenne es Betrug. Der Anrufer weiß nicht, daß er mit einem anonymen Mitarbeiter eines Callcenters telephoniert, den der Anwalt nicht einmal persönlich kennt, geschweige denn, ihn in der täglichen Arbeit kontrollieren und überwachen kann. Derselbe Callboy telephoniert ein paar Minuten später im Auftrag des gegnerischen Kollegen mit dessen Mandanten?

Voller Grauen möchte ich dies für eine klare Werbung nutzen: Unsere Anrufer können sehen, mit wem sie sprechen. Ihre Informationen bleiben in der Kanzlei! Wenn Sie eine der Rufnummern unserer Kanzlei anwählen, sprechen Sie mit einem der gut bezahlten Mitarbeiter der Kanzlei und nicht mit einem Unbekannten, der sich nur mit dem Kanzleinamen meldet.

Der Anwalt, der sich eines solchen Service bedient und seine Mandanten derart täuscht, verstößt nach meiner Ansicht gegen das Berufsrecht, das Verbot der Lüge. Ich möchte keinen Anwalt, der mich schon beim ersten Anruf belügen läßt und noch nicht einmal sein Berufsrecht derart auslegt.

Wobei dies natürlich auch ein Auswahlkriterium für den Mandanten darstellen kann :-)

Auskunftsverlangen der RAK

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2009 – II AGH 3/07 die Rechte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gestärkt. Der AGH stand vor der Gretchenfrage:

Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Rechtsanwaltskammer auch dann von einem Mitglied Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO verlangen darf, wenn eine erhobene Beschwerde auch ohne die Einholung der Auskunft und die weitere Aufklärung des Sachverhaltes gegebenenfalls zurückzuweisen wäre.

Muß also der Vorstand anläßlich eines Beschwerdeverfahrens über einen Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob an der Beschwerde „etwas dran ist“ oder darf er unabhängig von dieser Prüfung den Rechtsanwalt zu einer Auskunft – u.U. mit Zwangsmittelandrohung – auffordern? Der AGH gibt der RAK einen weiten Ermessenspielraum:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Rechtsanwaltskammer bei der Frage, ob sie in Beschwerde- und Aufsichtssachen von ihren Mitgliedern eine Auskunft gemäß § 56 Abs. 1 BRAO anfordert, ein weites Ermessen einzuräumen. Es kann von ihr nicht verlangt werden, in jedem Einzelfall zunächst abschließend darüber zu beraten und zu beschließen, ob eine Beschwerde gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer Auskunft des Rechtsanwaltess abgewiesen werden könnte.

Die Entscheidung muß doch sowieso in jedem Einzelfall getroffen werden. Mit oder ohne vorheriger Anhörung des Rechtsanwaltes. Warum kann die Entscheidung von ihr nicht in jedem Einzelfall verlangt werden? Die Beschwerde ist mit oder ohne Auskunftserteilung unschlüssig. Oder wartet der Vorstand darauf, daß der Rechtsanwalt die Beschwerde mit seiner Auskunft erst schlüssig macht?

Tja, ähhh. Nun…