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Bundesverfassungsgericht bestätigt Waffengesetz

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Vollstreckungsportal

Wieso nur habe ich den Eindruck, was auch immer die öffentliche Hand macht, sie macht es nicht gut.

Herzlich willkommen auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Mit diesem Portal erfüllen die Landesjustizverwaltungen die Verpflichtung aus dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) vom 29. Juli 2009, das zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2258). In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Quelle: Vollstreckungsportal der Länder

Wenn man den Zeitraum des Gesetzgebungsverfahrens nicht mitrechnet, hatten die Verwaltungen 3 1/2 Jahre Zeit zur Entwicklung des Portals:

Vollstreckungsportal

Es würde völlig ausreichen, die Flüche eines willkürlich ausgewählten Besuchers (mit seinem Einverständnis) aufzuzeichnen und die sich daraus ergebenden Antworten aufzuführen.

Horizonterweiterung

Abraham Solomon -  Waiting for the verdict

Heute wie vor 170 Jahren

Als Berliner Strafverteidiger vor einer Nürnberger Strafkammer zu verteidigen ist ungewohnt. Für die Kammer und für den Verteidiger. Es hat den klaren Vorteil, daß keine „Beziehungen“ gepflegt, stattdessen „Klartext“ gesprochen werden kann.

Wie in der anschließend für eine Schlachtplatte aufgesuchten Gaststätte. Der Tischnachbar monierte, daß der angebotene Obstler weniger als 50 Vol% habe:

Wenn i koan gscheiden krech, sauf i lejber goar koan!

Recht hat er!

Bundesverfassungsgericht: Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Nach Niedersächsischen Landesrecht haben die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute das Recht, ihre Forderungen selbst zu titulieren, das heißt, sie haben das Recht, die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen aufgrund eines von ihnen selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt, und sie müssen nicht, wie andere, den mitunter steinigen Weg über die Gerichte gehen, um einen Titel im Zivilprozeß oder Mahnverfahren zu erlangen.

Andere Kreditinstitute haben diese Möglichkeiten nicht. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Richtervorlagen (Chapeau!) des Amtsgerichtes Oldenburg und des Oberlandesgerichtes Oldenburg dieser gesetzlichen Ungleichbehandlung einen Riegel vorgeschoben und die Vorschriften des Landesgesetzgebers für verfassungswidrig erklärt.

Um Rechtssicherheit zu gewähren sind die Regelungen nicht ab sofort unwirksam:

Den begünstigten Kreditinstituten ist daher eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 zu gewähren, in der die bisherigen Regelungen weiter Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein können. Über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt die Selbsttitulierung bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, die vor dem 1. Februar 2013 abgeschlossen worden sind.

Die Pressemitteilung finden Sie: hier

Gedanken für das Neue Jahr

Abraham Solomon, Not Guilty

Not Guilty

Im politischen Bereich gilt es hervorzuheben, daß Wahrhaftigkeit in den Beziehungen zwischen Regierenden und Regierten, Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, Unparteilichkeit im Dienst am Staat, Achtung der Rechte auch der politischen Gegner, Schutz der Rechte der Angeklagten gegen summarische Verfahren und Verurteilungen, richtige und gewissenhafte Verwendung der öffentlichen Gelder, Ablehnung zweifelhafter oder unerlaubter Mittel, um die Macht um jeden Preis zu erobern, festzuhalten und zu vermehren, Prinzipien sind, die ihre erste Wurzel – wie auch ihre einzigartige Dringlichkeit – im transzendenten Wert der Person und in den objektiven sittlichen Erfordernissen für das Funktionieren der Staaten haben. [1] Wenn sie nicht eingehalten werden, zerbricht das Fundament des politischen Zusammenlebens, und das ganze gesellschaftliche Leben wird dadurch fortschreitend beeinträchtigt, bedroht und der Auflösung preisgegeben (vgl. Ps 14, 3-4; Offb 18, 2-3.9-24). Nach dem Niedergang der Ideologien in vielen Ländern, die die Politik mit einem totalitären Weltbild verbanden – unter ihnen vor allem der Marxismus -, zeichnet sich heute eine nicht weniger ernste Gefahr ab angesichts der Verneinung der Grundrechte der menschlichen Person und der Auflösung der im Herzen jedes Menschenwesens wohnenden religiösen Frage in politische Kategorien: Es ist die Gefahr der Verbindung zwischen Demokratie und ethischem Relativismus, die dem bürgerlichen Zusammenleben jeden sicheren sittlichen Bezugspunkt nimmt, ja mehr noch, es der Anerkennung von Wahrheit beraubt. Denn »wenn es keine letzte Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihm Orientierung gibt, dann können die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke mißbraucht werden. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich, wie die Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen Totalitarismus«. [2]

In allen Bereichen des persönlichen, familiären, gesellschaftlichen und politischen Lebens leistet also die Moral – die sich auf die Wahrheit gründet und sich in der Wahrheit der authentischen Freiheit öffnet – nicht nur dem einzelnen Menschen und seinem Wachstum im Guten, sondern auch der Gesellschaft und ihrer wahren Entwicklung einen ursprünglichen, unersetzlichen und äußerst wertvollen Dienst.
Ioannes Paulus PP. II, Veritatis splendor, 06.08.1993

Zu diesem Thema auch die Beiträge:

  1. [1]160:Vgl. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988), 42: AAS 81 (1989), 472–476.
  2. [2]161: Enzyklika Centesimus annus (1. Mai 1991), 46: AAS 83 (1991), 850.