Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Sicherstellen – aber was?

Ein Beitrag für unsere Sammlung Kuriositätenkabinett. Eine wohl völlig überarbeitete und unter Zeitnot stehende Amtsrichterin hat einen Duchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluß gefaßt, der bei den ausführenden Beamten sicherlich zur Verzweiflung führte:

Nach §§ 23 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.1 S.2, 24 Abs.1 und 25 Nr.1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) wird die Durchsuchung der Person der Betroffenen, deren Wohnräume, Nebenräume, und der ihr gehörenden Sachen, einschließlich genutztem PKW, angeordnet.

Die vorgefundenen Sachen sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen, um gegenwärtige Gefahren abzuwehren.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Richterin ordnete damit unbewußt einen kompletten Auszug an. Alle vorgefundenen Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.  Da braucht man dann einen Umzugswagen.

Aber alles ging gut. Die Polizeibeamten lasen die Gründe der Entscheidung und wußten daher, wonach sie suchen sollten.

Ach ja: Der Beschluß erging gegen einen männlichen Betroffenen.  Es gibt einfach solche Tage.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert