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Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

Sie schicken mir doch immer die Briefe des gegnerischen Anwaltes. Ich habe auf seinem Briefkopf gesehen, daß er Vertrauensanwalt der F**k Rechtsschutzversicherung ist.

Kostet das mehr wenn ich den das nächste Mal beauftrage?

Liebe Susi Sorglos, ich darf Ihnen diese Frage nicht beantworten. Bei wahrheitsgemäßer Antwort würde ich mir zumindest eine Anzeige wegen Beleidigung einhandeln.

Denken Sie doch bitte mal nach!

Warum vertraut ihm die Rechtsschutzversicherung?

  • Weil er so gut ist? [1]
  • Weil er ein billiger Jakob ist? [2]
  • Weil er der Versicherung Leistungen dafür erbringt, daß er mit ihr Werbung machen darf? [3]

Liebe Susi Sorglos, Sie glauben wirklich, daß der Kollege Vertrauensanwalt allein die Interessen seiner Mandanten im Auge hat und die Hand beißt, die ihn füttert?

Wenn wir noch ein paar Monate warten, werden die Rechtsschutzversicherer auch in Deutschland eigene Rechtsanwaltsbüros unterhalten. Dann wird den Rechtsanwälten erlaubt sein, daß Berufsfremde in ihre Kanzleien investieren oder die Kapitalmehrheit an ihren Kanzleien halten. Vielleicht sind auch ein paar Zuhälter unter den Investoren. Die Mehrheit werden wohl die Versicherer stellen. Der Unterschied wird nicht spürbar sein.

Wir sind weiterhin aus Überzeugung ganz altmodisch. Wir haften mit unserem gesamten Vermögen. Wir bezahlen nichts für die Vermittlung von Mandaten. Und wenn Sie uns bezahlen, haben wir nur Ihre Interessen im Auge, nicht die der Versicherung. Wir streiten uns auch mit ihr [4]. Wie jeder anständige Anwalt.

  1. [1] warum sollte er dann ein Abkommen mit der Versicherung schließen?
  2. [2]Weil er ein Gabeührenabkommen mit der Versicherung abgeschlossen hat, das für die Versicherung günstig ist?
  3. [3]Wenn ich so an mehr Mandanten komme, berechne ich Dir weniger?
  4. [4]Hier klagen Rechtsanwälte ihr Leid über Rechtsschutzversicherungen: RSV-Blog

Rechtsanwalt mit Abitur

Ich lästere bekanntlich gerne.

Immer mal wieder sehe ich den akademischen Grad Diplom-Jurist zierend neben dem Namen der Kollegen auf dem Briefkopf. Damit stellen die Kollegen werbend heraus, daß ihnen ein Diplom verliehen wurde, als sie das juristische Studium an einer deutschen Hochschule abschlossen, das Erste Staatsexamen absolvierten. Man hat das Examen bestanden, legt ein paar Euro auf den Tisch und erhält ein Diplom.

Das taugt zu ziemlich gar nichts. Das erste Staatsexamen ist ein notwendiger Schritt auf dem Weg zum Rechtsanwalt oder Richter.

Daran schließt sich dann die Referendarzeit an, die mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird.

Wer Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter werden will muß beide Examen bestanden haben. Wer sich nach dem Ersten Staatsexamen noch das Diplom hat aushändigen lassen hat nicht mehr geleistet, aber mehr Papier in der Hand. Das Diplom hat ihn 92,54 € gekostet. Man kann es auch noch viele Jahre später erhalten.

Genau genommen werben die Rechtsanwälte damit, daß sie „nicht nur“ Rechtsanwälte sind, sondern als weitere Qualifikation ein Diplom haben, obwohl jeder Rechtsanwalt (der an einer deutschen Hochschule das Studium absolviert hat) es ebenfalls für einen knappen Hunderter erhält. Ich denke, die halten die Adressaten für blöd. Wettbewerbsrechtlich kann man das wohl als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstehen.

Ich kann dem Gedanken, auf meinem Briefpapier noch den Zusatz Abiturient anzubringen nicht viel abgewinnen.

Andererseits:

Man braucht auch für das Jurastudium nicht mehr unbedingt das Abitur.

Aber vielleicht werbe ich mit dem Zusatz „Grundschule erfolgreich absolviert„?

Unser Aktenvernichter vernichtet nach den höchsten Sicherheitsanforderungen

Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

was machen Sie eigentlich mit dem vielen Altpapier in Ihrer Kanzlei?

Wir sind da ziemlich pingelig. Selbst die Briefumschläge der bei uns eingehenden Post kommen nicht in den Altpapiercontainer, sondern in den Reißwolf.

Und auch nicht in irgendeinen Reißwolf. Unser Reißwolf heißt Harry! Harry ist hungrig und zerreißt das Papier in so kleine Stückchen, daß das Ergebnis der Sicherheitsstufe P4 der DIN 66399 entspricht.

Schutzklasse 3 – sehr hoher Bedarf für besonders geheime Daten:
Der Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt gewährleistet sein. Andernfalls kann es zu einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit des Betroffenen kommen.

Das ist für uns ein ziemlicher Aufwand. Die Dinger halten nicht ewig und derjenige, der Harry füttert, muß sich auch um das Futter zuhause kümmern und kostet.

Größere Mengen lassen wir von zertifizierten Anbietern abholen und unter Beachtung der DIN und des Datenschutzgesetzes vernichten.

Es gibt natürlich Anwälte, die können alles besser. Billiger geht immer!

Lassen Sie sich doch einfach ‚mal von Ihrem Anwalt seinen Harry zeigen oder fragen ihn nach der Rechnung des zertifizierten Betriebes, der die Datenträger in seinem Auftrag vernichtet. Alleine aus der Reaktion des Anwaltes könne Sie erkennen, wie gut Sie bei ihm aufgehoben sind.

Solche immens wichtigen „Kleinigkeiten“ kosten.

Sagen Sie, Herr Rechtsanwalt …

dürfen Rechtsanwälte eMail-Adressen wie
susi1991@web.de
oder
strolchi.berlin@gmail.com
benutzen?

Aber natürlich dürfen die das. Das ist doch nun wirklich deren Sache!

Auch ein Rechtsanwalt möchte vielleicht eine eMail-Adresse für den Mailverkehr mit der Partneragentur nutzen, die nicht sofort auf seinen Beruf hindeutet. Er ist schließlich Akademiker (vielleicht sogar mit Niveau). Er sucht schließlich den Erfolg.

Wenn er diese Adresse allerdings für die Kommunikation mit Ihnen nutzt, sollten Sie sich Ihre Gedanken machen. Auch wenn es dafür wahrscheinlich schon zu spät ist.

Zunächst einmal dürfte selbst unter den Berufsrechtlern weitgehend Konsens darin bestehen, daß die Kommunikation – die Ungeschützte – per eMail mit dem Mandanten nur dann keinen Verstoß gegen das Berufsrecht darstellt, wenn der Mandant damit ausdrücklich einverstanden ist. Die Tatsache, daß ein Mandant seine eMail-Adresse auf dem Briefpapier oder den Visitenkarten angibt berechtigt den Rechtsanwalt noch lange nicht, diesen Kommunikationsweg für seine Mandantenpost zu nutzen. Er schickt ja auch seine Nachrichten nicht auf einer Postkarte.

Auch wenn der Mandant dem Anwalt eine eMail schickt: „Verspäte mich um 15 Min.“ berechtigt das den Anwalt noch lange nicht, die ärztlichen Unterlagen über die STI-Diagnose per eMail an ihn zu schicken.

Aber wenn Sie damit einverstanden sind, daß Ihr Anwalt Ihnen (mittlerweile schon ein wenig altbacken, oder?) per eMail Informationen schickt, sollten Sie sich doch Gedanken darum machen, welchen Provider er nutzt.

Manche Anwälte investieren nicht wenig Zeit und Geld in die Infrastruktur ihres Büros. Eigene Domains, eigene eMail-Server, etc. pp.

Die anderen finden eine billigere Lösung. Für den Anwalt billiger.

Versuchen Sie es doch ‚mal damit, daß Sie bei jeder Mail an Ihren Anwalt (vielleicht unterhalb der Signatur, da fällt es ihm nicht auf) die Wörter „Koi“ und „Teichfilter“ unterbringen. Und dann achten Sie ‚mal darauf, ob sich die Werbung ändert.

Natürlich ist jede Sicherungsmaßnahme überwindbar. Verzichten Sie deshalb darauf, die Tür zu schließen, wenn Sie das Haus verlassen?

Natürlich ist die eigene Domain noch kein Hinweis auf einen eigenen Server. Aber wenn Sie auf die Buchstaben nach dem @ schauen und lesen schweigepflichtiger.anwalt@nsa.gov dann sollte das doch zu denken geben, oder?

Unsitte: Zustellungen – sinnlose

Bild: Messerschmidt-The vexed manFrüher war alles besser! Die Kühe hatten noch größere Köpfe, waren nicht lila und die Handhabung der Zustellungen war anders (besser).

Früher war die automatische Datenverarbeitung bei den Gerichten und Rechtsanwälten noch nicht so verbreitet, und für eine Zustellung von Schriftstücken, also den Nachweis des Zugangs dieser Schriftstücke, war Arbeit zu leisten.

Es wurden Zustellungskarten verwandt, bei denen zwar einiges vorgedruckt war, aber es war ein gewisser Aufwand zu betreiben, um diese Karte auszufüllen. Der Anwalt, dem zugestellt wurde, mußte in die Lage versetzt werden, nur noch das Datum einzufügen, zu unterschreiben und die Karte (im wesentlichen auf Kosten des Absenders) zurückzusenden.

War die Karte nicht frankiert oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, mußte der Anwalt an der Zustellung nicht mitwirken und dem Absender nur mitteilen, daß er an nicht ordnungsgemäßen Zustellungsversuchen nicht mitwirkt. Das hatte disziplinierende Wirkungen.

Heutzutage haben sich die Vorschriften und die Arbeitsweise der Gerichte und der Anwälte ein wenig geändert. Die „vorbereiteten“ Empfangsbekenntnisse werden quasi auf Knopfdruck erstellt und können „einfach“ auf das Fax gelegt und zurückgesandt werden.

Wir stellen seit Jahren eine stetige Zunahme der Übersendung von Schriftstücken per Empfangsbekenntnis fest. Diese Zustellungen sind aber für den Empfänger mit ziemlich viel Arbeitsaufwand verbunden, der regelmäßig nicht vom geringst entlohnten Mitarbeiter, sondern von der Bürovorsteherin erbracht wird.

Und das ist dann besonders ärgerlich, wenn es einer Zustellung nicht bedurfte, sondern der Kollege oder der Richter gedankenlos die Zustellung des Schriftstückes verfügte. Ärgerlich, weil die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnis die Mitwirkung an der Erstellung einer amtlichen Urkunde ist, die z.B. für die Zwangsvollstreckung verwendet wird. Und die Prüfung des Empfangsbekenntnisse erfordert vielzählige Einzelschritte. Jede der Angaben muß geprüft werden.

  • Stimmen die Parteibezeichnungen und die Aktenzeichen?
  • Ist das zugestellte Schriftstück hinreichend und zutreffend bezeichnet?
    • Ist beispielsweise die als vollstreckbare Ausfertigung bezeichnete Urkunde tatsächlich eine Ausfertigung und mit richtiger Klausel versehen?
    • Ist die Urkunde vollständig, fehlen ggf. Seiten?
  • Stimmt die angegebene Faxnummer des Empfängers mit unseren Unterlagen überein oder versenden wir aus Versehen an die Bild-Zeitung? Nicht selten entspricht die für die Rücksendung des Faxes angegebene Rufnummer nicht der Absenderkennung des zuzustellenden Schriftsatzes.
  • Es gibt noch mehrere Prüfschritte, die wir hier aber nicht weiter ausführen wollen

Die Zustellung per Empfangsbekenntnis dient allein dazu, die Kosten des Absenders gering zu halten und einen schnellen Nachweis der Zustellung zu erhalten. Denn ansonsten muß die Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister erfolgen.

Gegen das vereinfachende Verfahren ist nichts einzuwenden. Es setzt aber auch voraus, daß es einer Zustellung des Schriftsatzes bedarf. Die Masse der anwaltlichen Schriftsätze muß nicht zugestellt werden.

Also, liebe Richterinnen und Kolleginnen: Wir wirken gerne an Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis mit und nutzen dieses Verfahren auch. Bevor Sie jedoch die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verfügen, bedenken Sie bitte, ob prozessual tatsächlich die Zustellung erforderlich ist. Stöber beschreibt das im Zöller, 29. Aufl., § 165 RN 2 ZPO knackig:

Nur formlose Mitteilung erfolgt, wenn es auf die Information des Adressaten ankommt, ohne dass damit unmittelbare Rechte, Pflichten oder prozessuale Wirkungen für ihn begründet werden (vgl. … ).

Anlaß für diesen Beitrag ist mein Lieblingskollege Rudi Ratlos, der mir in einem PKH-Verfahren seinen Schriftsatz per Fax übersendet, nicht die Sollvorschrift des § 174 II S.2 ZPO beachtet, das mit übersandte Empfangsbekenntnis den Schriftsatz nicht mit dem Datum bezeichnet, das gerichtliche Aktenzeichen nicht aufführt und den Schriftsatz auch noch mit der Post übersendet, so daß er sich nun viermal in der Akte befindet. Er weiß aus seiner Ausbildung vor 20 Jahren noch, daß der Anwalt aus Kollegialität eine einfache Abschrift für den Mandanten des Kollegen beifügt.
Aaargh!

Ich habe ihn aufgefordert, mir die Zustellung zu bescheinigen, § 195 II S.3 ZPO. Sicherlich wird ihn die Aufforderung überfordern.