Erörterungen vor der Hauptverhandlung

Das Gesetz sieht in § 202a StPO die Möglichkeit der Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten vor.

Gemeint ist das Verfahrensstadium vor Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen. Hier haben Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung die Gelegenheit, sich über die Anklage und das weitere Verfahren informell auszutauschen.

Uns ist kein Fall erinnerlich, wo es uns gelungen wäre, in einem solchen Gespräch die Zulassung der Anklage zu verhindern.

In der Regel beschränken sich solche Erörterungen auf die Präsentation miteinander unvereinbarer Strafvorstellungen seitens der Staatsanwaltschaft und Verteidigung.

Dies ist zu kurz gesprungen, wie das nachfolgende Zitat aus der Verfügung eines Vorsitzenden treffend belegt:

Nach der Auffassung der Kammer erfüllen solche Gespräche bereits dann ihren Sinn, wenn sie die Kommunikation personalisieren und dazu beitragen, überflüssige Konfrontationsrituale zu vermeiden.

Eine Terminsgebühr wird damit jedoch nicht verdient.

 

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