Selbstlseseband

Selbstleseverfahren

WTF ist Selbstleseverfahren?

Im Strafprozeß müssen die Beweismittel grundsätzlich in öffentlicher Hauptverhandlung erhoben werden. Für Urkunden bedeutet das, daß sie während der Hauptverhandlung verlesen oder in Augenschein genommen werden müssen. Dies kann lästig werden.

Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung des Verfahrens das sogenannte Selbstleseverfahren eingeführt. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt, daß die Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke anstatt in der Hauptverhandlung verlesen zu werden, im Selbstleseverfahren in den Prozeß eingeführt werden. Dies ist praktisch die Aufhebung des Mündlichkeitsprinzips in der Hauptverhandlung.

Bei umfangreichen Sammlungen hat sich ein sogenannter Selbstleseband eingebürgert. Die Vorsitzende läßt sämtliche zu lesenden Urkunden in einem Sonderband zusammenstellen, der den Prozeßbeteiligten übergeben wird. Die Urkunden müssen im Protokoll nach § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnet werden.

Zu protokollieren ist auch die nachfolgende Feststellung der Vorsitzenden, daß die Richter und Schöffen die Urkunden gelesen haben und die anderen Prozeßbeteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen.

Auch ein solches Verfahren bietet natürlich Mißbrauchsmöglichkeiten. Man nehme alle in der Akte befindlichen Urkunden, vorzugsweise die Kontoauszüge und -Verdichtungen und packe sie in den Selbstleseband. Dann kann man sich im Urteil immer noch den einen oder anderen Auszug auspicken und zum Gegenstand der Urteilsfeststellungen machen.

 

 

Heißer Tipp: Lieber Testament aufsetzen als Steuererklärung fertigen

Glauben Sie nicht?

Sollten Sie aber, obwohl beides etwas ist, womit sich niemand gern beschäftigt, gibt es nur bei der Steuererklärung eine Fristverlängerung – und auch ein Nottestament (sowas kann man tatsächlich auch noch auf dem Sterbebett abgeben) ist nicht immer wirksam:

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17) lag der Erblasser hochbetagt bereits auf dem Sterbebett im Krankenhaus als ihm wenige Stunden vor seinem Tod einfiel, dass sein Nachlass weitgehend ungeregelt war. In der Kürze der noch verbleibenden Lebenszeit war ein Bürgermeister oder ein Notar nicht mehr aufzutreiben. Wenigstens war der alte Herr nicht einsam; es fand sich nämlich eine kleine Anzahl von Trauernden, von denen drei gerne bereit waren in einer Niederschrift zu bescheinigen, dass der Erblasser es mit allerletzter Kraft gerade noch geschafft habe, seine Lebensgefährtin mündlich als Alleinerbin einzusetzen – allerdings ohne es geschafft zu haben noch zu unterschreiben.

Nichtsdestotrotz eilte die Lebensgefährtin und nunmehr Alleinerbin zum nächsten Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein. Nun kam es wie es kommen musste: Wo es etwas zu erben gibt, erwachen viele Verwandte, von denen man zuvor jahrelang nichts gehört hatte: Nichten und Neffen wandten sich gegen die Erteilung eines Erbscheins und bezweifelten die Wirksamkeit des Nottestaments – allerdings hatte auch das Nachlassgericht so seine Zweifel, da einer der drei Zeugen der Sohn der Lebensgefährtin war und somit als Beurkundungsperson ausschied, da er in gerade Linie mit der Begünstigten verwandt ist. Flugs erklärte daraufhin die Lebensgefährtin, dass seinerzeit noch ein vierter Zeuge dabei war.  Merkwürdigerweise konnte dieser jedoch überhaupt kein deutsch. Und deshalb, so das OLG Köln, habe dieser Zeuge gar nicht beurteilen können, was in der Niederschrift als letzter Wille festgehalten wurde.

Das Nottestament gem. § 2250 Abs. 2 BGB muß jedoch vor drei Zeugen erklärt werden und ist daher nicht formwirksam errichtet worden.

Mietpreisbremse v. LG Berlin für verfasssungswidrig gehalten

Höchst erstaunlich in Zeiten des Mieterschutzes: mit Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 hatte die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin § 556d BGB (sog. Mietpreisbremse) für verfassungswidrig gehalten, seine Rechtsansicht ausführlich begründet der zunächst mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die genannte Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Aufgrund weiteren Vortrags der Parteien kam es aber in dem zu entscheidenden Fall auf diese Frage nicht mehr an, sodass die Kammer am 19. September 2017 selbst urteilen konnte (LG Berlin 67 O 149/17):

Sie ist der Meinung, dass eine Ungleichbehandlung von Vermietern durch die Mietpreisbremse vorliege. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz habe der Gesetzgeber wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln. Dies sei bei der Neuregelung von § 556d BGB nicht beachtet worden, da in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Mietvertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die im Land Berlin erlassene Rechtsverordnung die zulässige Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist jedoch bundesweit stark unterschiedlich; z. B. ist in München die ortsübliche Vergleichsmiete über 70 % höher als in Berlin. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Außerdem läge auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da die Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine wesentlich höhere Miete als im Mietspiegel ausgewiesenen mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden – schließlich genießt die vereinbarte Miete bei Neuvermietung Bestandsschutz. Dem gegenüber würden dann diejenigen Vermieter erheblich benachteiligt, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt haben.

Diese Argumentation finde ich logisch und überzeugend; leider konnte aus formaljuristischen Gründen keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden – wieder einmal kann der Anwalt seinen Mandanten (Vermieter wie auch Mieter) nur mit „wenn“, „aber“ und „kommt darauf an“ beraten – schließlich könnten die anderen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin anders entscheiden und um bis zum Verfassungsgericht zu kommen, muss der Sachverhalt zum einen „passen“ und zum anderen braucht man einen langen Atem (sowie das nötige Kleingeld).

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Beleidigung des Ausbilders

Es ging durch den juristischen Blätterwald, beispielsweise bei der LTO, daß einer Referendarin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wurde nachdem sie ihren Ausbilder beleidigt hatte.

Die Entscheidung der RAK Köln wurde vom Anwaltsgerichtshof und BGH gehalten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem nun einen Riegel vorgeschoben (- 1 BvR 1822/16 – v. 22.10.2017) und die Entscheidungen aufgehoben.  Die entscheidenden Bemerkungen in der Begründung:

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen. Es hätte an dieser Stelle insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten (vgl. zu dieser Funktion des Rechtsanwalts Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 7 BRAO Rn. 33).

Das wird für die Kammern künftig schwierig werden mit der Begründung der Unwürdigkeit der Bewerber. Das BVerfG hat die Latte hoch gelegt …

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Bild einer Strafakte einer deutschen Staatsanwaltschaft

Stillstand der Rechtspflege

In den Akteneinsichten bemerken wir vermehrt Verfügungen der Staatsanwaltschaft Berlin mit diesem oder ähnlichen Wortlaut:

Vfg.

  1. Vermerk: Das Dezernat 0000 ist derzeit nicht besetzt. Es findet mangels Personals derzeit nur eine Eilt-Vertretung statt.

Ähnlicher Wortlaut?

Vfg.

  1. Vermerk: Aufgrund vorrangiger Verfahren, dem anstehenden Urlaub + anschließendem Mutterschutz kann das Verfahren nicht weiter bearbeitet werden und wird verfristet.
  2. WV 4 Wochen

Es ist nicht absehbar, daß sich daran etwas ändern könnte. Ein paar Stellen mehr, wie angekündigt, werden die Situation nicht signifikant verbessern.