Balkon

Wohnungsgröße: Berechnungsgrundlagen

Die Grundlage für Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen – egal ob nach Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungen oder Modernisierung- richtet sich nach der Quadratmeterzahl der Wohnung. Die Wohnungsgröße spielt also eine erhebliche Rolle.

In Berlin ist es verbreitete Praxis, Balkone/Loggien/Wintergärten zur Hälfte zur reinen Wohnfläche hinzuzurechnen – zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin entschied (LG Berlin 18 S 308/13).

Mangels anderweitiger Vereinbarungen gilt die Wohnflächenverordnung zur Berechnung der Wohnungsgröße – und nach ihr werden Terrassen, Balkone Wintergärten nur zu einem Viertel hinzugerechnet.

Aufgrund einer Datenerhebung stehe fest, dass die Mehrheit der Vermieter die Wohnflächenverordnung zur Ermittlung der Wohnungsgröße verwendet – nur dass Privatvermieter diese rechtsfehlerhaft anwenden indem sie die Hälfte der Balkonfläche hinzurechnen, während Großvermieter korrekterweise nur ein Viertel berechnen. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine fehlerhafte Anwendung zwar eine häufig vorkommende Praxis, aber nicht als örtliche Verkehrssitte anzusehen sei.

Da sich in einer Vielzahl von Fällen die Frage stellt, ob in Berlin eine örtliche Verkehrssitte besteht, Balkonflächen abweichend von der Wohnflächenverordnung zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Revision zugelassen – das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Sollte Revision eingelegt werden und der BGH das landgerichtliche Urteil bestätigen, ist eine neue Klageflut von Mietern zu erwarten.

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