Opfer überlanger Gerichtsverfahren müssen unverzüglich reagieren

Die Falle steckt wie immer im Detail! Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist am 04. 03.12.2011 in Kraft getreten.

Schadensersatzansprüche bestehen auch für Verfahren, die am 0403.12.2011 anhängig und bereits verzögert waren. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nur dann, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes – dem 04. 03.12.2011 – erhoben werden.

Artikel 23
Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am … [einsetzen: Datum des Tages, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben werden.

Ein Haftungsstrick für den Anwalt.

Die Tücken des EGVP

Das kommt davon wenn man sich für das kompliziertere System entscheidet. Im Moment funktioniert EGVP bei uns praktisch nicht.

Störung: Alle EGVP Nutzer
Zeitweilige Kapazitätsprobleme

Bundesweit
Beginn: 02.12.2011 08:00
Voraussichtliches Ende: 05.12.2011 18:00
Status: aktuell

Leider konnten durch den vom Hersteller am 01.12.2011 bereitgestellten Patch 2.7.0.1 nicht alle Probleme des EGVP behoben werden.

Der Hersteller arbeitet indes weiter mit Hochdruck an einer Lösung.

Durch die Vielzahl an aufgetretenen Problemen ist der EGVP-Support, welcher durch die Fa. Westernacher erfolgt, derzeit völlig überlastet. Daher können leider nicht alle Anfragen sofort beantwortet werden.
Quelle: EGVP-Meldungen 02.12.2011 23:55

Und dann passieren hier die wunderlichsten Sachen – natürlich – alles Userfehler:

  • Eine Sendung mit qualifiziert Signatur wird auf dem Bildschirm als solche gekennzeichnet. Die Signaturprüfung bestätigt das. Das Sendeprotokoll weist aus, daß es keien qualifizierte Signatur sei.
  • Der erneute Versand weist alles als in Ordnung aus. Nur der Bildschirm zeigt an, daß keine Anlagen beigefügt sind.

Die Meldungen des EGVP-Newsletter sind vernichtend. Prüft da keiner eine neue Version, bevor sie für derart wichtige Dokumententransporte freigegeben werden?

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Wir können momentan nur dazu raten, wenn man den fristwahrende Schriftsätze per EGVP einreichen will, die Protokolle tunlichst auszudrucken und penibelst zu kontrollieren.

Zur Ehrenrettung des Supports muß ich daraufhinweisen, daß ich dort bisher nur die besten Erfahrungen gemacht habe. Hochqualifiziert und extrem freundlich! An denen liegt es sicherlich nicht.

Keine Zulassung für Rechtsanwalts GmbH & Co. KG

Der Anwaltssenat des BGH hat mit Urteil v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 die Berufung gegen ein Urteil des BayAGH zurückgewiesen, daß die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer bestätigt hatte, eine Rechtsanwalts GmbH & Co. KG nicht zur Anwaltschaft zuzulassen.

De lege lata ist eine Zulassung nicht möglich.

Streitwert 30 Millionen – OLG Düsseldorf tobt

OLG Düsseldorf 10.05.2011 2 W 15/11.

III.
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten erhalten Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem gegen sie bestehenden Verdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse Stellung zu nehmen.

Was war geschehen? Die Klägerin setzte mit der Klage einen Streitwert von 5. Millionen an, die Beklagte widersprach nicht. Das Gericht befand den Betrag zu niedrig und wollte Zahlen haben, um den Wert zutreffend festzusetzen. Die Parteien mauerten und das Gericht setzte den Streitwert auf 30 Millionen an.

Nun ja, bei drei Gerichtsgebühren geht es um 49 T€ oder 274 T€. Der Anwalt darf für das gerichtliche Verfahren keine Gebührenvereinbarung treffen, die zu niedrigeren Zahlungen als die gesetzlichen Gebühren führt. Für ihn geht es bei 2,3 Gebühren um 37 T€ oder 210 T€ – beide Werte dürfte er wohl durch Zeithonorarvereinbarungen kaum erreichen.

Betrug durch Angabe eines zu niedrigen Streitwertes?

Rechtsanwalt muß Akte filtern

In einem obiter dictum einer Entscheidung des Bundeverfassungsgerichtes lese ich, was mich als Berufsrechtler verblüfft:

Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.
Quelle: BVerfG – 2 BvR 1043/08 – v. 04.12.2008

Hintergrund ist der Antrag eines Verletzen auf Akteneisicht gem. § 406e StPO durch einen Rechtsanwalt.

Der Rechtsanwalt nimmt den Auftrag seines Mandanten auf Durchführung der Akteneinsicht an. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt die Akteneinsicht durch Fertigung von Kopien vornehmen, bei umgangreichen Akten grundsätzlich durch die Entscheidung, die gesamte Akte zu kopieren.

Welche Rechtsgrundlage kann der Rechtsanwalt nun dem Herausgabeverlangen des Mandanten entgegenhalten? Nach Auftragsrecht muß er alles herausgeben; berufsrechtliche Vorschriften, die ihm das Filtern gestatten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Und der Maßstab hat es ja auch in sich: „dringend erforderlich“. Und nur „zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche“.

Ich bin sprachlos.