Deutliche Worte

Ich fand die Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen v. 07.01.2011 – 2 AGH 48/10 – nicht kommentierungsfähig, allein schon, weil sie aufgrund eines „belehrenden Hinweises“ erging und sich damit der Zugang zum AGH „ergaunert“ wurde. Ich stand mit der Auffaussung wohl alleine, ist sie doch häufig zitiert.

Nun hat der Kollege Wedel im Anwaltsblatt 2011, 753 auch noch den zivilrechtlichen Teil besprochen: „Massenhaftes Inkasso: Inkasso- plus RVG-Gebühr – geht das wirklich nicht?“

Sauber und nüchtern den status quo zur Rechtsfrage dargestellt. Zur Leistung der AGH-Richter: „Erstes Fazit: Gewissenhaftes Arbeiten sieht anders aus.“

Und das nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht. Zuvor schon hatte Kleine-Cosack schon in der NJW die Entscheidung zerrissen, er hat sie als „unhaltbar“ bezeichnet.

Wir sollten diese Entscheidung einfach ignorieren. Sie ist des Kommentars nicht wert. Auch nicht der Feststellung, daß schlicht die Darstellung der zivilrechtlichen Rechtslage unzutreffend erfolgte. Was mich verwundert: Hatten die beiden OLG Richter sich gegenüber den drei Anwälten im AGH nicht durchsetzen können oder haben sie sie absichtlich ins Messer laufen lassen? Denn von den Richtern stammt der Mist sicherlich nicht.

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