Beiträge

„wunderbares Inzuchtprodukt“ ./. „wunderbarer Neger“

Im Folgenden aus aktuellem Anlass mal zwei private Äußerungen von Kollegen, die von den Staatsanwaltschaften im Lande als „strafrechtlich“ relevant beurteilt wurden, aber dann doch nicht so ganz waren.

I.

Zuerst die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 Qs 25/16. Sie ist wegen eines Schreibens eines Kollegen an den bayerischen Staatsminister Herrmann ergangen, nachdem dieser Roberto B. im Fernsehen als „wunderbaren Neger“ betitelt hatte.

Die Eingabe des Kollegen an den Herrn Staatsminister lautete:

„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Den von der Staatsanwaltschaft begehrten Strafbefehl gab’s dann aber nicht. Auf deren Beschwerde ließ das Landgericht sie wissen:

„2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.“

II.

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht waren bei einer Äußerung eines Kollegen gegenüber einem Journalisten über eine Staatsanwältin weniger entgegenkommend. Das Bundesverfassungsgericht musste dann ran.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) wurde die telefonische „verbal Injurie“ wie folgt zusammengefasst:

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Begründung des Landgerichtes Berlin für nicht haltbar. Da sich das Kammergericht im Rechtsmittelverfahren auch nicht veranlasst sah, seine negative Entscheidung zu begründen, beschloss das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) – und der Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Also zweite „Runde“ auf Kosten aller Berliner (4.). Man darf gespannt sein.

Weichei

Das Thema Rigaer Str. interessiert nun auch auf Bundesebene, Kanzlerin [1] und Bundesinnenminister[2] beziehen Stellung.

Dann will auch ich Stellung beziehen; aus berufsrechtlicher Sicht, denn damit kenne ich mich ganz gut aus. Weiterlesen

  1. [1]„Es gibt ein Gewaltmonopol des Staates“
  2. [2]Mit Gewalttätern gebe es nichts zu verhandeln, so der Bundesinnenminister

Fundstücke

Für die neue Woche ein ganz beliebtes Thema aus unserer Reihe Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Kollegialität vor Gericht?

Auf den Vorwurf des älteren Kollegen an den Jungen, er habe noch nicht die nötige Erfahrung:

  • Graue Haare bekommt auch ein Esel

Kam auch nicht so gut an:

  • Ihre Eitelkeit wäre für mich leichter zu ertragen, wenn sie nicht die meine verletzt hätte

Unmißverständlich artikulierte Überlegenheit:

  • Niveau sieht nur von unten wie Arroganz aus.
  • Sie wissen gar nicht genug, um mir widersprechen zu können.
  • Es gibt juristische Zeitgenossen, deren Zeitvorrat unerschöpflich und reziprok zum Vorrat an Fachliteratur und -Wissen scheint.
  • Kommt noch ein Kollege – oder vertreten Sie?
  • Herr Vorsitzender, haben Sie in dem Schriftsatz etwas Erwiderungsfähiges entdeckt?
  • Interessanter Gesichtspunkt. Beleidigt den Intellekt – aber interessant.
  • Ich betrachte Ihr Urteil lediglich als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung.
  • … Es ist ja nicht alles falsch, was Sie sagen, weil sie sich ja oft genug widersprechen.

Sagen Sie mal, Herr Rechtsanwalt

243815_web_R_K_B_by_Peter Röhl_pixelio.de

wollen die mich beleidigen? Da steht auf dem Briefpapier XY-Rechtsanwälte l.m.a.A!

Lieber Rudi Ratlos, Sie haben sich verguckt. Da steht LL.M oder LLC oder LLP.

LLC steht beispielsweise für Limited Liability Company. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das sind besonders kluge Rechtsanwälte, die gründen nicht eine 1-€-Anwalts-GmbH in Deutschland, sondern eine Gesellschaft in den USA. Ob es eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist, weiß man nicht als Mandant. Die Rechtsanwaltskammern wissen es auch nicht. Da weiß man bei einer LLP wenigstens, daß es eine Limited Liability Partnership ist.

Sicher weiß man aber, daß keiner für die Schulden haftet. Na ja, stimmt nicht ganz, die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen. Also den Tischen, Stühlen und Zierpflanzen. Na ja, muß auch nicht stimmen. Vielleicht sind die gemietet, geleast für die schönen Büroräume im Glaspalast einer der ersten Adressen der Stadt. Fragen Sie die doch mal warum die das machen! Und fragen Sie so lange, bis Sie die Antwort verstanden haben!

Da ist doch LL.M viel seriöser. Das ist nicht der Master of Desaster. Das ist der Master of Laws. Nicht des Rechtes, sondern der Rechte. Na ja, stimmt nicht ganz. Das war früher mal so. Master des weltlichen und des kirchlichen Rechts. Wenn Sie das hinter dem Namen eines Anwalts sehen, hat er ca. ein Jahr „drangehängt“ und in der Regel ein Aufbaustudium im Ausland absolviert.

Papier ist alle!

© Bild: Peter Röhl/pixelio.de

Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

Sie schicken mir doch immer die Briefe des gegnerischen Anwaltes. Ich habe auf seinem Briefkopf gesehen, daß er Vertrauensanwalt der F**k Rechtsschutzversicherung ist.

Kostet das mehr wenn ich den das nächste Mal beauftrage?

Liebe Susi Sorglos, ich darf Ihnen diese Frage nicht beantworten. Bei wahrheitsgemäßer Antwort würde ich mir zumindest eine Anzeige wegen Beleidigung einhandeln.

Denken Sie doch bitte mal nach!

Warum vertraut ihm die Rechtsschutzversicherung?

  • Weil er so gut ist? [1]
  • Weil er ein billiger Jakob ist? [2]
  • Weil er der Versicherung Leistungen dafür erbringt, daß er mit ihr Werbung machen darf? [3]

Liebe Susi Sorglos, Sie glauben wirklich, daß der Kollege Vertrauensanwalt allein die Interessen seiner Mandanten im Auge hat und die Hand beißt, die ihn füttert?

Wenn wir noch ein paar Monate warten, werden die Rechtsschutzversicherer auch in Deutschland eigene Rechtsanwaltsbüros unterhalten. Dann wird den Rechtsanwälten erlaubt sein, daß Berufsfremde in ihre Kanzleien investieren oder die Kapitalmehrheit an ihren Kanzleien halten. Vielleicht sind auch ein paar Zuhälter unter den Investoren. Die Mehrheit werden wohl die Versicherer stellen. Der Unterschied wird nicht spürbar sein.

Wir sind weiterhin aus Überzeugung ganz altmodisch. Wir haften mit unserem gesamten Vermögen. Wir bezahlen nichts für die Vermittlung von Mandaten. Und wenn Sie uns bezahlen, haben wir nur Ihre Interessen im Auge, nicht die der Versicherung. Wir streiten uns auch mit ihr [4]. Wie jeder anständige Anwalt.

  1. [1] warum sollte er dann ein Abkommen mit der Versicherung schließen?
  2. [2]Weil er ein Gabeührenabkommen mit der Versicherung abgeschlossen hat, das für die Versicherung günstig ist?
  3. [3]Wenn ich so an mehr Mandanten komme, berechne ich Dir weniger?
  4. [4]Hier klagen Rechtsanwälte ihr Leid über Rechtsschutzversicherungen: RSV-Blog