Der Elektronische Rechtsverkehr andersrum

Da wird immer behauptet, die Justiz, insbesondere die Gerichte, könnten nicht mit den modernen Medien umgehen.

Manchmal sind die Gerichte sogar schneller als die Post (erlaubt).

Die Entscheidung des Kammergerichtes (KG, Beschl. v. 29.03.2017 – 1 Ws 19/16) ist bereits bei juris und dem Kollegen Burhoff am 04.04.217 veröffentlicht und kommentiert, bevor sie uns am 06.04.2017 bekanntgegeben wurde.

In der Sache selbst ist nur das Timing zu beanstanden. Wir freuen uns über den Erfolg. Am 10.02.2016 hatten wir die Festsetzung beantragt. Wir freuen uns über die Zinsen. Ach nee, gibt es ja nicht für den Pflichtverteidiger.

(Wahl-) Pflichtverteidiger dürfen mehr verdienen als Wahlverteidiger

catGenau 1 Jahr nach unserem Beitrag Der Trick der Bezirksrevisorin mit der Analogie ist es geklärt: Trifft der Verteidiger für das Vorverfahren eine Vergütungsvereinbarung, die den Höchstsatz der Wahlverteidigergebühren übersteigt und erfolgt für das gerichtliche Verfahren dann die Beiordnung, so findet keine Anrechnung des die Höchstgebühr übersteigenden vereinnahmten Honorars auf die von der Staatskasse zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren für das gerichtliche Verfahren statt.

Das Kammergericht bestätigt als erstes OLG die Anrechnungsfreiheit des ausschließlich für das Ermittlungsverfahren vereinnahmtem über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegendem Honorars auf die Gebühren des für die Hauptverhandlung beigeordneten Verteidigers.

Das Kammergericht hat sich mit der Rechtsfrage befasst, ob die Vorschrift des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG eine allgemeine Anrechnungsregelung dahingehend enthält, dass Vorschüsse und Zahlungen, die die nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG verbleibenden Gebühren übersteigen, auch auf die Gebühren in anderen Gelegenheiten anzurechnen sind.

Hintergrund des Beschlusses war die Beschwerde der Bezirksrevisorin, die -vereinfacht ausgedrückt- der Auffassung war, die Höchstgebühren des Wahlverteidigers stellten eine allgemeine gebührenrechtliche Obergrenze auch für den erst im gerichtlichen Verfahren bestellten Pflichtverteidiger dar, alles darüber hinausgehende sei auf andere gebührenrechtliche Angelegenheiten anzurechnen.

Daß dem nicht so ist, hat das KG 1 WS 19/16 mit seinem Beschluss vom 29.03.2017 nun wohl als erstes Oberlandesgericht deutlich herausgearbeitet. Zwar stünden der Wortlaut des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG und auch die Gesetzessystematik einer solchen Auslegung nicht entgegen, aber sie widerspräche dem maßgebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des Satzes 4 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bewusst keine sich auf andere gebührenrechtliche Angelegenheiten erstreckende Anrechnungsregelung einführen wollte.

Hier der Beschluss im Original, den ich trotz Verfahrensbeteiligung später als der Kollege Burhoff und die juris-Redaktion erhalten habe, aber hierüber kotzt sich gerade mein Kollege in einem gesonderten Beitrag aus.

Der Kollege Burhoff hat völlig zutreffend angemerkt, dass in dem Beschluss „eine Menge Geld für den (Pflicht)Verteidiger“ steckt.

Das gilt aber nur insoweit, als eine Zweckbestimmung der vereinnahmten Zahlungen ausschließlich für eine gebührenrechtliche Angelegenheit getroffen wurde und kein „Restvorschuss“ auf eine andere gebührenrechtliche Angelegenheit übrig bleibt. Ein solcher unterliegt dann der Anrechnung nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG.

Im Festsetzungsverfahren ist daher vom Pflichtverteidiger genau anzugeben, welche Zahlung er auf welche gebührenrechtliche Angelegenheit erhalten hat.

Tag der Jura-Studentinnen

wonder-woman-552109_640Gestern war Weltmädchentag. Heute rufe ich zum Jura-Studentinnentag aus. Der Kollege Hoenig fragt zu Soko-Wismar nach der Rechtslage. Viel zu schwierig.

Aber jeder hat die Heldentat der syrischen Flüchtlinge bei der Festnahme des gesuchten Landsmannes mitbekommen. Wie ist die Rechtslage? Freiheitsberaubung, Körperverletzung?

Denn der „Jedermann-Paragraph“ § 127 StPO ist wohl nicht einschlägig, da nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Wie begründet wohl der Staatsanwalt die Einstellung der Ermittlungen?

Ich werde alt

bureaucracy-1016169_640seit so vielen Jahren verteidige ich in Steuerstrafsachen aber es scheint immer schlimmer zu werden. Kistenweise hat die SteuFa Unterlagen mitgenommen.

Mir flattert der dazugehörige Durchsuchungsbefehl auf den Tisch. Die Anforderungen an die Begründung derartiger Beschlüsse sind sehr hoch, das Bundesverfassungsgericht versteht da relativ wenig Spaß.

Was mögen die Karlsruher wohl zu dieser mehr als knappen Begründung sagen?

Der Beschuldigte ist der Hinterziehung von Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für die Zeiträume 2012 bis 2014 zu Gunsten der XY durch Unterlassung der entsprechenden Erklärungsabgabe verdächtig.

Im Hinblick auf § 30 AO entfällt eine weitere Begründung.

Welche künftigen Arbeitserleichterungen bieten sich da:

  • Im Hinblick auf das Sozialgeheimnis entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf das Bankgeheimnis[1] entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht entfällt eine weitere Begründung.
  • Vielleicht auch im Hinblick auf das richterliche Beratungsgeheimnis?

Da fehlen nicht ein paar Gründe, da wird überhaupt nichts Nachvollziehbares dargestellt, kein Lebenssachverhalt geschildert. Wie kann sowas einen Richtertisch verlassen?

Wenn ich die Akte bekomme werde ich bestimmt feststellen, daß der Beschluß 1:1 dem Antrag des Finanzamtes entspricht.

Wissen Sie was ein Kompositum ist? Erklärungsabgabe ist wohl ein Determinativkompositum, bei dem das erste Substantiv das zweite bestimmt. Es handelt sich also um eine Abgabe, genauer: Erklärungsabgabe. Vgl. Tisch + Decke = Tischdecke. Das Erstglied bestimmt das Zweitglied. Erklärung bestimmt Abgabe.

Was ist eine Abgabe? Abgabe (steuer-rechtlich) ist eine kraft öffentlichen Rechts begründete Geldzahlungspflicht an den Staat zur Erzielung von Einnahmen. Zu den Abgaben zählen Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.[2].

Eine Abgabe auf Erklärungen, so wünschenswert sie auch sein mag, kennt das geltende Recht aber nicht. Ihr Unterlassen kann also keine Strafbarkeit begründen.

Aber ist ja egal, nicht wahr? Wir alle wissen ja schließlich was gemeint ist. In ein paar Jahren braucht es nichtmal diesen semantischen Schwachsinn, ein allgemeines Grunzen wird die Begründungserfordernisse erfüllen, suum cuique – Sau quiekt.

Vom Unterschied zwischen der Unterlassung und dem Unterlassen will ich hier nicht berichten. Der eine oder andere wird mich verstehen.

  1. [1]gibt es nicht
  2. [2]http://www.juraforum.de/lexikon/abgabe

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Wir kennen das Recht und die Rechtsanwender. Und wir kennen die sich daraus ergebenden Grenzen.[1]

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Wir verteidigen Schuldige und Unschuldige = Wir verteidigen Menschen

  1. [1]Na ja, das Krokodil ist schon Sinnbild unserer Berufsauffassung.