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„Urteil aufzuheben“

Anwaltsetiquette in loser Folge für junge Kollegen. Ab und zu auch einmal ein berufsrechtlicher Hinweis. Auf Widerspruch und Hinweise für weitere Beiträge freuen wir uns.

Sprachliche Nachlässigkeit

Wir wollen hier nicht Stil(kunst)kritik betreiben. Eines der wichtigsten Werkzeuge des Anwaltes ist seine Sprache – oder sollte es sein. Warum Willi d. A immer schreibt:

beantrage ich das Urteil aufzuheben…

erschließt sich mir nicht. Sicherlich weiß er gar nicht, wie sehr er damit den Richtern der I. Instanz auf die Zehen steigt. Daher für die zarter besaiteten Kollegen der Hinweis auf § 538 II ZPO:

Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, …
es folgt eine Aufzählung meist übler Sonderfälle

Ansonsten gilt § 528 ZPO und das Urteil ist abzuändern, aus der Sicht des Berufungsbeklagten zu bestätigen, § 540 ZPO: „abändern, aufheben, bestätigen“.

Wer die Aufhebung beantragt sollte in der Begründung dann auch ausführen warum er sich die I. Instanz erhalten will ;-)

Dezent den Saal verlassen

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Bösen Anschein vermeiden

Man kommt pünktlich zum ZPO-Termin, war zuvor im Anwaltszimmer, selbstvertständlich hat sich der Kollege Willi d. A. dort nicht zuvor gemeldet. Vor der Tür der eigene Mandant, der aufgeregt berichtet, daß „schon jemand drinnen ist“. Man betritt den Saal und sieht den Kollegen im Gespräch mit dem Vorsitzenden. Weiterlesen

Melden Sie sich im Anwaltszimmer

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Anwaltszimmer

12.500 Berliner Anwälte finanzieren mit ihren Beiträgen die Berliner Anwaltszimmer. Der Jahresabschluß 2009 weist knapp 350.000 € Kosten für die Anwaltszimmer aus. Mit anderen Worten: Die Berliner Anwaltschaft erbringt einen erheblichen Aufwand zum Unterhalt der Berliner Anwaltszimmer.

Die Konvention verlangt in Zivilsachen, daß sich der Kollege vor dem Termin im Anwaltszimmer einfindet Weiterlesen