Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Falzmarken

Liebe Auszubildende (m/w/d),

wenn der Brief gefaltet werden muß, um ihn in den Briefumschlag zu legen, gibt es nur eine richtige Verfahrensweise. Bei Youtube kursieren viele falsche Anleitungen, insbesondere die sogenannte Wellenmethode.

Warum ist das richtige Falten wichtig?

Wer viel Post bekommt, nutzt maschinelle Brieföffner. Diese schneiden den hinteren Teil des Briefumschlages am oberen Ende auf. Wer einen Brieföffner mit der Hand nutzt, führt diesen in den Briefumschlag hinten ein und reißt den oberen Rand auf.

Bei falsch gefalteten Briefen wird dadurch der Brief an einer der Faltungen häufig aufgeschnitten oder zerrissen.  Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch zeitaufwendig zu reparieren.

Bei richtig gefalteten Briefen passiert dies nicht. Die Faltkante befindet sich dann nicht am oberen Rand des Briefumschlages, sondern tiefer und wird so nicht vom Brieföffner erfaßt.

Faltanleitung

Schauen Sie sich das Briefpapier, das sie falten müssen, einmal genau an! Wenn es der DIN 5008 entspricht, hat es am linken Rand einen oder zwei kleine waagerechte Striche, Falzmarken genannt. Die obere, häufig die einzige, ist die hier interessierende.

Legen Sie den Brief mit der beschriebenen Fläche auf den Schreibtisch. Biegen Sie das Blatt so weit auf, daß Sie die Falzmarke sehen können und falten (knicken) Sie den Brief an genau dieser Stelle! Der obere Teil des Briefes ist jetzt genau 10,5 cm hoch und die Anschrift ist in einem DL-Briefumschlag mit Fenster jetzt genau an der richtigen Stelle.

Der untere Teil muß aber auch noch gefaltet werden. Und das ist der Knackpunkt! An welcher Stelle soll hier der Brief gefaltet werden?

  • Der untere Blattrand wird bündig zur oberen Faltkante gelegt und dann gefalzt.

Was kommt dabei raus?

Ergebnis ist ein in Z-Form gefalteter Brief.  Die Zeichnung ist natürlich zur Verdeutlichung übertrieben. Der obere Teil ist 10.5 cm hoch, die beiden anderen Teile jeweils 9,5 cm. Der obere Teil steht also ca. 1 cm über der Faltung und verringert so die Wahrscheinlichkeit des Aufschlitzens des Briefes.

So gefaltet verrutscht der Brief auch nicht im Briefumschlag und das Adressfeld bleibt im Fensterumschlag an der richtigen Stelle. Der Brief läßt sich so auch einfacher auffalten. Entscheidend ist, daß der obere Teil des Briefes „übersteht“ und die darunter liegende Faltung dadurch ca. 1 cm unterhalb der Oberkante des Briefumschlages liegt.

Noch mehr Verwirrung gefällig?

Falzen ist das Herstellen einer scharfen Knickkante, die mit Hilfe eines Werkzeugs oder einer Maschine erzeugt wird. Wird die Knickkante ohne Werkzeuge erstellt, so spricht man von Falten. Daher ist die Überschrift dieses Artikels falsch gewählt und müßte statt Falzmarken Faltmarken heißen. Bei mir in der Schreibtischschublade liegt noch ein Falzbein; aber das ist dann schon wieder eine andere Geschichte. Zur Typographie: Faltmarke

Das war alles zu abstrakt? Werden Sie unser Mandant und erhalten von uns richtig an den Falzmarken gefaltete Post. Es muß ja nicht nur unsere Online-Akte sein.

per beA und vorab per Telefax

Sollen ihm doch alle Zähne ausfallen, bis auf einen, der soll für Zahnschmerzen bleiben!

OK, ich verrate Ihnen etwas über die Interna einer Rechtsanwaltskanzlei.

  1. Selbstverständlich wird eingehende Post geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen.
  2. Sie wird von der Bürovorsteherin gelesen und daraufhin geprüft, ob Fristen eingetragen werden müssen und dergleichen Formalien mehr.
  3. Der Posteingang wird zur Akte gescannt.
  4. Bei Papierakten muß die Akte gezogen werden und das Schriftstück in die Akte geheftet werden; bei ausschließlich elektronisch geführten Akten erfolgt dieser Arbeitsschritt digital (auch nicht viel weniger Arbeit).
  5. Die Akte wird dem Anwalt vorgelegt (in Papier oder elektronisch).
  6. Der Anwalt kontrolliert den Posteingang und muß aufgrund der Rechtsprechung die Akte auch jedesmal auf Fristen, etc. neu kontrollieren.
  7. Der Anwalt erledigt die sich aus dem Posteingang ergebenden Aufgaben und trägt die neue Wiedervorlage der Akte ein oder läßt sie eintragen.
  8. Papierakten müssen wieder weggehängt werden, ggf. daraufhin kontrolliert werden, daß eine künftige Wiedervorlage im Fristenbuch eingetragen ist.

Ein Kollege wollte gerade sichergehen, daß die Post auch wirklich gelesen wird (möchte zu gerne wissen, wie sein Büro organisiert ist). Wir haben seinen netten Brief dreifach erhalten.

  • per beA (das ist ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, mit Zustellungsbescheinigung, besonders gesichert und pi pa po.
  • vorab per Telefax und dann nochmal
  • per Schneckenpost.

Lieber Kollege! Es fehlt noch der Versand per eMail und sicherheitshalber, wer weiß schon, wie das mit dem beA funktioniert, auch noch per Gerichtsvollzieher zustellen! Ich bin Ihnen dankbar, daß sie ihn uns nicht auch nocheinmal am Telephon vorgesungen haben!

Schon der Versand vorab per Telefax treibt mir im Regelfall die Zornesfalten auf die Stirn. Was soll dieser Blödsinn, der Versand per Telefax ist völlig ausreichend wenn es nicht auf das Original ankommt! Selbst Gerichte haben das erkannt – und das will was heißen – und bitten darum, nur fristwahrende Schriftsätze vorab per Telefax zu versenden.

Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

Sorry, keine Zeit

Über unsere Kontaktseite kommen manchmal Anfragen, da reibt man sich die Augen.

Ein Nutzer hat sich eine unserer Seiten zu Herzen genommen und daraufhin einen Brief an die Staatsanwaltschaft verfaßt. Die hat ihn abschlägig beschieden.

Er berichtete das unserem verstorbenen Seniorpartner voller Empörung. Ich fragte an, was wir für ihn tun können und erhielt diese Antwort:

Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,

Sie könnten mir gegen eine nicht überzogene Kostennote ganz kurz knapp darlegen, ob der Leitende Staatsanwalt irrt und was ich ihm antworten könnte.

Ich meine natürlich rechtlich abgesichert mit Gesetz oder Rechtssprechung (Aktenzeichen). Bei Rechtsprechung wäre die Frage, ob es die herrschende Meinung ist. Ich will sagen: ich bin doch sicher nicht der Erste, der sowas klären will

Ganz kurz und knapp kann ich im Moment gerade nicht. Sorry, keine Zeit. Ich bin auf dem Weg ins Wochenende.

Berl. VerfGH setzt Bußgeldbestimmung der Corona-VO außer Kraft

Corona Bußgeld in Berlin ausgesetzt

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat ein Machtwort gesprochen. Natürlich geht es im Moment um „Corona“.

Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der Folgenabwägung entschieden, daß ein Teil der Berliner Bußgeldbestimmung bis auf weiteres ausgesetzt ist.

Wer dagegen verstößt (SARS-CoV-2-EindmaßnV):

§ 1
Grundsätzliche Pflichten

Jede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.

kann nicht mit einem Corona Bußgeld belegt werden. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß v. 20.05.2020 -81 A/20.

Das Gericht hat dies mit einer juristischen Selbstverständlichkeit begründet:


§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV und damit auf die unbestimmten Rechtsbegriffe „
physisch soziale Kontakte“, „absolut nötiges Minimum“ und „soweit die Umstände dies zulassen“. Die Vorschrift versetzt die Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichender Weise in die Lage, zu erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewehrt ist. Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung.

Den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Berlin können Sie im Volltext lesen, wenn Sie auf das markierte „Machtwort“ klicken.

Was mich allerdings entsetzt: Der Senat und das Abgeordnetenhaus haben die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Bürgers auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht genutzt.

Welche Arroganz des Senates. Halten es nicht einmal für nötig, ihre Entscheidung zu verteidigen, die Senatoren (m/w/d).

 

Coronaverstoss: Wann mache ich mich strafbar?

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Fundstelle Berliner Corona-Verordnung

Es ist nicht einfach, die Sanktionsmöglichkeiten bei einem Coronaverstoss ausfindig zu machen. Die aktuelle Fassung der Berliner Corona-Verordnung[1] findet man nicht mehr im Berliner Vorschrifteninformationssystem, sondern im Internet auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei. Die Internet-Vorschriftensammlung kommt nicht hinterher.

Coronaverstoss: Welche Strafen drohen?

Wie so häufig, kommen als Sanktionen Bußgelder und Strafen in Betracht. Immerhin auch empfindliche Freiheitsstrafen nach dem IfSG. Möglich sind natürlich auch Straftaten nach dem StGB im Zusammenhang mit der Ansteckung eines anderen; dies berücksichtigen wir nachfolgend nicht.

Die Frage ist von einiger Aktualität. Mit Stand 27.04.2020 stellten die Polizeikräfte in Berlin 1.242 Straftaten und 2.440 Ordnungswidrigkeiten als Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz fest.

Bußgeldvorschriften

Die Verordnung enthält eine Regelung für diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig die Gebote und Verbote der Verordnung nicht beachten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Oben haben wir auf die Verordnung verlinkt.

Hierzu gibt es auch in Berlin einen Bußgeldkatalog, den wir bereits verrissen haben: Bußgeldkatalog zu Corona in Berlin. Er gibt den Polizisten Steine statt Brot. Für die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird ein Bußgeld zwischen 25 und 500 € fällig.

Strafvorschriften

Richtig heftig gehen §§ 74, 75 IfSG zur Sache. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen für die dort genannten Handlungen.

§ 74 IfSG

Die Strafvorschrift des § 74 IfSG erhebt teilweise die in § 73 genannten Bußgeldtatbestände zu Straftaten. Dies ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß der ordnungswidrige Coronaverstoss mit Vorsatz begangen sein und zum anderen muß durch die Handlung eine Verbreitung einer der im Infektionsschutzgesetz gelisteten Krankheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG) oder Krankeitserreger (§ 7 IfSG) erfolgt sein. § 74 IfSG ist ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich.

§75 IfSG

Komplizierter verhält es sich mit § 75 IfSG, der die „weiteren“ Straftaten regelt. Es handelt sich hierbei um Verstöße betreffend die Versammlungsrechte, der Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.

Bei der Berliner Corona-Verordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG. Die Corona-Verordnung benennt zwar – wie oben aufgeführt – Ordnungswidrigkeiten, jedoch keine Straftaten.

Aber Vorsicht! Ein Verstoß gegen die Berliner Corona-Verordnung wird dann zur Straftat, wenn jemand einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Nicht bereits die Teilnahme an einer Ansammlung ist strafbar, sondern erst, wenn zusätzlich eine vollziehbare Anordnung die Auflösung angeordnet hat und die Teilnehmer nicht Folge leisten.

Wer also in der Berliner Corona-Verordnung nach Straftatbeständen sucht, wird nicht fündig werden. Dies sind in den §§ 74, 75 IfSG geregelt. Rechtsanwalt Krähn hat sich bereits näher mit diesen Bestimmungen befassen müssen. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Kontakt

  1. [1]Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020