Haftung des Einfahrenden beim direkten Wechsel auf die Überholspur einer BAB

Wer regelmäßig mit dem Kfz unterwegs ist, der hat es mit Sicherheit schon einmal gesehen oder vielleicht auch selbst gemacht.

Man befährt die Einfahrt der Autobahn und – weil alles frei ist oder jemand trödelt- ordnet man sich nicht auf der rechten Spur ein, sondern fährt „quer“ direkt auf die Überholspur.

Das kann schief gehen:

Schadensbild eines Unfalls

Sollte man dabei jemanden übersehen, der sich bei freigegebener Geschwindigkeit schnell auf der Überholspur von hinten nähert und es kommt zu einem Unfall, ist man in der Haftung.

Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung hat das LG Kempten im Beschluss vom 05. November 2015 – 53 S 1209/15 – sehr schön und knapp zusammengefasst:

Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf der Autobahn und damit auf den durchgehenden Fahrspuren befinden, haben gemäß § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt vor Fahrzeugen, die auf Autobahnen auffahren wollen.

Regelmäßig trifft daher das Fahrzeug die volle Haftung, das von der Autobahnauffahrt oder einem Autobahnkreuz kommend auf die Autobahn auffährt und dann einen Unfall verursacht (OLG Köln NZV 99, 43; NZV 06, 420).

Der auf die Autobahn Einfahrende muss sich grundsätzlich zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um einerseits sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzuführen und zum anderen seine Rolle im Autobahnverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer berechenbar zu machen.

Zum Überholen darf er nicht ansetzen, solange nicht die Gewissheit besteht, dass sich ihm kein schnelleres Fahrzeug nähert, das durch das Überholen gefährdet werden könnte (OLG Hamm NZV 1992, 320).

Dabei muss er angesichts fehlender Geschwindigkeitsbeschränkungen bei übersichtlichen Straßenverhältnissen damit rechnen, dass im Hochgeschwindigkeitsbereich gefahren werden könnte (BGH NJW 1986,1044).

PS/KW: Das abgebildete Fahrzeug dient nur zur Illustrierung. Es verunfallte als der Autor des Beitrags bei grünem Wechsellichtzeichen über eine Kreuzung fuhr und ein gemieteter Kleintransporter noch „schnell“ links abbiegen musste.

Adventsrätsel zum Waffenrecht

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beA kommt später

Willkommen

Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird nicht wie vorgesehen am 01.01.2016 starten. Wen wunderts?

Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer erläutert am 26.11.2015:

Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat.

Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche über einen neuen Projektplan, aus dem sich auch ein neuer Starttermin ergibt. Das Datum wird dann auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite der BRAK (http://bea.brak.de) veröffentlicht.

Die speziell eingerichteten Internetseite weiß noch nichts von ihrem Glück.

In einem Kommentar in der LTO heißt es dazu:

Jetzt haben beA und BER etwas gemeinsam.

Tja Jungs, nun macht Euch mal Gedanken um die von den Rechtsanwälten aufgewandten Kosten für die Signaturkarten. Ob die Banken mit derart vielen Rücklastschriften auf einen Schlag umgehen können? Stresstest gemacht?

Petition

Der Gesetzesentwurf IP-15-6110 vom 18. November zur Änderung der Richtlinie 91/477/EEC ist nicht nur populistisch, sondern ist auch eine Beleidigung unserer Freiheitsrechte und der Intelligenz aller Bürger der EU.
Quelle: EU-Petition

Nur 5 Tage nach dem Terror in Paris hat die EU-Kommission reagiert und den Entwurf einer Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie vorgestellt.

Gute Idee, alles was gegen den Terror helfen kann ist gut? Nun, die Vorschläge der Kommission haben keinen Bezug zum Terror in Paris und den dort verwandten Waffen und Sprengstoffen. Sie sind bloßer Populismus.

Einzelheiten finden Sie auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht auf der Sonderseite Teror in Paris und die Europäische Kommission

Gegen diesen Unsinn können Sie stimmen: Hier!

Empfehlungen Deutscher Jagdrechtstag 2015

Zuchtmittel


Es gibt so ein paar Fortbildungsveranstaltungen im Jahr, auf die ich mich richtig freue. Die Jahrestagung des Deutschen Jagdrechtstages (DJRT), dem ich seit über 10 Jahren angehöre, gehört sicher dazu.

Sicherlich freut sich die Politik auch über unsere alljährlichen Empfehlungen.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2015

  1. Novellierung des Bundesjagdgesetzes
  2. Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Regelungen

    • zur Verwendung bleireduzierter Munition bei der Jagdausübung,
    • zum Einsatz von Schalldämpfern,
    • über einen Schießübungsnachweis und
    • betreffend die Mindestanforderungen der Jägerprüfung einschließlich der Qualifikation zur Fangjagd

    zu verabschieden, um einer weiteren praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit über die Länderkompetenzen in Fragen des Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.

    Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes so zu regeln, dass sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem keine zwingenden landesspezifischen Belange entgegenstehen.

  3. Europäische Regelungen zur Jagd
  4. Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.

Warnemünde, im November 2015

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Wer sich für die Empfehlungen des DJRT der letzten Jahre interessiert: Hier!